Die Mietpreisbremse

Damit wohnen nicht zu einem Luxusgut, gerade in den Ballungszentren und Städten wird, hat die Politik reagiert und eine Mietpreisbremse in form eines Gesetzes verabschiedet. Vorausgegangen waren teils erhebliche Probleme mit der Mietentwicklung in deutschen Städten, alleine in der Stadt Berlin sind innerhalb von zehn Jahren, die Mieten im Durchschnitt um bis zu 45 Prozent gestiegen. Auch in anderen Städten wie München, Dresden, Frankfurt oder Stuttgart kam es zu ähnlichen Entwicklungen. Um diesen rasanten Mietpreisentwicklungen Einhalt zu gebieten, wurde eine Mietpreisbremse verabschiedet. Doch was regelt sie?

Das regelt die Mietpreisbremse

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Zum 1. Juni 2015 gilt die Mietpreisbremse. Die Mietpreisebremse greift unmittelbar in den Immobilienmarkt ein. So darf zukünftig die Miete, zum Beispiel aufgrund einer Neuvermietung nicht mehr um 10 Prozent des ortsüblichen Mietpreisspiegel steigen.

Das sind die Ausnahmen

Kein Gesetz ohne eine Ausnahme, so auch bei der Mietpreisbremse. So gilt die Mietpreisbremse nicht bei Neubauten und bei Wohnungen die modernisiert wurden. Mit beiden Ausnahmen will man verhindern, dass es zu Einschränkungen bei Neubauten kommt und des weiteren das auch weiterhin Wohnungen modernisiert werden. Denn oftmals rechnen sich Modernisierungsmaßnahmen nur für einen Vermieter, wenn er hinterher auch die Miete anheben kann. Wobei es natürlich auch hier Grenzen gibt. Es können maximal 11 Prozent an Modernisierungskosten pro Jahr auf einen Mieter umgelegt werden.

Wer entscheidet?

Die Mietpreisebremse gilt als Gesetz nicht bundesweit für jede Gemeinde und Stadt. Wo und in welchem Umfang sie zur Anwendung kommt, entscheiden die Bundesländer. Auch können die einzelen Bundesländer festlegen, für welche Regionen in ihrem Land die Mietpreisbremse gilt und für welche nicht. Maßgebend für die Umsetzung der Mietpreisbremse sind hierbei vier Faktoren:

  1. Bevölkerungsentwicklung
  2. Mietentwicklung
  3. Mietbelastungen
  4. Leerstandsquote

Wird die Mietpreisbremse von einem Bundesland eingeführt, so gilt diese nicht unbegrenzt. Vielmehr ist die Mietpreisbremse auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet. Nach Ablauf der Laufzeit wird die Aufrechterhaltung einer Mietpreisbremse geprüft.

Was wenn man zu viel bezahlt?

Stellen Mieter bei eingeführter Mietpreisbremse fest, dass sie zu viel für ihre Wohnung bezahlen, dürfen sie die Mietzahlungen entsprechend der Vorgaben anpassen und bereits zu viel bezahlte Miete auch wieder zurückfordern. Um dies feststellen zu können, muss man gerade bei Neuvermietungen wissen wie hoch die Miete vorher war. Auch hier hat der Gesetzgeber reagiert und eine Verpflichtung für den Vermieter aufgenommen. So muss dieser Auskunft über die Miethöhe aus dem alten Mietverhältnis geben.

Weitere Änderung durch die Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse reagiert aber nicht nur auf steigende Mieten, sondern auch auf die oft ärgerlichen Nebenkosten im Zusammenhang mit einer Neuvermietung. Die Rede ist von den Maklergebühren. Bisher ist der Mieter verpflichtet zur Übernahme der Maklergebühren, diese können bis zu drei Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer ausmachen. Auch diese Regelung wurde geändert, zukünftig gilt das Bestellerprinzip. Dies bedeutet, wer den Makler beauftragt, muss diesen auch bezahlen. Der Mieter soll mit dieser neuen Regelung zusätzlich entlastet werden.

Wie sinnvoll ist die Mietpreisbremse mit allen Änderungen – Lassen Sie uns diskutieren!

6 Kommentare zu “Die Mietpreisbremse”

  1. Hallo,

    heisst das denn, dass der Vermieter die gesamten kosten für den Immobilienmakler tragen muss?

    Danke für Eure Hilfe

    1. Künftig gilt bei der Wohnungsvermittlung das „Bestellerprinzip“. Die 2,38 Nettokaltmieten, die viele Makler heute noch von Mietern verlangen, muss dann in der Regel der Vermieter zahlen, da er meist derjenige ist, der sich an den Makler wendet und beauftragt.

      Ich hoffe wir konnten Ihnen helfen.

  2. Ich bin selbst Vermieter und bleibe 0,65 € unter der ortsüblichen Miete, weil ich sonst die Wohnung nicht vermietet bekomme. Wenn ich nun den beauftragten Makler selbst bezahlen muss, kann ich mir auch den günstigsten Makler raussuchen. Also sind durch das neue Gesetz auch die Makler gefragt. Wenn ich sehe, dass zur Zeit Makler 7 % + Mwst. an Gebühren verlangen und nicht mehr leisten als andere Makler, geht mir das Messer in der Tasche auf.

    1. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Modernisierung und Sanierung:

      Streicht ein Vermieter die Fassade seiner Immobilie nur neu, darf er die Miete anschließend nicht erhöhen, weil es sich um eine Instandhaltung handelt. Dämmt er zusätzlich die Hauswand, sieht das anders aus. Dann greift die Drittel-Regel. Allerdings soll der Vermieter dafür künftig nur noch zehn statt elf Prozent seiner Modernisierungskosten auf die Miete aufschlagen können.
      Quelle: Fokus

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