Mängelbeseitigung

Welcher Mieter hat es nicht schon erlebt. Nach einem kräftigen Sommergewitter, verbunden mit heftigen Regenschauern verwandelte sich der Fußboden im Wohnzimmer in einen kleinen See. Die Fenster wurden nicht etwa versehentlich offen gelassen. Nein, der Regen ist durch die undichten Fenster ins Zimmer gelangt. Oder – es ist im Winter wieder mal so richtig kalt, aber nicht nur im Freien, sondern auch in Ihrer Wohnung. Die Heizung ist diesmal komplett ausgefallen.
Müssen Mieter damit leben, daß der Vermieter trotz vielfachen mündlichen, aber auch schriftlichen Informationen nichts unternimmt, um die angezeigten Mängel beseitigen zu lassen. Das müssen sie nicht !! Denn der Mieter ist zur Mängelbeseitigung verpflichtet !

Aber trotzdem aufpassen! Leere Versprechen , herauszögern der Reparatur durch den Vermieter oder sogar selbst versuchen den Schaden zu beseitigen, darauf sollten sie sich niemals einlassen. Denn sie sind entspr. BGB § 536 c sogar verpflichtet, jeden Schaden “ unverzüglich “ dem Vermieter anzuzeigen. Anderenfalls können Sie Schadenersatzansprüche oder Mietminderungsforderungen nicht mehr durchsetzen. Und so sollten Sie vorgehen:

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Listen Sie den oder die Mängel ( zB. Wasserschaden durch undichte Fenster oder Ausfall der kompletten Heizungsanlage ) auf und mittels eines Begleitschreibens informieren Sie umgehend den Vermieter. Vergessen Sie auch nicht, Beweise duch Foto’s oder Zeugen zu sichern. Dies ist insofern von Bedeutung, wenn der Vermieter keine Mängelbeseitigung vornimmt und Sie von einer Mietminderung Gebrauch machen wollen und es möglicherweise vor Gericht einklagen müssen. SIE sind nämlich für das Vorhandensein des Mangels vor dem Gericht „beweispflichtig“.
Nutzen Sie alle Möglichkeiten, um Beweise zu haben, wo der Schaden aufgetreten ist, wie groß er ist. Sammeln und sichern Sie Aussagen von Sachverständigen, Handwerkern und Nachbarn. Fotografieren Sie, machen Videos und, lassen Sie es sich bestätigen!

In Bezug auf Ihr Recht zur Mietminderung müssen Sie Ihren Vermieter davon schriftlich in Kenntnis setzen. Zu beachten sind die Höhe der Mietminderung sowie der Zeitpunkt, ab den die Miete gekürtzt wird. Dazu ist empfehlenswert, sich bei Rechtanwälten, Verbraucherzentralen oder bei den örtlichen Mietervereinen Rat einzuholen. Auf jeden Fall nur eine Mietkürzung für den Schadenszeitraum vornehmen.

Ist Ihr Vermieter untätig und es erfolgt keine zügige Behebung des Mangels, haben Sie die Möglichkeit, Ihn nochmals schriftlich zur Mängelbehebung aufzufordern, allerdings mit terminlicher Fristsetzung. Bei kleinerem Kostenaufwand sind Sie bei nicht erfolgter Beseitigung berechtigt, den Handwerker selbst zu beauftragen, zu bezahlen und den Betrag von der Miete abzuziehen (§ 536 a Absatz 2 ). In besonders dringenden Fällen können Sie allerdings nach vorheriger schriftlicher und persönlicher Übergabe eine Aufforderung zur sofortigen Schadensbeseitigung durchsetzen ( totaler Heizungsausfall im Winter, Wasserrohrbruch ).

Bei einer Mängelbeseitigung ist es fast immer sinnvoll Rechtsbeistand einzuholen. Die örtlichen Mietervereine sind dafür gute Ansprechpartner.

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