Einzugsermächtigung durch Vermieter

Beim Abschluss eines Mietvertrages verlangen viele Vermieter eine Einzugsermächtigung vom Konto des Mieters. Dadurch haben die Vermieter die Möglichkeit die Miete vom Konto des Mieters abzubuchen. 

Frage: Darf der Vermieter eine Einzugsermächtigung verlangen oder kann man sich als Mieter dagegen wehren?

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Antwort: Sofern der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält kann Ihr Vermieter Sie verpflichten eine Einzugsermächtigung (für die Dauer des Mietverhältnisses) zu erteilen. (BGH, WuM 1996) . Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass es ohne Einzugsermächtigung dem Mieter überlassen bleibt, ob eine Einzugsermächtigung erteilt wird. Diese kann sogar ohne Angabe von Gründen wieder zurückgezogen werden.

Zu beachten: Die Einzugsermächtigung erlaubt es dem Vermieter nur Beträge abzubuchen, die dem Mieter bekannt sind. Nachzahlung zu Nebenkosten oder andere Umlagen dürfen nicht abgebucht werden ohne den Mieter zu informieren. Auch bei Mietminderungen teilen Sie dem Vermieter die Minderung mit. Der Vermieter darf dann nur noch die geminderte Miete abbuchen. Sollte sich der Mieter nicht daran halten, lassen Sie als Mieter den Betrag innerhalb von 6 Wochen zurückbuchen. Die Kosten dafür trägt der Vermieter.

Die Ermächtigung kann widerrufen werden (auch wenn vertraglich vereinbart), wenn der Vermieter Abbuchungen vornimmt wozu er nicht berechtigt ist. Hier gilt es vorab mit dem Vermieter in Kontakt zu treten und Ihn auf die falsche Buchung aufmerksam zu machen.

Daueraufträge:
Eine Verpflichtung zum Dauerauftrag besteht nicht und kann vom Vermieter auch nicht gefordert werden. Eine entsprechende Klausel im Meitvertrag ist unwirksam (LG Köln, WuM 1990).

 

 

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