Pressemitteilung – Die Landschaft schonen – vorhandenes Potential der Städte und Dörfer nutzen

Kabinettsentwurf zur Novelle des Baugesetzbuches liegt vor: Guter Entwurf mit entbehrlichem Schönheitsfehler

Das Bundeskabinett hat in der letzten Woche die Novelle des Baugesetzes beschlossen. Der von Bundesbauministerin Barbara Hendricks vorgelegte Entwurf sieht die Möglichkeit der Festsetzung sogenannter „Urbaner Gebiete“ vor, die erlaubt, in den Innenstädten höher und dichter zu bauen und die knappen Flächen damit besser auszunutzen. Damit sollen der Wohnungsbau im städtischen Kontext befördert und die Ausweisung neuer Baugebiete und die Versiegelung weiterer Flächen wo immer möglich wirksam reduziert werden. Stadtplaner und Architekten begrüßen, dass mit diesem neuen Baugebiet auch eine Nutzungsmischung gefördert wird und die ‚Stadt der kurzen Wege‘ neue Chancen erhält. Damit sind die Hinwendung zum Prinzip der Europäischen Stadt und eine längst überfällige Abkehr von der sog. Charta von Athen eingeleitet, die zu einer Funktionstrennung von Wohnen, Arbeiten, Einkauf und Freizeit mit der Folge stetig wachsenden Autoverkehrs geführt hat.

Kritisch am Kabinettsentwurf ist hingegen § 13 b, der eine „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ vorsieht und so eine Ausweisung neuen Baulands – wenn auch in begrenztem Umfang und zeitlich bis 2019 befristet – ohne die verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung ermöglichen würde. Dies würde die Bemühungen zur Verdichtung und damit der Senkung des Flächenverbrauchs konterkarieren und wäre auch aus baukultureller Sicht kaum wünschenswert.

Auch die Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, Barbara Ettinger-Brinckmann, lobte die Einführung der „Urbanen Gebiete“ ausdrücklich, wies aber darauf hin, dass der betreffende Paragraf 13 b das Gegenteil einer strategischen Stadtentwicklung darstelle: „Dieser Passus entspricht nicht einer konsistenten, zukunftsorientierten und ökologischen Politik. Auch wenn der große Bedarf an Wohnungen zumindest in den Ballungsgebieten nicht ohne die Ausweisung neuer Baugebiete zu decken sein wird, so darf dies nicht unter Preisgabe der Errungenschaften wie Bürgerbeteiligung, Umweltprüfung und Ausgleichsmaßnahmen geschehen. Doppelte Innenentwicklung – also nicht nur Nachverdichtung der Bebauung, sondern auch Qualifizierung der innerörtlichen Grünflächen – ist das Gebot der Stunde. Mit diesem Paragraph 13 b würde der Gesetzgeber das bekämpfen, was er an Städtebauförderung investiert“, so Ettinger-Brinckmann. Der Paragraph 13 b müsse daher ersatzlos gestrichen werden. Drei Jahre ungesteuerter Baulandentwicklung im Außenbereich ohne eine deutliche Verpflichtung für Landschaftserhaltung, Freiflächenschonung und Integration der Bürgermeinung sind nicht im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklungspolitik in Stadt und Land.
BUNDESARCHITEKTENKAMMER – BAK- BUNDESGEMEINSCHAFT DER ARCHITEKTENKAMMERN, KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS E.V.

Die Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) ist ein Zusammenschluss der 16 Länderarchitektenkammern in Deutschland. Sie vertritt auf nationaler und internationaler Ebene die Interessen von ca.130.000 Architekten gegenüber Politik und Öffentlichkeit.

KONTAKT
Bundesarchitektenkammer – BAK- Bundesgemeinschaft der Architektenkammern, Körperschaften des Öffentlichen Rechts e.V.
Askanischer Platz 4
D-10963 Berlin

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert