Ihr Mietvertrag – AGB oder individuelle Vereinbarung?

Wenn Mieter und Vermieter über eine Klausel im Mietvertrag streiten, muss zunächst geklärt werden, ob die strittige Klausel als ein Teil der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung) anzusehen ist oder ob sie als individuell zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart angesehen werden kann. Denn: Ist die in Frage stehende Klausel als zugehörig zu den AGB anzusehen, unterliegt sie den gesetzlichen Bestimmungen. Dadurch können Passagen aus dem Vertragstext unwirksam werden, weil entsprechende Gesetze sie überstimmen. Wurde eine Vertragsklausel aber individuell ausgehandelt, sind die gesetzlichen Bestimmungen unter Umständen nicht anzuwenden.

Wann ist ein Vertragstext als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) anzusehen?

Grundsätzlich immer, wenn ein Text auch bei anderen Mietvertragsparteien angewendet wurde oder zu einer Anwendung vorgesehen war.

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Ein Beispiel: Im einem Vertrag, den der Vermieter bereits mehrfach verwendet hat, steht, dass der Vermieter bei Auszug die Holzböden abschleifen soll, obwohl dies der gesetzlichen Regelung widerspricht. Da der Mietvertrag in der verwendeten Form als AGB zu werten ist, also nicht individuell vereinbart wurde, muss der Mieter diese Klausel nicht erfüllen.

Wann gilt eine Klausel als individuell vereinbart?

Eine so genannte individuelle Vereinbarung (die nicht den AGB unterliegt), muss frei zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelt sein. Entsprechend ist ein vorgegebener Text, selbst wenn darin eine Option durch Ankreuzen vom Mieter ausgewählt wurde oder Textpassagen durchgestrichen wurden, nicht als individuelle Vereinbarung anzusehen.  Eine Individualvereinbarung ist nur dann als solche anzusehen, wenn der Vermieter beweisen kann, dass …

… der vorgeschlagene, vom Gesetz abweichende Passus dem Mieter als solcher erläutert wurde, die vorgeschlagene Regelung also ernsthaft zur Verhandlung gestellt wurde

… der Mieter die rechtliche und finanzielle Tragweite der speziellen Klausel erfasst und verstanden hat

… der Vermieter eigene Vorschläge in die Verhandlung des Passus einbringen konnte

In der Regel kann ein solcher Nachweis nur schwer vom Vermieter erbracht werden. In diesem Fall ist die Individualvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Ob diese dann noch wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Achtung

Selbst wenn eine Individualvereinbarung getroffen wurde, darf diese nicht gegen die guten Sitten oder die allgemeine Gesetzgebung verstoßen. So ist beispielsweise eine vertragliche Regelung, nach der ein Student die angemietete Wohnung nur unter der Woche nutzen darf (sog. Wochenendheimfahrer), unwirksam.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen.

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