Ihr Mietvertrag – nachträgliche Änderungen

Sie haben vergessen, etwas im Mietvertrag festzulegen, was Ihnen wichtig ist. Oder es hat sich an der Mietsache/dem Mietverhältnis etwas wesentliches verändert. Die gute Nachricht: Grundsätzlich kann ein Mietvertrag jederzeit geändert werden.

Bedingungen für eine Änderung

Wenn der Mietvertrag geändert oder durch eine Bestimmung ergänzt werden soll, müssen in der Regel beide Parteien, also Mieter und Vermieter, der Änderung zustimmen – und so eine einvernehmliche Änderung erzielen. Einseitige Änderungen sind seltener und betreffen zum Beispiel die Höhe der Nebenkosten. Hier kann der Vermieter eine einseitige Änderung vornehmen, wenn (gesetzlich abgesicherter) Handlungsbedarf besteht.

Eine Änderung am Mietvertrag sollte schriftlich erfolgen, zum Beispiel auf einem den Mietvertrag ergänzenden Blatt, das von beiden Parteien von Hand unterschrieben wird. Diese Vereinbarung sollte auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nehmen. Hat es zu dem in Frage stehenden Sachverhalt schon früher eine Änderung gegeben, sollte sich die neuerliche Änderung ausdrücklich auf diese beziehen.

Hält man diese formellen Anforderungen ein (Schriftform, beiderseitiges Einverständnis), ist man auf der sicheren Seite. Zwingend zu beachten sind diese formellen Vorgaben jedoch bei gravierenden Veränderungen, die das Mietverhältnis betreffen. Dies ist gegeben, wenn zum Beispiel …

  • ein Verzicht auf Kündigung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden soll
  • die Mietzahlung um mehr als 10 Prozent erhöht oder gekürzt werden soll
  • die Untervermietung generell erlaubt oder verboten werden soll
  • die Größe der Mietfläche sich verändert hat (Erweiterung oder Reduzierung)
  • die Dauer des Mietvertrags korrigiert werden soll

Änderung des Vertrags durch Duldung

Auch durch still schweigende Duldung kann eine Vertragsänderung rechtlich wirksam werden: Wenn der Vermieter zum Beispiel davon Kenntnis hat, dass seine Mieterin die Räumlichkeiten auch für gewerbliche Zwecke nutzt. Obwohl die Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken überlassen wurde, kann die Mieterin davon ausgehen, dass eine längerfristige Duldung durch den Vermieter einer Genehmigung gleichkommt. Allerdings ist nicht gesetzlich festgelegt, wie lange eine Änderung geduldet worden sein muss, damit daraus ein Recht abgeleitet werden kann. Stellt der Vermieter also einen Verstoß fest, der nicht durch ein Gespräch mit der Mieterin geklärt werden kann, sollte er den Sachverhalt möglichst zeitnah schriftlich beanstanden.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen.

 

3 Kommentare zu “Ihr Mietvertrag – nachträgliche Änderungen”

  1. Darf ich als Hausbesitzer den mitvertag ändern.der Alter mit Vertrag ist fast leer und der Mieter hat keine Verpflichtung wie rassenmahen od s hneeraummen
    Mo hat das gerne nachtragen. Danke MfG josef

    1. Ein Mietvertrag darf nie einseitig geändert werden!

      Wenn überhaupt, dann nur im beiderseitigem Einverständnis und das muss schriftlich fixiert werden.

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