Pressemitteilung – Haus & Grund Hessen zur Räum- und Streupflicht

„Ungeliebte Winterpflichten“

Mit dem Winter sind nicht nur freudige Aktivitäten wie Skilaufen oder einen Schneemann zu bauen verbunden. Überfrierende Nässe kann den Gehweg zur Eisbahn und damit einer Gefahr für Fußgänger werden lassen, warnt Younes Frank Ehrhardt, Landesverbandsgeschäftsführer von Haus & Grund Hessen: „Die Eigentümer der anliegenden Häuser müssen deshalb dafür Sorge tragen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, soweit sich ein Passant bei einem Sturz verletzt“.

Diese Verpflichtung ist in den Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden verankert, fährt Ehrhardt fort. Üblicherweise ist der Abschnitt des Gehwegs vor dem jeweiligen Haus werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar zu halten. Bei starkem Schneefall muss sogar mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Eine sofortige Streupflicht besteht hingegen bei Glatteisbildung. Die Gemeinden legen zudem regelmäßig fest, in welcher Breite der Gehweg vor dem Haus zu räumen ist. Üblich sind je nach Kommune 0,80 bis 1,50 Meter. Privatwege, wie etwa der Zugang zur Haustür oder Garage, müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein. Als Streugut erlaubt sind Sand, Asche, Splitt oder Granulat. Salz ist oftmals verboten, da es Bäume und Sträucher schädigen und zu einer Belastung von Grundwasser und Böden führen kann.

Übertragung auf Dritte
Der Winterdienst kann jedoch ebenso auf Dritte, etwa Mieter oder einen professionellen Räumdienst, übertragen werden. Zumindest stichprobenartig muss der Vermieter seine Kontrollpflicht ausüben und prüfen, ob den übertragenen Räum- und Streupflichten angemessen nachgekommen wird. Bei Beauftragung eines spezialisierten Unternehmens oder etwa des Hausmeisters mit der Durchführung der Räum- und Streupflicht können bei entsprechender mietvertraglicher Regelung die Ausgaben als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Soweit das Unternehmen oder der Hausmeister den Winterdienst nicht oder nur mangelhaft ausführen, besteht Gelegenheit diese für entstandene Schäden in Haftung zu nehmen.

Mietvertrag entscheidend
Mieter sind allerdings nur zum Räum- und Streudienst verpflichtet, wenn sich Entsprechendes aus dem Mietvertrag ergibt. Nicht ausreichend ist es, die Übertragung von Räum- und Streupflichten lediglich in einer Hausordnung zu regeln, welche nicht Bestandteil des Mietvertrages ist. Es ist ebenso unzureichend, wenn der Vermieter einen Schneeräumplan aufstellt und den Mietern zukommen lässt. Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen, existiert nicht. Soweit die Mieter wirksam zum Winterdienst verpflichtet wurden, müssen diese abwechselnd Schnee räumen und streuen. Das Unterlassen einer wirksam auf den Mieter übertragenen Räum- und Streupflicht stellt die Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragspflicht dar, welche im Wiederholungsfall den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann. Berufstätige, die verhindert sind ihrer Pflicht nachzukommen, müssen daher eine Vertretung vorweisen.

„Letztlich können aber weder Eigentümer noch Mieter rund um die Uhr für alle Eventualitäten Vorsorge tragen. Passanten, die stets einen makellos geräumten Gehweg erwarten und etwa deshalb im tiefsten Winter auf glatten Ledersohlen unterwegs sind, müssen sich im Schadensfalle zumindest ein Mitverschulden anrechnen lassen“, so Ehrhardt abschließend.
HAUS & GRUND HESSEN LANDESVERBAND HESSISCHER HAUS-, WOHNUNGS- UND GRUNDEIGENTÜMER E.V

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