Einen Mietvertrag abschließen

Wenn Sie als Vermieter einen passenden Mieter für Ihr Objekt gefunden haben, ist der nächste Schritt das Abschließen eines Mietvertrages. Ein geschlossener Mietvertrag lässt sich von Seiten des Vermieters nur unter bestimmten Bedingungen kündigen. Sie sind gut beraten, wenn Sie sich vor dem Abschluss eines Vertrages den Mieter genau überprüfen. Da Mietverhältnisse meist auf unbestimmtes Zeit geschlossen werden, lohnt es sich, hier gründlich zu sein.

Einen Mietvorvertrag ist unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Mietvorvertrag abzuschließen. Das ist dann notwendig, wenn der „normale“ Mietvertrag erst später abgeschlossen werden kann. Manchmal gibt es rechtliche Gründe, die den Abschluss eines Mietvertrags verhindern. Nicht immer ist bei der Wohnungsbesichtigung klar, wann die Räume wirklich frei sind. Anstehende Baumaßnahmen sind manchmal auch ein Grund, zuvor einen Mitvorvertrag abzuschließen. Sie sollten sich in diesem Fall nicht auf eine mündliche Zusage verlassen. Sehr oft kommt es vor, dass der Mieter plötzlich einen Rückzieher macht. In diesem Fall müssen Sie sich erneut auf die Suche nach einem neuen Mieter machen. Das kostet Zeit und Geld. Der Mietvorvertrag enthält – im Gegensatz zum Anmietrecht – bereits die Vertragsbedingungen des eigentlichen Mietvertrages. ´

Das regelt der Mietvertrag

Ein Mietvertrag umfasst mehrere Seiten mit detaillierten Bestimmungen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt das Bürgerliche Gesetzbuch im § 535 Abs. 1. Im Prinzip sind es aber nur wenige Bestimmungen, die der Vertrag regelt:

Der Vermieter überlässt dem Mieter die Wohnung während der Mietzeit. Der Vermietet übergibt ihm die Wohnung in einem sauberen Zustand. Der Mieter muss die Wohnung in diesem Zustand belassen bzw. Sie danach wieder in diesen versetzen. Ferner muss der Mieter die auf der Mietsache ruhende Lasten zu tragen. Bei den Lasten sind Kleinreparaturen und Instandhaltungen gemeint.

Der Mieter muss während des Mietzeitraums die vereinbarte Miete bezahlen.

Mietverträge sollten immer in der Schriftform abgeschlossen werden. Bei Mietverhältnisse, die weniger als ein Jahr dauern, genügt auch eine mündliche Absprache. Ein mündlicher Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist laut § 550 BGB erst nach einem Jahr möglich.
Ein schriftlicher Vertrag wird erst durch die Unterschrift beider Vertragsparteien wirksam. Falls zwei gleiche Verträge vorhanden sind, genügt es, wenn die -Vertragspartner auf dem jeweils anderen Vertrag unterschreiben.

Müssen beide Parteien bei der Unterschrift anwesend sein

Vor der Unterschrift müssen sich beide Parteien über die Vertragspunkte einig sein. In erster Linie gilt das für die Wohnung, die Mietdauer und den Mietpreis. Falls es zu Unstimmigkeiten kommen sollte, müssen diese im Vorfeld geklärt werden. Dann wird entweder der Mietvertrag sofort unterschrieben oder die Parteien machen einen Termin für den Vertragsabschluss aus. Es ist auch möglich, dass sich beide Parteien nicht zur Unterschrift treffen. In diesem Fall muss der Vermieter dem Mieter zwei Exemplare des Mietvertrags zuschicken. Eines davon unterschreibt der Mieter und schickt es dem Vermieter zu. Erst wenn beide Parteien einen Mietvertrag in den Händen halten, kommt ein Mietvertrag zu Stande.

Schriftform und Textform bei Mietverträgen

Immer wieder ist bei Mietverträgen von Schriftform und Textform die Rede. Wenn es heißt, dass ein Mietvertrag der Schriftform bedarf, dann heißt das, dass beide Parteien eigenhändig unterschreiben müssen. Möglich ist auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Bei einer Textform ist keine eigenhändige Unterschrift nötig. Es genügt, wenn die Namenszeichen auf dem Dokument nachgebildet oder kenntlich gemacht wurden.

Fazit

Der Abschluss eines Mietvertrages sollte nicht leichtfertig erfolgen, da er den Vermieter für längere Zeit an den Mieter bindet. Ein Mietvertrag sollte immer in Schriftform abgefasst werden und er muss alle relevanten Rechte und Pflichten enthalten. Wichtig ist die eigenhändige Unterschrift beider Vertragsparteien.

Ein Kommentar zu “Einen Mietvertrag abschließen”

  1. Danke für diese Informationen zum Thema Mietvertrag. Ich habe für meine Wohnung in Graz einen Mieter gefunden und wir sind gerade dabei einen Mietvertrag abzuschließen. Um diesen Mietvertrag zu erstellen habe ich einen Anwalt für Mietrecht beantragt, der sich um die detaillierten Bestimmungen kümmert, so wie Rechten und Pflichten. Wichtig ist es hier, dass der Mieter die auf der Mietsache ruhende Lasten zu tragen hat, wie Kleinreparaturen und Instandhaltungen. Ich bin auch der Meinung, dass Mietverträge immer in der Schriftform abgeschlossen werden sollten und bin dazu wenig von mündlichen Absprachen überzeugt. Wenn in dem Vertrag alles klar und deutlich ist, sollte während dieser Zeit alles gut ablaufen. Danke.

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