Wann ist bei der Vermietung ein Widerspruch möglich

In den meisten Fällen ist die Vermietung einer Wohnung eine klare Angelegenheit: Sie als Vermieter machen mit dem potentiellen Mieter einen Termin zur Besichtigung aus. Der Mieter besichtigt die Wohnung und entscheidet, sie zu nehmen oder nicht. Der Vertrag wird geschlossen. Ein Widerruf ist nicht vorgesehen. Der Vermieter muss die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen

In diesen Fällen kann der Mieter dem Vertrag widersprechen

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Manchmal kommt es vor, dass der Mieter die Wohnung nicht selbst besichtigen kann. Vielleicht lebt er noch im Ausland oder steht unter Zeitdruck. In diesem Fall handelt es sich um einen Fernabsatz und das Fernabsatzgesetz kommt zum Tragen. Das sieht das erwähnte Rücktrittsrecht vor. Um ein Fernabsatzgeschäft handelt es sich auch, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters geschlossen wurde.
Der Hinweis auf die „Geschäftsräume“ ist wichtig, denn diese Regelung tritt nur ein, wenn es sich bei dem Vermieter um einen Geschäftsmann handelt. Wann das allerdings zutrifft, ist bislang juristisch nicht einwandfrei geklärt. Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass es sich um einen Geschäftsmann handelt, wenn der Vermieter mehrere Wohnungen zur Vermietung anbietet.
Der Vermieter ist verpflichtet den Vermieter auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte das in schriftlicher Form geschehen. Unterlassen Sie das, kann der Vermieter noch bis zu 12 Monaten vom Vertrag zurücktreten.

Was geschieht bei privater Vermietung

Handelt es sich bei dem Vermieter nicht um einen Geschäftsmann, greift das Fernabsatzgesetz nicht. Haben beide Parteien Ihre Unterschrift unter dem Vertrag gesetzt, können sie nicht mehr vom Vertrag zurücktreten. Es besteht allerdings die Möglichkeit, im Vertrag ein Rücktrittsrecht einzuräumen. In diesem Fall ist ein Rücktritt natürlich möglich. Falls zwischen den Parteien keine derartige Vereinbarung getroffen wurde, kann der Vertrag nur regulär gekündigt werden.

Die Informationspflicht des Vermieters

In den meisten Fällen hat der Vermieter keine Geschäftsräume. Um sich abzusichern besteht eine besondere Informationspflicht gegenüber dem Mieter. Unterlassen Sie das als Vermieter, dann beträgt die Widerrufspflicht ein Jahr. Es handelt sich dabei um die üblichen Daten, die Sie ohnehin kommunizieren würden:

  • Die besonderen Eigenschaften der Wohnung
  • Die Kontaktdaten des Vermieters
  • Die Höhe der Miete
  • Vertragsbeginn und Zahlungsweise der Miete
  • Wie bei Mängel zu verfahren ist
  • Vertragsdauer oder Kündigungsfrist
  • Kündigungsfrist oder Vertragsdauer

Das Recht auf Widerruf. Erläutert muss auch werden, wie beim Widerruf vorzugehen ist und welche Fristen einzuhalten sind.

Was geschieht, wenn der Mieter schon eingezogen ist

Wenn der Mieter die Wohnung schon bezogen hat und jetzt von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, können Sie verlangen, dass Ihnen der entstandene Schaden ersetzt wird. Wenn Sie Probleme vermeiden wollen, ist es bessern, den Einzugstermin nach der Widerspruchsfrist zu legen. Sie müssen den Mieter auch auf den Schadensersatz hinweisen.

Das Recht auf Widerspruch gilt auch bei Änderungen des Vertrags

Falls Sie bei einem schon bestehenden Mietvertrag mit Ihrem Mieter eine Änderung vereinbaren, gilt das Gleiche. Auch in diesem Fall müssen Sie als „gewerblicher Vermieter“ darauf achten, wo der Vertrag geschlossen wird. Geschieht der Abschluss wiederum außerhalb der Geschäftsräume, hat der Mieter ebenfalls ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen. Falls Sie also über eine „Geschäftsräume“ verfügen, brauchen Sie den Mieter nicht zur Unterschrift zu drängen, denn er kann ohnehin zurücktreten. Es genügt, wenn Sie ihm die Unterlagen zuschicken. Er sendet diese dann an Sie zur

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