Die Vertragspartner – wichtige Details und Informationen

Wenn Sie den Mietvertrag schriftlich formulieren, werden anfangs die beiden Vertragspartner benannt. Zum einen sind das Sie als Vermieter, zum anderen der künftige Mieter der Immobilie. Alle Angaben zu den Vertragspartnern müssen sein und eindeutig zu erkennen sein. Falls unklare oder sogar falsche Angaben gemacht werden, gilt dies als Verstoß gegen das sogenannte Schriftformgebot. Auf diese Weise kann es dazu kommen, dass der komplette Mietvertrag von Beginn an ungültig ist.

Weitere Informationen zu den Vertragspartnern

In der Regel ist es so, dass Sie im Rahmen eines Mietvertrags mit einem oder mehreren Menschen diesen abschließen. In der juristischen Fachsprache ist dann von einer natürlichen Person die Rede. Wenn es sich bei Ihrem zukünftigen Mieter jedoch um eine juristische Person handelt, reichen die Angabe von Vor- und Zuname und der rechtsgültigen Adresse vollkommen aus, wenn es zum Vertragsabschluss kommt. Beachten Sie allerdings, dass bei einem Abschluss mit mehreren Personen, die Daten von sämtlichen Mietern im Mietvertrag aufgeführt werden müssen. Zudem müssen alle Personen, die im Vertrag aufgenommen werden, diesen auch unterschreiben. Falls nur einer der zukünftigen Mieter den Vertrag unterschreibt, kommt es juristisch gesehen lediglich mit der unterschreibenden Person zu einem Mietvertrag. Achten Sie deshalb auch auf diese kleinen Details.

Falls sich eine Vertragspartei von jemand anderem vertreten lässt

Vertritt eine andere Person eine der Vertragsparteien, muss diese eine gültige Vollmacht der dieser besitzen und vorlegen können. Darüber hinaus müssen auch die Daten der Person, die die Vertragspartei vertreten, mit in den Vertrag aufgenommen werden. Außerdem müssen Sie darauf achten, dass die vertretende Person bei der Unterschrift des Vertrages das Kürzel i. V. vor dem Namen angibt, was nichts anderes als in Vertretung bedeutet. Wird der Mietvertrag mit einem Ehepaar geschlossen, ist es empfehlenswert diesen von beiden unterschreiben zu lassen. Falls ein Partner zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht anwesend ist, besteht die Möglichkeit, dass der andere Partner für ihn mit i. V. unterschreibt.

Wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist

Sie schließen den Vertrag mit einer juristischen Person ab, egal ob des privaten oder öffentlichen Rechts, zum Beispiel mit einem eingetragenen Verein oder einer GmbH, müssen auch Angaben zum Vertretungsverhältnis der natürlichen Person im Mietvertrag enthalten sein, die für den Verein oder die GmbH unterzeichnet. Bei einem Verein ist häufig der Vorstand zur Vertretung der Interessen berechtigt. Falls die Vereinssatzung allerdings eine Vertretung durch mehrere Vorstandsmitglieder vorschreibt, ist es notwendig, dass alle angegebenen Mitglieder den Vertrag unterschreiben, damit überhaupt ein rechtsgültiger Vertrag entstehen kann.

Vertragsansprüche geltend machen – wer ist dazu berechtigt?

Nur der Mieter, mit dem Sie den gültigen Mietvertrag abgeschlossen haben, kann Ihnen gegenüber Vertragsansprüche geltend machen. Falls mehrere Personen in der Immobilie wohnen, sollten Sie wissen, wer Mieter und wer nur Mitbewohner ist. In der Regel ist nur die Person Mieter und Vertragspartner des Vermieters, die im Vertrag als Mieter angegeben ist und diesen auch unterschrieben hat. Außerdem dürfen lediglich Mieter einer Vertragsänderung oder einer Mieterhöhung zustimmen.

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