Was muss man ertragen? Ruhestörung als Mieter?

Von sogenannten Ruhestörungen sind wir tagtäglich umgeben. Ob durch den Kindergarten um die Ecke, Baulärm oder den täglichen Straßenverkehr. Solche Ruhestörungen gehören zum Alltag und müssen von jedermann geduldet werden, wenn diese innerhalb der rechtlichen Rahmenbestimmungen ablaufen. Dem gegenüber gibt es Ruhestörungen, die man nicht erdulden muss, weil sie zu rechtlich festgelegten Zeiten passieren, in denen man ein Recht auf Ruhe hat.

Rechtliche Bestimmungen
Bei einer Ruhestörung spricht man von einer Belästigung, die durch Schallemissionen verursacht wird. Bis zu einem gewissen Maß hat man alltägliche Geräuschentwicklungen zu dulden. Hierzu gehören Einrichtungen wie der Kindergarten. Gegen einen Kindergarten und die dortige Geräuschkulisse kann man rein rechtlich keine Ruhestörung zur Anzeige bringen. Anders verhält sich das Ganze bei den gesetzlich geregelten Bestimmungen und den verifizierten Ruhestörungen.

So darf man im Mietsbereich, beispielsweise in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, den Geräuschpegel nicht höher wie Zimmerlautstärke halten. Zimmerlautstärke bedeutet, dass die Geräuschentwicklung nur in dem Zimmer zu hören sein darf, in dem sich auch die Quelle der Geräuschentwicklung befindet. Weiten sich die Geräusche auf Wohnungen anderer Mieter aus, spricht man von einer Ruhestörung. Einen genauen Schalldruck- oder Beurteilungspegel gibt es nicht, ab dem man von einer Ruhestörung spricht.

Gesetzeslage
Laut Gesetz hat man als Mieter verschiedene Möglichkeiten, um gegen Lärmbelästigungen vorzugehen. Laut § 117 OWIG spricht man von einer Lärmbelästigung, wenn ohne berechtigten Anlass vermeidbarer Lärm erzeugt wird. Verstöße werden mit einer Geldstrafe von bis zu 5000 Euro geahndet. Gemäß § 325a Abs. 1 StGB ist es strafrechtlich unter Strafe gestellt, wenn Lärmbelästigung durch betriebliche Anlagen entsteht. In solchen Fällen wird mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und Geldstrafen bestraft. Zusätzlich gibt es auch noch Ortsrechte, Sonn- und Feiertagsbestimmungen sowie allgemeine Ruhezeiten. Hierzu gehören die Mittagsruhe von 13-15 Uhr sowie die Nachtruhe von 22-6 Uhr. Ferner können spezielle Regelungen in Mietverträgen und Hausordnungen getroffen werden, die die Lärmbestimmungen in einem Mehrfamilienhaus regeln.

Sollten Sie Opfer einer Lärmbelästigung werden, ist es erforderlich, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen von dem Lärmerzeuger nicht eingehalten werden. In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, das Ordnungsamt oder die Polizei hinzuzurufen. Speziell das Ordnungsamt hat Dezibelmessgeräte, um eine objektive Bewertung der subjektiven Lärmbelästigung zu tätigen. Generell können Lärmbelästigungen am einfachsten dadurch vermieden werden, wenn man mit dem Nachbarn oder dem Ruhestörer spricht. In den meisten Fällen lässt sich durch ein klärendes Gespräch die Geräuschentwicklung auf ein erträgliches Niveau herunter regeln, ohne das es zu Strafen kommen muss. Den Lärm vom Kindergarten von nebenan muss man selbst zu ungünstigen Tageszeiten ertragen, da der Kindergarten als allgemein geduldete Geräuschquelle gilt.

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