Mieten: Worauf bei Abstandszahlungen achten?

Abstandzahlungen sind zwischen Nachmietern und Vormietern keine Seltenheit, wenn es darum geht, hochwertige Möbel wie Einbauküchen, begehbare Kleiderschränke und mehr zu übernehmen. Ähnlich kann es auch bei hochwertigen Bodenarten oder Gartenmöbeln sein, die in der vorherigen Mietwohnung verbleiben sollen. Und verständlicherweise will man entsprechende Stücke nicht immer abgeben und dabei gänzlich auf den eigenen Verlusten sitzen bleiben. Dennoch kann man als Vormieter von seinem Nachmieter in Sachen Abstandzahlungen keinesfalls alles verlangen, was einem vorschwebt oder beliebt.

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Abstandzahlung und Ablöse?
Unter der Abstandszahlung versteht man eigentlich das reine Überlassen der Wohnung. Früher wurde es bei exklusiven Wohnungsangeboten so gehandhabt, wenn der Vormieter die Wohnung beispielsweise durch eigene Kontakte an einen potenziellen Nachmieter übermittelte. Grundlegend ist das aber rechtlich nicht gestattet, weshalb man entsprechende Zahlungen heute eher unter dem Deckmantel einer Ablösezahlung versteckt. Denn während man seinen Vormieter nicht dafür bezahlen darf, dass er zwischen dem Mieter und Vermieter vermittelt, darf man ihn natürlich für überlassene Einrichtungsgegenstände entlohnen. Die vereinbarten Abstandzahlungen werden in diesem Fall aber ebenso im Mietvertrag festgelegt, wie alle anderen Mietfragen.

Übrigens muss man sich weder auf Ablösen noch darauf einlassen, dass man vom Vormieter überlassene Möbelstücke, Bodenarten und mehr übernimmt. Gesetzlich ist dieser nämlich immer erst einmal dazu verpflichtet, die Wohnung bei seinem Auszug komplett zu räumen. Selbstverständlich ist es aber oft im Sinne von allen Beteiligten, wenn Möbelstücke die auch dem Nachmieter gefallen übernommen werden. Die einzigen Voraussetzungen sind hier, dass der Vermieter zustimmt und dass der Nachmieter mit den Konditionen einverstanden ist. Aber wann sind diese fair und wann sind diese eventuell viel zu hoch angeschlagen?

Neupreis und Wertverlust: Das sollte man beachten
Wichtig zu wissen ist, dass der Vormieter bei der Ablösezahlung keinesfalls so walten kann, wie er es gerne hätte. Denn leider ist es nicht selten, dass der vorherige Mieter nicht nur versucht sämtliche Unkosten einzufahren, sondern auch Gewinn einzustreichen. Da werden die Möbel oft hochwertiger und teurer veranschlagt als sie im Neuzustand waren und man rechnet die Zeit, in der diese bereits genutzt wurden, nur knapp bis gar nicht ein. Beides ist nicht zugelassen. Ist man bei den Verhandlungen unsicher, sollte man sich also unbedingt die Rechnungen der Möbelstücke oder Bodenmaterialien anschauen. Trotzdem ist immer nur ein Zeitwert des eigentlichen Neupreises angemessen, der sich je nach Alter und auch Zustand der Möbel berechnen lässt. Grundlegend rechnet man hier mit einem durchschnittlichen Wertverlust von zehn Prozent pro Jahr, sofern die Möbel nach wie vor in einem angemessen guten Zustand sind.

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