Wie sollte eine Kündigung aussehen?
Eine Kündigung ist von Ihnen laut § 568 Abs. 1 BGB immer schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. Außerdem muss das Kündigungsschreiben von beiden Mietparteien, also von Ihnen und dem Vermieter, unterschrieben sein. Ein Bevollmächtigter kann keine Kündigung in Ihrem Sinne vornehmen, da diese grundsätzlich unwirksam ist. Kann der Bevollmächtigte keine Vollmacht von Ihnen vorlegen, kann der Vermieter diese Kündigung umgehend zurückweisen. Wenn es der Fall ist, dass an einem Mietverhältnis mehrere Personen beteiligt sind, kann die Kündigung auch nur an alle Beteiligten ausgesprochen werden. Es ist aber der Fall, dass der Vermieter die Kündigung begründen muss, die er Ihnen als Mieter gegenüber ausspricht, Sie dagegen können ohne Angabe von Gründen den Mietvertrag kündigen.
Welche Kündigungsfristen müssen Sie einhalten?
Der Vermieter und auch Sie als Mieter können nur unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen. In Bezug auf die Kündigungsfrist, hat sich in der Mietrechtsrefom laut Paragraph § 573 c Abs. 1 BGB eine für beide Parteien wichtige Änderung ergeben. Nun können Sie eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Der Vermieter allerdings hat eine Kündigungsfrist je nach Wohndauer Ihrerseits einzuhalten. Dabei ist die längste Frist nicht mehr 12 Monate lang, sondern nur noch 9 Monate. Wenn Sie bis zu 5 Jahren Mieter einer Wohnung waren, beträgt die Kündigungsfrist seitens des Vermieters ebenfalls 3 Monate. Nach einer Mietdauer von fünf Jahren, verlängert sich die Kündigungsfrist dann auf ganze 6 Monate. Nach acht Jahren Mietdauer allerdings sind es dann 9 Monate Kündigungsfrist, die Ihr Vermieter einhalten muss.
Wann muss Ihr Vermieter die Kündigung erhalten?
Sie müssen Ihre schriftliche Kündigung Ihrem Vermieter bis zum dritten Werktag eines Monats zukommen lassen, wenn sie die Kündigungsfrist einhalten möchten. Wenn Ihre Kündigung aber zu spät eingeht, werden sich Ihre Kündigungsfrist und auch der Auszug um einen Monat verschieben. Ist der dritte Tag ein Samstag, ist die Frist an dem folgenden Werktag beendet. Der Samstag ist ebenfalls ein Werktag. Im Großen und Ganzen ist es eigentlich sehr unproblematisch, falls Sie Ihren Mietvertrag kündigen möchten.
Ein weiterer Punkt, der bei der einer Kündigung bedacht werden sollte
Möchten Sie Ihren Mietvertrag kündigen und sich selbst auf die Suche nach einem passenden Nachmieter machen, damit Sie früher aus dem Mietvertrag herauskommen, müssen Sie dies aber dem Vermieter bereits beim Unterschreiben des Mietvertrags mitteilen. Es ist ein Rechtsirrtum, wenn Sie meinen, dass Sie dem Vermieter nur drei Nachmieter bringen müssen und Sie dann von der Mietzahlung befreit sind. Ohne eine Nachmieterklausel, ist der Vermieter nicht verpflichtet Sie früher aus dem Vertrag zu entlassen.