Bruttokaltmiete

In der heutigen Zeit wird die Bruttokaltmiete nur noch selten vereinbart und somit handelt es sich um ein Auslaufmodell. Die Begründung für die seltene Vereinbarung liegt darin, dass sie für die Vermieter und die Mieter keine besonderen Vorteile bietet. Unterschieden werden hierbei heute generell die Nettokaltmiete und die Bruttokaltmiete. Bei der Brutto-Variante sind die Grundmiete und die sogenannten kalten Betriebskosten enthalten. Auch wenn diese Variante theoretisch die Abrechnung für den Vermieter vereinfacht, wird sie nur noch selten genutzt, denn bei etwaigen Erhöhungen der Miete breitet sie Schwierigkeiten. 

Bei der Nettokaltmiete handelt es sich um die am meisten verbreitete und übliche Form der Miete. Bei der Netto-Variante werden Nebenkosten und die Grundmiete gesondert erhoben und berechnet. Die Brutto-Variante hingegen trennt die Nebenkosten und die Grundmiete nicht. Bei der Brutto-Variante gehören zur Kaltmiete alle anteiligen Betriebskosten außer Warmwasser- und Heizkosten sowie die Grundmiete für den Wohnraum. Mit den Betriebskosten sind in diesem Sinne die kalten Betriebskosten gemeint und dazu gehören beispielsweise kaltes Wasser, die Müllabfuhr, der Aufzug, die Versicherung für das Gebäude, Kabelfernsehen oder die Schornsteinreinigung. Die Brutto-Variante hatte für den Vermieter immer einen gewissen Charme, denn die kalten Betriebskosten mussten durch ihn nicht gesondert abgerechnet werden und damit konnte die Buchhaltung etwas einfacher gestaltet werden.

Bei der Bruttokaltmiete besteht das große Problem darin, dass sie nicht zur Vergleichsmiete genutzt werden. Es hat also einen mietrechtlichen Grund, weshalb die Brutto-Variante heute nur noch in seltenen Fällen zwischen den Vermietern und Mieter vereinbart wird. Eine Mietrechtsreform trat nach dem ersten September des Jahres 2001 in Kraft. Wurden danach Mietverträge abgeschlossen, dann gilt hier, dass die Vermieter die enthaltenen Betriebskosten in der Brutto-Kaltmiete heraus rechnen müssen. Dies war wichtig, damit ein Vergleich mit der ortsüblichen Miete ermöglicht werden konnte. Wenn Vermieter beispielsweise eine Erhöhung der Miete planen, dann muss sich eine neue Mietforderung an dem örtlichen Mietspiegel orientieren. Dies bedeutet somit, dass eine Vergleichsmiete herangezogen wird. Innerhalb des Mietspiegels sind allerdings in der Regel nur noch die Nettokaltmieten ausgewiesen. Die Erhöhung der Miete wäre somit auf Basis der herkömmlichen Brutto-Kaltmiete nicht zulässig.

Bei der Brutto-Kaltmiete wird somit die Nettomiete/Kaltmiete verstanden und hinzu kommen die kalten Betriebskosten ohne Warmwasser und Heizung. Teilgewerbezuschlag oder Untermietzuschlag sowie weitere besondere Zuschläge zur Miete sind nicht enthalten. Die Brutto-Variante wird auch gerne als Teilinklusivmiete bezeichnet. Bei Vereinbarung der Brutto-Variante werden kalte Betriebskosten nicht gesondert abgerechnet. Die Vermieter dürfen und müssen dann keine Betriebskostenabrechnung erstellen, jedoch die Warmwasser- und Heizkostenabrechnung schon.

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