Pressemitteilung – Bunte Wände

Während der Mietzeit darf sich der Mieter einrichten, wie er will. Er kann die Wohnung nach seinem Geschmack dekorieren. Das bedeutet nach Darstellung des DMB Landesverband Schleswig-Holstein auch, dass der Mieter die Wände und Decken farbig streichen oder die Türen bunt lackieren darf. Mietvertragsklauseln, die das verbieten oder farblich neutrale Anstriche vorschreiben, sind unwirksam.

Anders, so der DMB Landesverband Schleswig-Holstein, wenn es um die Frage geht, in welchem Zustand die Wohnung am Ende der Mietzeit beim Auszug zurückzugeben ist. Muss der Mieter laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführen, kann der Vermieter verlangen, dass die Wohnung farblich neutral gestrichen wird.

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Aber selbst wenn der Mieter laut Mietvertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, darf er die Wohnung nicht mit bunten Wänden und farbigen Decken verlassen. Tut er es doch, muss er Schadensersatz zahlen.

Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 46/12) verurteilte einen Mieter zu 2.700 € Schadensersatz, weil er die Wohnung rot, gelb und blau gestrichen zurückgegeben hatte. Die Richter argumentierten, hierdurch sei eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich gewesen. Der Schaden des Vermieters habe darin bestanden, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration mit übermäßig hohem Aufwand beseitigen musste.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

KONTAKT
Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Eggerstedtstr. 1
D-24103 Kiel

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