Vermieten – Möblierte Wohnung

Es mag sicherlich verschiedene Gründe geben, warum Mieter sich lieber für eine möblierte Wohnung entscheiden. Für Sie als Vermieter ist das nur von Vorteil, denn daraus lässt sich Kapital schlagen. Wenn eine Wohnung voll möbliert ist, bekommen Sie mehr Miete als in einem unmöblierten Zustand. Befindet sich Ihre zu vermietende Wohnung in eine Messe- oder Universitätsstadt, dann haben Sie sicherlich keine Probleme, geeignete Mieter zu finden. Es gibt aber auch Mieter, die sich die Anschaffungskosten für die Möbel sparen wollen und gerne eine möblierte Wohnung annehmen. Wer zum Beispiel im Ausland gelebt hat und wieder nach Deutschland zurückkehrt, hat kein eigenes Inventar mehr. Auch für diesen Personenkreis ist es interessant, eine komplett eingerichtete Wohnung zu finden. Es sind aber auch die gestiegenen Anforderungen an Arbeitnehmer, die es Ihnen ermöglicht, die Wohnung möbliert zu vermieten. Viele arbeiten heutzutage in einer anderen Stadt, wollen aber ihre Wohnung oder das Haus am Heimatort nicht aufgeben. Bisher sind viele in ein deutlich teureres Hotel ausgewichen. Mit einer möblierten Wohnung stehen sich diese Menschen aber finanziell günstiger. Das können Sie sich zu Nutze machen. Ebenso sieht es bei den Urlaubern aus. Wenn es in Ihrem Bundesland keine Einschränkungen wegen Wohnungsknappheit gibt, dann können Sie die Wohnung auch als möblierte Ferienwohnung vermieten.

Was gehört in eine möblierte Wohnung?

Es reicht nicht aus, wenn Sie nur Stühle und Tische in einen Raum stellen. Der Mieter muss in der Lage sein, auch in der Wohnung zu wohnen. Aus diesem Grund muss die Wohnung mit komplettem Mobiliar ausgestattet sein. Dazu zählen unter anderem:

  • Bett
  • Koch- und Waschgelegenheiten
  • Die Beleuchtung
  • Sitzgelegenheiten und Schränke
  • Teppiche
  • Bettwäsche

Was Sie alles an Mobiliar und Wohntextilien vermieten, gehört auch in den Mietvertrag. Es reicht nicht aus, dass Sie in den Mietvertrag nur möblierte Wohnung hineinschreiben. Sie sollten eine Inventarliste anfertigen und diese in den Mietvertrag beifügen. Außerdem sollten Sie den Zuschlag, den Sie für die Möblierung bekommen, getrennt von der eigentlichen Miete ausweisen. Dieser Betrag darf auch nicht mit in die Kaution hineingerechnet werden. Hier gehört nur die Kaltmiete hin. Die Kleinreparaturklausel gilt nur für die Wohnung. Wenn Sie diese auch auf die Möblierung anwenden wollen, so müssen Sie dieses auch im Mietvertrag festhalten. Sie können beim Auszug des Mieters eine Endreinigung fordern, die auch das Mobiliar beinhaltet. Nicht statthaft ist es, dass Ihr bisheriger Mieter dafür eine Fachfirma beauftragen muss.

Wie hoch darf die Miete sein?

Das ist Ihnen überlassen. Die Mietpreisbremse hat bei möblierten Wohnungen keine Gültigkeit. Lediglich die Wuchergrenze darf nicht überschritten werden. Ratsam ist es, wenn Sie den Zuschlag für die Möblierung im Mietvertrag getrennt ausweisen. Bei der Berechnung der Grundmiete sollten Sie beachten, dass im Mietspiegel keine Preise für die Möblierung enthalten sind. Die Nebenkosten der Wohnung sollten Sie pauschal berechnen.

Wer haftet für das Mobiliar?

Sie sind dazu verpflichtet, das Mobiliar im nutzbaren Zustand zu halten. Entstehen dadurch Kosten, sind diese von Ihnen zu tragen. Es ist Ihnen auch nicht gestattet, diese Kosten auf Ihre Mieter abzuwälzen. Sind Schäden allerdings durch ein vorsätzliches Verhalten oder durch Fahrlässigkeit durch den Mieter entstanden, so muss dieser für die Reparatur aufkommen. Erlaubt ist jedoch, die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag auch auf die Möblierung auszudehnen.

Eine Ferienwohnung ist ein Sonderfall

Wie eingangs bereits erwähnt wurde, müssen Sie sich zunächst bei Ihrer Kommunalverwaltung erkundigen, ob Sie Ihre Wohnung als Ferienwohnung anbieten dürfen. Wenn Sie ohne eine Genehmigung Ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten, dann kann das ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen. Der Grund ist die „Zweckentfremdung einer Wohnung“. Dieses kommt dann zum Tragen, wenn der Wohnraum in der betroffenen Kommune zu knapp ist.

Außerdem muss im Mietvertrag unbedingt enthalten sein, dass es sich um eine Ferienwohnung handelt. Ebenso gehört die Dauer der Vermietung in diesen Mietvertrag. Sollten Ihre Mieter länger bleiben wollen, dann muss ein neuer Mietvertrag aufgesetzt werden. Bei der Befristung sollten Sie unbedingt darauf achten, dass das Mietverhältnis nicht länger als zwei Monate dauert. Kommt es zu einem Rechtsstreit vor Gericht, dann kann das zu einem Problemfall werden.

Fazit

Prinzipiell kann jede Wohnung möbliert angeboten werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein Haus, um eine kleine Wohnung oder um ein Appartement handelt. Der Gesetzgeber macht dazu keine Einschränkungen. Was die rechtlichen Bedingungen betrifft, so gelten die gleichen Vorschriften, wie bei einer unmöblierten Wohnung. Sie sollten allerdings eine genaue Inventarliste führen und diese in den Mietvertrag beilegen. So ist festgehalten, was alles zur Wohnung gehört.

Den Mietpreis dürfen Sie selbst bestimmen. Allerdings sollten Sie die Kosten für die Möblierung getrennt ausweisen. Außerdem dürfen Sie die Wuchergrenze bei Ihrer Miete nicht überschreiten. Bevor Sie die Wohnung als Ferienwohnung vermieten, müssen Sie sich erkundigen, ob Sie das auch dürfen. Im Fall von begrenztem Wohnraum droht Ihnen sonst ein sehr hohes Bußgeld. Wenn Sie Ihren Wohnraum als Ferienwohnung zur Verfügung stellen, dann sollten Sie das Auszugsdatum auch im Mietvertrag festhalten.

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