Pressemitteilung – Scheidungskind „gemeinsame Wohnung“: Was ist bei Trennungen zu beachten?

Ehe, Partnerschaft, Familie: Wer sein Leben teilt, teilt sich zumeist auch eine Wohnung. Bewohnt man mit seinem Partner eine gemeinsame Mietwohnung, haben zumeist beide den Vertrag unterschrieben. Wenn die Liebe nun ein Ende findet und die Beziehung zerbricht, zieht oft einer der Partner Hals über Kopf aus. Ist er damit automatisch kein Mieter mehr? Und: Was ist, wenn sich darüber, wer in der Wohnung bleiben soll, ein erbitterter Streit entfacht? Wer hat Anspruch auf die Wohnung? „Ein solcher Konflikt kostet allen Parteien viel Zeit und Nerven – die Beteiligten müssen wissen: Die Trennung beendet zwar die Beziehung zum Partner, nicht aber das Mietverhältnis. Nur, weil einer der beiden auszieht, ist er oder sie nicht automatisch befreit von allen Zahlungsverpflichtungen. Deshalb sollte man hier ruhig und sachlich mit dem Partner sprechen, um gemeinsam mit dem Vermieter eine Lösung zu finden.“, sagt Max Niklas Gille. Der Pressesprecher von Vonovia, Deutschlands führendem bundesweit aufgestellten Wohnungsunternehmen, weiß, was Mieterpaare nach Trennungen beachten müssen.

Wenn ein Partner auszieht

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Grundsätzlich gilt: Wurde der Mietvertrag von beiden Partnern unterzeichnet, haften auch beide für die Mietzahlung. Der Vermieter darf sich aussuchen, von wem er die Begleichung der Kosten verlangt. Verlässt also beispielsweise einer der beiden Partner die Wohnung, kann er vom Vermieter angesichts dessen Wahlrechts, von wem er die Miete einfordert, trotzdem für die Zahlung der vollen Mietsumme haftbar gemacht werden. Spätestens, wenn derjenige, der in der Wohnung verblieben ist, Zahlungen versäumt, muss der Ausgezogene damit rechnen, vom Vermieter kontaktiert zu werden. Dies ist rechtsgültig, solange man im Mietvertrag steht – auch viele Jahre nach dem Beziehungsende. Das kann auch andere Verpflichtungen aus dem ungekündigten Mietverhältnis betreffen. Deshalb sollte der Mietvertrag im Falle einer Trennung unbedingt angepasst werden. Einfache Grundregel – nur wer auch in der Wohnung wohnt, steht im Mietvertrag.

Wenn kein Partner ausziehen möchte

Wollen nach einer Trennung beide in der Wohnung bleiben, wird die zukünftige Wohnungsnutzung durch den Gesetzgeber geregelt. Das BGB sieht hierzu vor, dass derjenige in der Wohnung verbleibt, der auf die Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist. Hierfür sind das Alter, die Einkommenssituation, der Gesundheitszustand und auch die Nähe zum Arbeitsplatz ausschlaggebend. Sofern minderjäh rige Kinder in der Wohnung leben, kann in der Regel derjenige in der Wohnung verbleiben, bei dem die Kinder aufwachsen werden.

Ein Kompromiss kann auch darin gefunden werden, dass beide Ex-Partner den Mietvertrag gemeinsam kündigen und ausziehen. Dann wäre auch in dieser Hinsicht jede Bindung aufgelöst. Die beste Option ist natürlich, dass sich die frisch Getrennten darüber einig werden, wer in der Wohnung als alleiniger Mieter bleiben soll und wer das gemeinsame Zuhause und damit auch den Mietvertrag verlässt. „Eine einvernehmliche Einigung sollte im Interesse aller sein – am besten man setzt sich mit seinem Vermieter in Verbindung. Die Vereinbarung, wer aus dem Mietverhältnis entlassen werden soll und wer als Mieter erhalten bleibt, muss dann im Vertrag schriftlich abgeändert werden.“, sagt Max Niklas Gille von Vonovia. Wenn Beziehungen zerbrechen und ein gemeinsames Leben aufgetrennt werden muss, sind viele Dinge zu erledigen. Zu den wichtigsten zählt mit Sicherheit die Neuordnung der Wohnsituation. Hierzu sollte deshalb möglichst schnell, offen und kompromissbereit eine klare Einigung erzielt werden.

VONOVIA SE
Die Vonovia SE ist Deutschlands führendes bundesweit aufgestelltes Wohnungsunternehmen. Heute besitzt und verwaltet Vonovia rund 338.000 Wohnungen in allen attraktiven Städten und Regionen in Deutschland. Der Portfoliowert liegt bei zirka 24 Mrd. €. Hinzu kommen zirka 60.000 Wohnungen Dritter, die von Vonovia verwaltet werden. Vonovia stellt dabei als modernes Dienstleistungsunternehmen die Kundenorientierung und Zufriedenheit seiner Mieter in den Mittelpunkt. Ihnen ein bezahlbares, attraktives und lebenswertes Zuhause zu bieten, bildet die Voraussetzung für eine erfolgreiche Unternehmensentwicklung. Daher investiert Vonovia nachhaltig in Instandhaltung, Modernisierung und den seniorenfreundlichen Umbau der Gebäude. Zudem wird das Unternehmen zunehmend neue Wohnungen durch Nachverdichtung und Aufstockung bauen.

Seit 2013 ist das in Bochum ansässige Unternehmen börsennotiert, seit September 2015 im DAX 30 gelistet. Zudem wird die Vonovia SE in den internationalen Indizes STOXX Europe 600, MSCI Germany, GPR 250 sowie EPRA/NAREIT Europe geführt. Vonovia beschäftigt rund 7.100 Mitarbeiter.

KONTAKT
Vonovia SE
Philippstraße 3
D-44803 Bochum

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