Arbeitslosengeld II – Mietschulden

Was müssen Sie beachten, wenn Ihre Mieter Arbeitslosengeld II beziehen?

Es kommt nicht selten vor, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II Miete regelmäßig unpünktlich, nur zum Teil oder überhaupt nicht zahlen. Dann entstehen Mietschulden, bei denen es schwer fällt, als Vermieter an Ihr rechtmäßiges Geld zu kommen. Wird die Miete regelmäßig nicht bezahlt, ist es empfehlenswert, das Jobcenter zu benachrichtigen und mit der Kündigung zu drohen. Dies ist häufig hilfreich, sodass die Mieter letztendlich doch die Entscheidung treffen, die Miete pünktlich an Sie zu zahlen.

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Wenn Mietschulden entstanden sind – was kann passieren?

Bereits entstandene Mietschulden können unter Umständen mit einem Darlehen beglichen werden, dass dem Arbeitslosengeld II Empfänger vom Leistungsträger gewährt wird. Doch Sie sollten sich nicht zwangsläufig darauf verlassen, dass den Mietern ein Darlehen gewährt wird, weil dazu verschiedene Bedingungen erfüllt werden müssen. Zum einen muss Ihrem Mieter die Obdachlosigkeit drohen. Kann der Mieten dann aufgrund dessen eine potenzielle Beschäftigung nicht ausüben, wird ein Darlehen ausgezahlt. Jedoch nur aus diesem einzigen Grund.

Viele Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland?

In den meisten Fällen gibt es verschiedene Regelungen für die entsprechenden Leistungen. Grundsätzlich hat der Arbeitslosengeld II Empfänger das Recht, ein vorhandenes Auto in entsprechendem Wert zu behalten, damit er mobil bleiben kann. Dadurch erhöhen sich seine Chancen, eine Arbeitsstelle auf dem Markt zu finden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Amt auch seine Kosten für Stellplatz oder Garage übernimmt. Daher sollten Sie Stellplatz oder Garage im Mietvertrag zusammen mit der Wohnung vermieten. Falls sich das Jobcenter dennoch weigert, die Kosten dafür zu übernehmen, wird der Mieter Sie zwangsläufig bitten, Stellplatz oder Garage aus dem Mietvertrag zu entfernen, da diese Kosten unterstützt werden. Die Regelungen zur Übernahme von Satellitenanlage und Kabelfernsehen unterscheiden sich ebenfalls von Bundesland zu Bundesland. Falls die Kosten nicht vom Amt übernommen werden, ist es erforderlich, den Mietvertrag bei einem Neuabschluss passend umzuformulieren. Ansonsten kann Ihr Mieter kostenlos fernsehen und Sie müssen die Kosten dafür tragen. Dennoch gilt, dass Sie Ihrem Mieter grundsätzlich Gelegenheit geben müssen, fernsehen zu können. Doch die Kosten hierfür müssen Sie selbstverständlich nicht tragen.

Was ist mit den Schönheitsreparaturen?

Der deutsche Staat zahlt nicht für Schönheitsreparaturen. Wenn Ihr Mieter auszieht und die Arbeiten nicht nach Vereinbarung erledigt wurden, sieht es jedoch schlecht für Sie aus. Dann kann es nämlich durchaus möglich sein, dass Sie auf den Kosten für die Renovierung sitzen bleiben, da häufig bei den Mietern nichts zu holen ist. Auch der Leistungsträger wird diese Kosten in der Regel nicht übernehmen. Die Kosten für Renovierungsmaßnahmen sind für das Amt schon im Regelsatz enthalten und somit bereits an den Mieter beziehungsweise an Sie überwiesen worden.

Was müssen Sie als Vermieter bei den Betriebs- und Heizkosten beachten?

Dasselbe gilt für die Bezahlung der Betriebs- und Heizkosten. Das bedeutet, wenn der Mieter erst einmal Geld für diese Kosten erhalten hat, sind diese abgegolten. Sie müssen nachweisen können, dass Ihr Mieter diese Kosten permanent nicht gezahlt hat. Nur dann ist es möglich, dass dieses Geld direkt an Sie überwiesen wird. Für seine Stromkosten erhält der Mieter ebenfalls eine Pauschale vom Amt, die nach der Anzahl der vorhandenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bemessen wird. Für eine Person liegt die monatliche Pauschale bei circa 9,00 Euro. Dementsprechend steigt die Pauschale für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft um etwa 3,90 Euro. Erzeugt ein Boiler warmes Wasser, besteht die Möglichkeit, dies bei den Heizkostenvorschüssen anrechnen zu lassen, da dort bereits ein Vorschuss für warmes Wasser enthalten ist. Kosten für kaltes Wasser werden allerdings vollständig vom Amt übernommen. Im Rahmen der Wohnkostenübernahmen werden Heizkostennachforderungen vollständig vom Amt gezahlt. Die anderen Nebenkosten sind jedoch in den gezahlten Regelleistungen enthalten.

Bedenken Sie diese Regelungen, bevor Sie den Mietvertrag mit einem Arbeitslosengeld II Empfänger abschließen.

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