Arbeitslosengeld II – Wohnung an Empfänger von Arbeitslosengeld II vermieten

Was zu beachten ist bei der Vermietung einer Wohnung an Empfänger des Arbeitslosengeld II

Empfänger des Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz-IV-Empfänger genannt, sind auf Leistungen des Staates gemäß dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) angewiesen. Es erhalten Personen, die länger als 1 Jahr nicht erwerbstätig sind oder nur gering erwerbstätig. Für Vermieter, die eine Wohnung an Arbeitslosengeld II-Empfänger vermieten möchten, ist es unabdingbar, die Grundsätze und Bestimmungen der Gesetze zu kennen. Das Arbeitslosengeld II ist eine Grundsicherung der Lebensunterhaltes und wird wie eben erwähnt an Erwerbslose, die seit mindestens einem Jahr ohne Arbeit sind, gezahlt. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehört ebenfalls die Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung. Die Kosten für den Lebensunterhalt werden vom zuständigen Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

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Die Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Kosten für die Unterkunft und die Heizung werden direkt an den Mieter, also in diesem Fall den Leistungsempfänger gezahlt. Bei einem ordentlichen und zuverlässigen Mieter stellt dies in der Regel kein Problem dar, da dieser die erhaltene Leistung vom Jobcenter an den Vermieter weiterleitet. Allerdings kann es auch sein, dass der Mieter die Leistung des Jobcenters nicht an den Vermieter weiterleitet, weil er das Geld anderweitig ausgegeben hat. Laut Gesetzgebung ist es in einem solchen Fall möglich, dass die Miete direkt vom Jobcenter an den Vermieter gezahlt wird. Allerdings ist hierfür ein Antrag bei der zuständigen Behörde von Nöten.

Welche Kosten vom Jobcenter übernommen werden

Neben den Kosten für Miete und Heizung werden auch die Kosten für Kalt- und ebenso Abwasser übernommen. Für Vermieter ist es auch interessant zu wissen, dass das Jobcenterauf Antrag auch die Kosten für eine etwaige Kaution übernimmt. Zu beachten ist als Vermieter, dass die Kosten sowie die Wohnung an sich für den Leistungsempfänger angemessen sind. Ist dies der Fall, so übernimmt der Staat bis zu einer bundeslandabhängigen Obergrenze die Miete und zahlt ebenso die Betriebskosten voraus. In besonderen Fällen darf die Obergrenze überschritten werden. Dies ist zum Beispiel bei alleinerziehenden, schwangeren oder auch behinderte Leistungsempfänger der Fall. Hier kann die Obergrenze bis maximal 10 % überschritten werden.

Wie groß darf die Wohnung sein und was darf sie kosten?

Eine Wohnung für einen alleinstehenden Empfänger des Arbeitslosengeld II darf 45 m² groß sein. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, darf die Wohnung 45 m² plus 15 m² für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft haben. Das wären also bei einer Familie bestehend aus Mutter, Vater und einem Kind, wobei beide Elternteile Leistungsempfänger sind, bis zu 75 m².
Eine direkte Regelung für die Höhe der Miete gibt es nicht. Die Mietspiegel sind von Region zu Region unterschiedlich. So hat man in München im Vergleich zu Chemnitz eine höhere Miete für eine gleichwertige Wohnung zu erwarten. Das Jobcenter orientiert sich bei der Beurteilung ob die Miete angemessen ist an den regionalen Gegebenheiten und vergleicht verschiedene Wohnungen miteinander. Als angemessen könnte beispielsweise eine Kaltmiete in Höhe von 4,50 EUR pro Quadratmeter in ländlichen und 9,00 EUR in städtischen Regionen sein. Bei einer 45 m²-Wohnung wäre das eine Kaltmiete in Höhe von 202,50 EUR in einer ländlichen Gegend. In einer Stadt könnte die Kaltmiete für eine vergleichbare Wohnung dann 405 EUR betragen. Was das jeweilige Jobcenter als angemessen erachtet, kann aber im Vorfeld erfragt werden.

Zusammenfassung

Personen, die länger als 1 Jahr nicht erwerbstätig waren erhalten Arbeitslosengeld II. Einen Arbeitslosengeld II-Empfänger als Mieter zu haben, muss nicht bedeuten, dass der Vermieter Angst vor ausfallenden Mietzahlungen haben muss, da man beim zuständigen Jobcenter beantragen kann, dass die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wird. Auch die Kaution für die Wohnung kann unter Umständen übernommen werden. Die angemessene Miete richtet sich nach den regionalen Gegebenheiten. Die Größe einer angemessenen Wohnung richtet sich nach der Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft. Bei bestimmten Gruppen dürfen die Obergrenzen bis maximal 10 % überschritten werden.

Bei Unsicherheit als Vermieter ist es natürlich ratsam im Vorfeld ein klärendes Gespräch mit den Mitarbeitern des Jobcenters der Region zu führen, bevor die Wohnung an einen Empfänger des Arbeitslosengeld II vermietet werden soll und der Mietvertrag unterschrieben ist.

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