So sieht ein rechtskonformer Mietvertrag aus,
Ein Mietvertrag regelt die beidseitigen Verpflichtungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Es gibt viele wichtige Dinge, die in einem solchen Vertrag zwischen Vermieter und Mieter geregelt sind. Diese Regelungen sind für beide Seiten bindend, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die folgenden Links zeigen die wichtigsten Bestandteile eines solchen Vertrages im Einzelnen auf:
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Wichtige Informationen zum Mietvertrag
1.) Mieter und Vermieter
Im Vertrag müssen Vermieter/-in und Mieter/-in namentlich aufgeführt werden. Andere Personen, die darüber hinaus mit in das Mietobjekt einziehen wollen, müssen ebenfalls aufgeführt sein.
2.) Das Mietobjekt
Das Mietobjekt muss genau beschrieben werden. Dazu gehört natürlich auch die Anschrift. Außerdem sollten die Anzahl der Zimmer, die Fläche in Quadratmeter und ein eventuell vorhandener Garten, eine Dachterrasse, Garagen und Kellerräume mit in den Vertrag aufgenommen werden. Zusätzliche Absprachen müssen ebenfalls im Vertrag festgehalten werden.
3.) Die Miethöhe und die Nebenkosten
Im Vertrag muss die vereinbarte Kaltmiete aufgeführt werden. Hinzu kommen noch die monatlichen Nebenkosten, die vom Mieter oder der Mieterin zu zahlen sind.
4.) Beginn des Mietverhältnisses
Der Mietbeginn ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil eines Vertrages. Dementsprechend muss das konkrete Datum klar aus dem Mietvertrag hervorgehen.
5.) Die Kaution
In den meisten Fällen muss eine Kaution gezahlt werden. Diese soll eventuelle Schäden abdecken, die durch den Mieter entstehen. Die Kaution muss auf ein gesondertes Konto eingezahlt werden. Es dürfen höchstens drei Kaltmieten für die Kaution veranschlagt werden. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Vermieter auf die Kaution verzichtet. Das ist meistens dann der Fall, wenn der neue Mieter die komplette Renovierung der Wohnung aus eigener Tasche bezahlt. Dieser Umstand muss jedoch gesondert in den Vertrag aufgenommen werden.
6.) Die Zahlung der Miete
Im Mietvertrag steht auch der Zeitraum, in dem die Miete gezahlt werden muss. Neben einer monatlichen Zahlung können auch andere Zeiträume vertraglich vereinbart werden. Grundsätzlich gilt jedoch die gesetzliche Regelung, dass die Miete spätestens am 3. Werktag des Zahlungszeitraums gezahlt werden muss. Andere Regelungen müssen schriftlich festgehalten werden.
7.) Die Betriebskosten
Hier müssen die Betriebskosten aufgelistet sein, die in der Regel im Voraus gezahlt werden müssen. Am Ende des Jahres erfolgt dann eine abschließende Abrechnung, der der tatsächliche Verbrauch zugrunde liegt. Falls diese Abrechnung fehlerhaft sein sollte, kann der Mieter Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung einlegen.
8.) Die Zeitmiete
Es besteht die Möglichkeit, ein Objekt nur für einen bestimmten Zeitraum zu vermieten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter für einen bestimmten Zeitraum den Wohnraum nicht benötigt. Dann wird von einem Zeitmietvertrag gesprochen. Dieser läuft automatisch nach Erreichen der vereinbarten Mietzeit aus und bedarf keiner weiteren Kündigung. Die Befristung muss in jedem Fall schriftlich festgehalten werden.
9.) Die Verwendung der Wohnung
Der Vermieter kann zum Beispiel eine gewerbliche Nutzung der Wohnung schriftlich ausschließen. Außerdem kann er auch eine Untervermietung auf diesem Weg untersagen.
10.) Die Schlüsselübergabe
Zu einer Wohnung gehören auch die passenden Schlüssel. Diese müssen für die Wohnung, Keller, Dachboden, Briefkasten und Garage (falls vorhanden) beim Einzug übergeben werden. Das muss ebenfalls in den Vertrag aufgenommen werden. Wohnt eine Person alleine in der Wohnung, so hat sie ein Recht auf je zwei Schlüssel. Sind mehrere Bewohner vorhanden, muss für jede Person ein Schlüssel ausgehändigt werden. Wie viele Schlüssel insgesamt ausgegeben wurden, muss ebenfalls vertraglich festgehalten werden.
11.) Die Hausordnung
In jedem Haus gibt es in der Regel auch eine Hausordnung. Diese muss zu jedem Mietvertrag ausgehändigt werden und der Mieter muss den Erhalt quittieren. Eine Hausordnung ist für alle Parteien bindend. Sie schreibt zum Beispiel die Ruhezeiten und die Streudienste im Winter vor, sofern keine externe Firma oder ein Hausmeister diese Tätigkeit übernimmt. In dieser steht zum Beispiel auch die Regelung zur Treppenhausreinigung. In Häusern, in denen keine Firma dafür eingesetzt, müssen die Mieter oft in einem bestimmten Turnus die Hausreinigung übernehmen. Das beinhaltet in der Regel die Reinigung vom Dachboden über das Treppenhaus bis hin zum Keller. Je mehr Parteien im Haus wohnen, umso seltener muss ein Mieter die Hausreinigung übernehmen. Es bleibt diesem beispielsweise aber auch selbst überlassen, sich um einen Ersatz zu kümmern, wenn er körperlich nicht dazu in der Lage ist.
12.) Klein- und Schönheitsreparaturen
Für Kleinreparaturen gibt es eine gesetzliche Obergrenze. Diese darf 100 Euro pro Reparatur nicht überschreiten. Außerdem muss eine Höchstgrenze für solche Reparaturen im Jahr festgelegt werden. Der Höchstsatz der vom Mieter zu zahlenden Kosten für Kleinreparaturen beträgt acht Prozent der Kaltmiete im Jahr oder alternativ dazu 200 Euro pro Jahr. Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Es kann jedoch im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden, dass der Mieter bestimmte Schönheitsreparaturen aus eigener Tasche zahlen muss. Das sind unter anderem Renovierungsarbeiten, zu denen zum Beispiel Streichen und Tapezieren gehört.
13.) Regelungen zur Tierhaltung
Auch die Haltung von größeren Tieren kann im Mietvertrag nicht prinzipiell verboten werden. Laut BGH-Urteil muss der Mieter im Einzelfall eine Erlaubnis einholen. Der Vermieter kann diese jedoch verweigern. Eine Erlaubnis kann zudem widerrufen werden, falls die Haltung der Tiere Nachbarn oder Mietobjekt beeinträchtigt. Zu beachten ist aber, dass die Kleintierhaltung von solchen Regelungen nicht betroffen ist. Dazu gehören zum Beispiel Hamster, Vögel oder Schildkröten. Grundsätzlich dürfen Mieter Kleintiere in der Wohnung halten, solange diese niemanden stören (wie beispielsweise laut schreiende Papageien). Sollte ein Verbot als Klausel im Mietvertrag stehen, so ist dieses Tierhaltungsverbot unwirksam – was von vielen Hausbesitzern gerne übersehen wird.
Die Mieterselbstauskunft
Die Mieterselbstauskunft ist in der Hauptsache dazu gedacht, dass der Vermieter einen kurzen und aussagekräftigen Überblick über die Person beziehungsweise Personen bekommt, die in die Wohnung einziehen möchten und deren aktuelle finanzielle Situation einschätzen kann. Da es keine gesetzlich bindende Verpflichtung gibt, muss man eine solche Mieterselbstauskunft nicht ausfüllen. Allerdings liegt es im Interesse des Wohnungssuchenden, zulässige Fragen zu beantworten, da man sonst einfach aus dem Bewerberpool ausscheidet. Wichtig ist dabei, welche Fragen der Vermieter stellen darf und welche nicht:
Erlaubt sind Fragen…
…zur Anzahl der Personen, die in das Mietobjekt einziehen möchten.
…zum aktuellen Arbeitsverhältnis.
…zum (Netto-)Einkommen.
…ob Haustiere mit in das Mietobjekt einziehen sollen und falls ja, welche und wie viele.
-ob eine gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten geplant ist.
Nicht zulässig sind Fragen…
…zur Familienplanung.
…zum Gesundheitszustand.
…zu religiösen und/oder politischen Ansichten.
…Mitgliedschaften in Vereinen oder vergleichbaren Institutionen.
…zur sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität.
…zu persönlichen Hobbies.
Eine Besonderheit der Mieterselbstauskunft ist dabei, dass unzulässige Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Lügen werden also nicht rechtlich bestraft, solange die Frage selbst unangemessen in die Privatsphäre oder die Persönlichkeitsrechte der Mietinteressenten eingreift. Wenn man erlaubte Fragen wissentlich falsch beantwortet, kann man unter Umständen jedoch sogar mit einer fristlosen Kündigung oder Schadensersatzforderungen rechnen.
Verschiedene Arten von Mietverträgen
Es gibt unterschiedliche Arten von Mietverträgen, die sich unter anderem durch die Vertragsinhalte und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Mieters unterscheiden. Dazu gehören zum Beispiel der befristete Mietvertrag oder ein Vertrag, der speziell für Wohngemeinschaften gedacht ist.
Der unbefristete Mietvertrag
In der Regel ist ein Mietverhältnis in Deutschland unbefristet – das heißt, dass ohne anderweitige schriftliche Absprache eine Befristung nicht gültig ist. Das Mietverhältnis wird erst dann beendet, wenn eine Partei dieses unter Einhaltung der Fristen oder in schwerwiegenden Fällen fristlos aufkündigt.
Der befristete Mietvertrag
Dieser ist von Anfang an auf einen bestimmten Mietzeitraum festgelegt. Das ist meistens der Fall, wenn der Vermieter ab diesem Zeitpunkt selbst den Wohnraum nutzen will oder aufwendige Renovierungsarbeiten plant. Nach Ablauf dieses Zeitraums bedarf es keiner Kündigung. Der Mieter muss dann vielmehr die Wohnung an den Vermieter zurückgeben. Außerordentliche Kündigungen, zum Beispiel beim Ausbleiben der Mietzahlungen, sind jedoch auch bei einem befristeten Mietvertrag möglich.
Der Staffelmietvertrag
Der gestaffelte Mietvertrag kann schriftlich vereinbart werden und regelt eine jährliche prozentuale Mieterhöhung. Diese darf nicht höher als 20 Prozent der üblichen Ortsmiete sein. Mehr zum Staffelmietvertrag finden Sie hier.
Indexmietvertrag
Beim Indexmietvertrag handelt es sich um eine Miete, dessen Höhe sich nach dem Verbraucherpreisindex richtet. Die Indexmiete ist variabel und unterliegt Schwankungen. Die Indexmiete kann sowohl bei Gewerberäumen als auch bei Wohnungen vereinbart werden.
Mietvertrag für eine WG
Viele Vermieter überlassen ihre Wohnung gerne Studenten. Hier gelten besondere Regelungen, die zu beachten sind. Besonders wichtig ist die Nachfolgeregelung, falls ein oder mehrere Mitglieder der Wohngemeinschaft wieder ausziehen und ein Ersatz gefunden werden muss.
Mietvertrag bei Einliegerwohnungen
Diese Art von Mietvertrag unterliegt besonderen Regelungen. Diese betreffen zum Beispiel die Nebenkostenabrechnung und den Kündigungsschutz.
Die Dauer des Mietvertrages
Für Mieter wie Vermieter ist wohl die Dauer des Mietvertrags – neben dem Mietzins selbst – die wesentlichste Komponente. Dabei gilt: Zeitlich befristete Mietverträge sind auf eine Dauer von bis zu 30 Jahren zulässig. Dabei muss der Vermieter allerdings triftige Gründe für die Befristung angeben. Diese sind beispielsweise:
- Eigenbedarf, für sich selbst oder auch Familienangehörige
- Geplante weitgehende Umbau- bzw. Abrissmaßnahmen
- Verwendung als Dienstwohnung
Bei Wegfall dieser vom Gesetz vorgegebenen Gründe ist ein Mietvertrag grundsätzlich unbefristet abzuschließen.
Die Kündigung des Mietvertrages
Die Kündigungsfristen für einen Mietvertrag sind laut dem deutschen Mietrecht für Mieter und Vermieter unterschiedlich. So hat der Mieter beispielsweise das Recht, das Mietverhältnis mit einer dreimonatigen Frist zu kündigen. Bei Vermietern erhöht sich jedoch die Länge der Kündigungsfrist je nach Dauer des Mietverhältnisses. So gelten bis zu einer Mietdauer von fünf Jahren ebenfalls die drei Monate, ab einem achtjährigen Mietverhältnis steigt die Kündigungsfrist hingegen auf neun Monate. Der Vermieter darf jedoch im Mietvertrag die Kündigung für eine Dauer von bis zu vier Jahren ausschließen. Gleichzeitig gelten auch für den Mieter Einspruchsrechte bei Kündigung: So kann eine Kündigung in besonderen Situationen – wie etwa bei einer Schwangerschaft oder auch bei drohender Obdachlosigkeit – beeinsprucht werden.
Sonderfall Kündigungsausschluss:
Zwischen Vermieter und Mieter kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums – maximal jedoch für fünf Jahre –von beiden Seiten keine Kündigung erfolgt. Beide Parteien müssen sich daran halten. Einzige Ausnahme ist ein Sonderkündigungsrecht, beispielsweise wegen fehlender Mietzahlungen oder grundsätzlichem Fehlverhalten des Mieters.
Vorlagen zum Mietvertrag können Sie hier herunterladen
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Mietvertrag über Wohnraum (Vorlage)
Adresse XXX XX
Zwischen
Vorname Nachname
Adresse Straße
Adresse PLZ
– folgend Vermieter genannt –
und
Vorname Nachname
zuletzt wohnhaft:
Adresse Str
Adresse PLZ
– folgend Mieter genannt –
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
Mietsache
Der Vermieter vermietet an die Mieter zu Wohnzwecken die im
Adresse, im Erdgeschoss/Obergeschoss gelegene Wohnung Nummer X
Der Mietvertrag wird erst rechtskräftig sobald die vollständige Selbstauskunft des Mieters vorliegt. Der Mieter verpflichtet sich zudem eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese dem Vermieter vor Schlüsselübergabe nachzuweisen.
Die Wohnung besteht aus:
X | Zimmer | X | Bad mit WC/Dusche | ||
X | Küche – ohne Geräte und Möbel – | X | Abstellraum | X | Diele/ Flur |
- Die Größe der Wohnung beträgt ca. XX m². Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.
Die beheizte Fläche beträgt ca. XX m².
- Eine gewerbliche Nutzung der Mietsache, gleichviel, welcher Art, ist untersagt bzw.
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen und dem Vermieter unaufgefordert nachzuweisen.
- Die Gesamtzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen werden, beträgt X Personen. Sollte sich diese Gesamtzahl ändern, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Hierbei ist Name und Anschrift der ein- bzw. ausziehenden Person anzugeben.
Sollte einer von mehreren Mietern ausziehen, führt diese Mitteilung oder der Auszug nicht zur Entlassung aus dem Mietvertrag und stellt keinen Widerruf der Bevollmächtigung nach § 14 Abs. 2 dieses Vertrags dar.
Mietzeit
- Das Mietverhältnis beginnt am XX.XX.XXXX und läuft auf unbestimmte Zeit.
- Die Parteien wünschen ausdrücklich, dass eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages erst ab dem XX.XX.XXXX möglich ist.
- Die Parteien schließen die Anwendung des § 545 BGB (Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) aus. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
Miete
- Die Zusammensetzung der monatlichen Miete zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich wie folgt:
EURO | |
Nettokaltmiete | 00,00 |
zusätzlich trägt der Mieter | |
gemäß § 556 Abs. 1 BGB sämtliche Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der jeweils geltenden Fassung (insbesondere die sonstigen Betriebskosten) | |
hierauf leistet er Vorauszahlungen auf warme Betriebskosten | 0,00 |
hierauf leistet er Vorauszahlungen auf die übrigen Betriebskosten | 0,00 |
Miete gesamt | 00,00 |
Die Mieterin ist informiert, dass der Einzug eventuell verspätet stattfindet sofern die Immobilie noch nicht bezugsfertig ist. Für eventuelle Probleme oder daraus entstehende Kosten haftet der Vermieter nicht.
Zudem ist der Mieter informiert, dass die Außenanlagen zu dem Einzugstermin noch nicht fertig sind. Dies hat keine Auswirkung auf die Miete. Die Miete muss in voller Höhe bezahlt werden.
- Zu den sonstigen Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von § 2 Nr. 1-16 BetrKV nicht erfasst sind, gehören
- Schnee- und Eisbeseitigung, insbesondere der Beseitigung von Schneebrettern und Eiszapfen vom Dach
- Dachrinnenreinigung und -beheizung
- Wartung von Blitzschutzanlagen/Steigleitungen
- Wartung der Be- und Entlüftungsanlagen
- Inspektion Trockenleitungen
- Wartung der Notstromaggregate
- Reinigung von Sickerschächten, Leerung und Wartung der Sickergruben
- Pflege und Überprüfung der Gründächer
- Wartung der Entrauchungsanlagen / Rauchabzugsanlagen
- Kosten der Brandmeldeanlage und der Rauchwarnmelder (z.B. Wartung, Stromkosten, Miete)
- Wartung der Elektroinstallationen
- Wartung der Gasherde / -thermen
- Reinigung der Feuerstätten
- Wartung der Gasleitungen
- Kosten der Trinkwasserverordnung (Jährliche Prüfung der Anlage)
- Fallen einzelne Zuschläge (wie beispielsweise der Untermietzuschlag; § 15 Ziffer 6) oder Kosten (wie beispielsweise Aufzugskosten) erst später an (insbesondere bei späterer Untervermietung oder späterem Einbau eines Aufzuges), erhöht sich die Miete entsprechend.
- Die entstehenden Betriebskosten können auf den Mieter unabhängig von der Lage seiner Wohnung im Gebäude umgelegt werden. Der Vermieter ist berechtigt, eine Änderung des Abrechnungszeitraums vorzunehmen, sofern ein sachlicher Grund für die Änderung des Abrechnungszeitraums vorliegt.
- Der Mieter trägt die Kosten der Erstellung der Verbrauchsanalyse im Sinne von § 7 Abs. 2 HeizkV; daraus folgt jedoch keine Verpflichtung des Vermieters, eine Verbrauchsanalyse im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 2 HeizkV zu erstellen.
- Bei Nutzerwechsel trägt der ausziehende Mieter die Kosten für Zwischenablesung von Messgeräten für den Wärmeverbrauch und von Kalt- und Warmwasserzählern.
- Die Parteien vereinbaren, dass sonstige durch gesetzliche Regelung zugelassene oder sonst zulässigerweise neu entstehenden Betriebskosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen umgelegt werden können.
- Sofern eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich ist bzw. nicht erstellt wird, erklären sich Mieter und Vermieter damit einverstanden, dass die vereinbarten Vorauszahlungen als Pauschalen gelten und damit alle gegenseitigen Ansprüche aus Neben-/ Betriebskostenabrechnungen abgegolten sind.
Zahlung der Miete, Aufrechnung
- Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats fällig.
- Die Miete ist zum Fälligkeitszeitpunkt unter Angabe der Mieternummer kostenfrei in einem Betrag auf das folgende Konto zu überweisen:
Kontoinhaber:
Kreditinstitut:
IBAN:
BIC:
Zahlungsgrund:
- Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages an.
- Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz sowie den Ersatz etwaiger weiterer Schäden zu verlangen. Der Mieter hat für jede Mahnung wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses pauschalierte Mahnkosten von jeweils 15,00 EURO zu zahlen. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unbenommen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden.
- Der Mieter kann nur mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Mietzinsminderungen, die wegen der Vorfälligkeit des Mietzinses im laufenden Monat entstanden sind. Diese Rückforderungsbeträge eines eventuell zu viel bezahlten Mietzinses für den laufenden Monat können vom Mieter in den Folgemonaten zur Aufrechnung gebracht werden.
- Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus diesem Mietvertrag tritt die Mieterin Ihre jeweiligen Ansprüche gegenüber dem Jobcenter oder der Abteilung Wohngeld
Mit gesondertem Abtretungsvertrag an die Vermieter ab; die Abtretung wird offengelegt, wenn die Mieterin mit einer Monatsmiete 3 Wochen in Verzug ist.
Betriebskostenabrechnung
- Der Vermieter ist berechtigt, zur Abrechnung der Betriebskosten Wirtschaftseinheiten zu bilden und zu ändern, sofern diese einheitlich verwaltet werden, ein örtlicher Zusammenhang zwischen den Wirtschaftseinheiten besteht und kein wesentlicher Unterschied im Wohnwert der Gebäude im Hinblick auf technischen Standard, Bauweise, Ausstattung und Zuschnitt gegeben ist.
Die Wirtschaftseinheit besteht aus folgenden Gebäuden:
Wohnhaus Adresse XXXXX
- Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten ist das Kalenderjahr.
- Der Vermieter legt mit der ersten Abrechnung den Umlageschlüssel für die Betriebskosten nach billigem Ermessen fest.
- Guthaben- oder Nachzahlungsbeträge sind vom Vermieter/Mieter spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalendermonats nach Zugang der Abrechnung an den Vermieter/Mieter zu zahlen. Bei erteilter Einzugsermächtigung werden Guthaben- oder Nachzahlungsbeträge mit der Miete des auf den Zugang der Abrechnung folgenden zweiten Monats verrechnet bzw. eingezogen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vermieters Guthabenbeträge und das Recht des Mieters Nachzahlungsbeträge mit den dem Vermieter/Mieter zustehenden Forderungen zu verrechnen.
- Sofern der Mieter die Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung wünscht, erfolgt diese am Ort der Verwaltung. Unterhält die Verwaltung eine Außenstelle am Ort des Mietobjekts erfolgt die Einsichtnahme dort. Ist wegen der Entfernung zwischen Mietobjekt und Ort der Verwaltung bzw. der Außenstelle oder aufgrund anderer Umstände die Einsichtnahme in die Belege am Ort der Verwaltung für den Mieter unzumutbar, so werden ihm die Kopien der Belege gegen angemessene Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat dann keinen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege.
- Sofern eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich ist bzw. nicht erstellt wird, erklären sich Mieter und Vermieter damit einverstanden, dass die vereinbarten Vorauszahlungen als Pauschalen gelten und damit alle gegenseitigen Ansprüche aus Neben-/ Betriebskostenabrechnungen abgegolten sind; siehe auch § 3, Punkt 8.
Mietsicherheit
- Die Kaution beträgt 2 Monatskaltmieten, demnach € X000,00; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Kaution ist fällig in Bar vor Übergabe der Wohnungsschlüssel oder ebenfalls vor Übergabe der Haus-/ Wohnungsschlüssel durch Überweisung auf das v.g. Konto des Vermieters.
- Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Mietsicherheit alle Ansprüche des Vermieters aus diesem Mietverhältnis, insbesondere auch etwaige Erstattungsansprüche von Rechtsverfolgungskosten und Zinsen aus derartigen Ansprüchen sichern soll.
- Der Vermieter ist berechtigt, auch im ungekündigten Mietverhältnis die Kaution auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen zu verrechnen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die Kaution unverzüglich wieder aufzufüllen. Der Wiederauffüllungsanspruch wird fällig, sobald der Vermieter den Mieter zur Zahlung auffordert.
Schönheitsreparaturen/ Zustand der Wohnung
- Die Schönheitsreparaturen, die durch eine altersbedingte Abnutzung oder den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden sind, werden vom Mieter auf seine Kosten getragen. Der Vermieter übernimmt keine Schönheitsreparaturen.
- Die Mieter haben die Wohnung eingehend besichtigt.
Kleinere noch erforderliche Reparaturen werden hier nicht aufgeführt und sind Sache der Mieter.
Instandhaltung und Pflege der Mieträume
- Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
- Der Mieter hat die Mietsache und die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich und sachgemäß zu behandeln, sie frostfrei, trocken und frei von Ungeziefer zu halten. Er hat insbesondere für ordnungsgemäße Reinigung, Lüftung (mindestens viermal täglich Stoßlüftung für 5 bis 10 Minuten) und Beheizung zu sorgen. Für Beschädigungen der Mietsache und des Gebäudes sowie der dazugehörigen Anlagen ist er ersatzpflichtig, soweit sie von ihm, von Angehörigen seines Haushaltes, seinen Untermietern, Besuchern, Verwandten, Angestellten oder von ihm bestellten Handwerkern usw. verursacht werden.
- Die Kosten für kleine Instandhaltungen innerhalb der Wohnung trägt der Mieter. Diese kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Teilen innerhalb der Wohnung, die beim Gebrauch dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind oder sein können, wie zum Beispiel Lichtschalter, Steckdosen, Fenster- und Türverschlüsse.
- Die Verpflichtung zur Kostentragung des Mieters beschränkt sich auf Reparaturen mit einem Gesamtaufwand von max. € 100,00 je Reparatur. Der entstehende jährliche Aufwand ist auf 6 % der Jahresnettokaltmiete beschränkt.
- Der Mieter ist verpflichtet die Fußbodenentwässerung auf seinem Balkon/Loggia und/oder auf der Terrasse immer freizuhalten und regelmäßig zu säubern, um das Abfließen des Oberflächenwassers zu gewährleisten.
Bauliche Veränderungen durch den Mieter
- Bauliche Änderungen jeglicher Art, insbesondere Eingriffe in die bauseitige Ausstattung von Elektro, Heizung, Lüftung und Sanitär, die der Mieter durchzuführen beabsichtigt, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung und Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen. Notwendige Genehmigungen der zuständigen Stellen (Baubehörde, Schornsteinfeger usw.) hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen und dem Vermieter unaufgefordert 14 Tage vor Baubeginn in Kopie einzureichen.
- Die Kosten derartiger Veränderungen trägt der Mieter. Sollte es im Rahmen von Instandsetzungs-/Instandhaltungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen seitens des Vermieters notwendig werden oder Behinderungen durch Ein- oder Umbauten auftreten oder die Funktion der Einbauten überflüssig werden, erklärt sich der Mieter bereit, den ursprünglichen Zustand binnen sechs Wochen nach der Aufforderung durch den Vermieter auf eigene Kosten wieder herzustellen. Erhöhte Instandhaltungskosten am Eigentum des Vermieters, die durch die Änderungen des Mieters entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
- Der Mieter haftet auch für die Schäden, die dem Vermieter im Zusammenhang mit derartigen Veränderungen entstehen oder die eine Folge derartiger Veränderungen sind.
- Bauliche Änderungen, die der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters durchführt oder durchgeführt hat, sind nach Aufforderung durch den Vermieter zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Kommt der Mieter der Aufforderung zur Entfernung nicht nach, so hat der Vermieter das Recht, den ursprünglichen Zustand auf Kosten des Mieters wieder herzustellen.
- Hat der Mieter die Mietsache mit einer Einrichtung versehen, so kann der Vermieter die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 Abs. 2 BGB durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Sollte der Vermieter die Einrichtung nicht übernehmen wollen, hat der Mieter diese auf seine Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen.
- Das Anbringen, Aufstellen und die Benutzung von Außenantennen und/oder Satellitenschüsseln bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung kann von der Stellung einer Sicherheitsleistung für den Rückbau abhängig gemacht werden. Für den Fall, dass vom Vermieter eine Gemeinschaftsantenne errichtet oder ein Anschluss an das Kabelfernsehnetz vorgenommen wird, verpflichtet sich der Mieter, seine Außenantenne und/oder Satellitenschüssel auf seine Kosten zu entfernen und evtl. Schäden am Gebäude auf seine Kosten zu beseitigen.
- Das Anbringen von Funkantennen ist nicht gestattet.
Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen durch den Vermieter
- Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume und Raumteile zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern, andernfalls hat er den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
- Die Sammelheizung und Warmwasserversorgung kann der Vermieter auf andere Heizstoffe umstellen oder z. B. an die Fernheizung anschließen lassen. Öfen und Herde darf er gegen solche andere Betriebsart auswechseln.
Gewährleistung
- Soweit Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss vorhanden waren und vom Vermieter nicht arglistig verschwiegen wurden, ist die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGB ausgeschlossen.
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters gemäß § 536a BGB sind im Übrigen auch dann ausgeschlossen, soweit der Vermieter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelte und er die Mängel nicht arglistig verschwiegen hat.
- Für sonstige Schadenersatzansprüche, die nicht im Zusammenhang mit Mängeln der Mietsache stehen, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Haftungsausschluss nach Ziffern 2. und 3. gilt nur für solche Ansprüche, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf einer Verletzung einer Kardinalpflicht beruhen. Kardinalpflichten sind diejenigen wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter deshalb vertraut und vertrauen darf.
- Im Fall eines Vermieterwechsels haftet der alte Vermieter nicht für den von dem neuen Vermieter zu ersetzenden Schaden. Ein Anspruch des Mieters gemäß § 566 Absatz 2 BGB ist insoweit ausgeschlossen.
Betreten der Mieträume
- Bei Vorlage eines sachlichen Grundes hat der Mieter dem Vermieter und/oder seinem Beauftragten die Besichtigung zu der Mietsache zu ermöglichen. Unter Angabe des Grundes der Besichtigung ist der Termin zu vereinbaren oder mit einer Frist von mindestens einer Woche anzukündigen. Er wird werktäglich in der Zeit von 8:00 bis 19:00 Uhr stattfinden.
- Im Fall der Kündigung des Mietverhältnisses hat der Mieter dafür zu sorgen, dass Mietinteressenten die Wohnung nach Terminvereinbarung werktags in der Zeit zwischen 8:00 und 20:00 Uhr und sonntags von 10:00 bis 12:00 Uhr besichtigen können.
- Bei Gefahr oder im Schadensfall ist dem Vermieter und/oder seinem Beauftragten das Betreten der Mieträume zu jeder Zeit und ohne Ankündigung gestattet.
Personenmehrheit
- Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für die Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Zwangsvollstreckung.
- Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen und sonstigen Erklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Dies gilt nicht für Kündigungen und Erhöhungen der Nettokaltmiete. Die gegenseitige Bevollmächtigung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden.
- Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines die Mietsache mitbenutzenden Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers, die das Mietverhältnis berühren oder Schadensersatz begründen, für und gegen sich gelten lassen.
Sonstige Vereinbarungen
- Wird/ist zwischen den Vertragsparteien ein Mietverhältnis über einen Kraftfahrzeugstellplatz abgeschlossen, entsteht hierdurch keine Kopplung zwischen dem Wohnungsmietvertrag und dem Stellplatzmietvertrag. Teilkündigungen sind zulässig.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass die jeweils zuständige Hausverwaltung berechtigt ist, sämtliche Willenserklärungen für den Vermieter abzugeben und in Empfang zu nehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Mieterhöhungen, Kündigungen und Abmahnungen
.
- Die Mieter bestätigen und versichern die Richtigkeit der Angaben in der Mieterselbstauskunft.
Die Vermieter dürfen Auskünfte bei den bisherigen Vermietern
– schriftlich oder telefonisch – einholen.
- Ersatzansprüche der Parteien im Sinne von § 548 BGB, d.h. auf Seiten des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, auf Seiten des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung, verjähren in zwölf Monaten nach Rückgabe der Mietsache.
- Dem Mieter ist es nicht gestattet, auf Gemeinschaftsflächen im Haus – insbesondere im Treppenhaus und dem Hausflur – zu rauchen.
- Dem Mieter ist bewusst, dass das vermietete Objekt insbesondere folgende Besonderheiten aufweist: keine
Dem Mieter ist weiter bewusst, dass es in der Umgebung des Mietobjekts in den nächsten Jahren zu Baumaßnahmen kommen kann.
Wegen dieser Besonderheiten und wegen etwaiger Baumaßnahmen in der näheren Umgebung und im Haus des Mietobjekts ist eine Minderung der Miete ausgeschlossen.
- Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Zur Erlangung der Erlaubnis hat der Mieter neben dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Dritten auch das berechtigte Interesse an der Überlassung im Sinne des § 553 BGB mitzuteilen. Die Erlaubnis kann der Vermieter dann verweigern oder widerrufen, wenn ein berechtigtes Interesse nicht dargetan wurde, in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Der Mieter hat dem Vermieter den jeweils aktuellen Untermietvertrag unaufgefordert zur Kenntnis zu geben.
Der Vermieter ist zur Erhebung eines angemessenen Untermietzuschlags berechtigt.
Der Mieter darf durch die Untervermietung keine Gewinne erzielen.
Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Untervermietung die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der Mietforderungen des Vermieters zur Sicherheit ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
- Jede Art von Tierhaltung, insbesondere die Haltung von Hunden und Katzen nicht erlaubt und bedarf im Übrigen immer der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters.
- Der Garten kann von allen Mietparteien – allgemein – genutzt werden; die individuelle Anpflanzung durch eine Mietpartei bedarf der Zustimmung durch den Vermieter. Das Halten von Tieren im Garten ist nicht erlaubt. Ein Grillplatz im Garten darf nur mit Erlaubnis des Vermieters eingerichtet/ aufgestellt werden. Ein Anspruch auf Nutzung einer bestimmten/ festgelegten Fläche im Garten besteht nicht.
- Das Aufstellen von Gartenhäusern oder anderen Aufbauten (Zelte etc.) jeder Art ist nicht erlaubt.
- Die Kosten der Gartenpflege tragen die Mieter insgesamt; die Aufwendungen werden auf die qm Wohnfläche umgelegt.
- Dem Mieter ist untersagt, auf dem Grundstück des Wohnhauses und in dessen unmittelbarer Nähe Tauben zu füttern.
- Der Mieter verpflichtet sich, sich unverzüglich bei einem Stromanbieter anzumelden; die Nummer des Stromzählers lautet: ___________. Die Mieter werden darauf hingewiesen, dass – sollten Sie sich nicht bei einem Stromanbieter anmelden – durch die Nutzung der Stromversorgung in der Wohnung ein Vertrag mit dem Grundversorger zu Stande kommt. Sollte der Mieter der Pflicht nach Satz 1 nicht oder fehlerhaft nachkommen, hat er dem Vermieter daraus entstehende Schäden zu ersetzen oder Auslagen zu erstatten.
- Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Keller nicht zur Lagerung von Gegenständen eignet, die eine trockene Aufbewahrung erfordern.
- Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass beim Aufstellen von Möbeln an Außenwänden ein Abstand zur Luftzirkulation eingehalten werden sollte, um Feuchtigkeits- und Schimmelschäden zu vermeiden. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig – Anfang eines jeden Kalenderjahres – zu überprüfen, ob die Luftzirkulation ausreichend ist.
- Das Zurücklassen von Gegenständen in der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter gilt als Erklärung der Aufgabe des Eigentums und Besitzes an den Gegenständen, wenn der Mieter vom Vermieter zur Abgabe einer Eigentums- und Besitzaufgabeerklärung unter Fristsetzung von 2 Wochen und dem Hinweis auf die Rechtsfolge aufgefordert wurde und der Mieter der Eigentums- und Besitzaufgabe nicht widerspricht.
- Im Falle Geltendmachung des Vermieterpfandrechts ist der Mieter verpflichtet, an der Trennung verwertbarer Pfandsachen von wertlosem Müll mitzuwirken.
- Weitere Nebenabreden sind nicht getroffen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollte eine der in dieser Urkunde oder den Anlagen enthaltenen Vereinbarung aus irgendeinem Grund unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen, sofern sie wirtschaftlich sinnvoll bleiben, nicht berührt werden. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen entsprechen und eine den Umständen nach angemessener Regelung darstellen. Etwaige Lücken der Vereinbarung in dieser Urkunde sind nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung auszufüllen.
- Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten (Untervermietung). Zur Erlangung der Erlaubnis hat der Mieter neben dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Dritten auch das berechtigte Interesse an der Überlassung im Sinne des § 553 BGB mitzuteilen. Die Erlaubnis kann der Vermieter dann verweigern oder widerrufen, wenn ein berechtigtes Interesse nicht dargetan wurde, in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Der Mieter hat dem Vermieter den jeweils aktuellen Untermietvertrag unaufgefordert zur Kenntnis zu geben.
- Der Vermieter ist zur Erhebung eines angemessenen Untermietzuschlags berechtigt.
- Der Mieter darf durch die Untervermietung keine Gewinne erzielen.
- Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Untervermietung die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der Mietforderungen des Vermieters zur Sicherheit ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
- Unter Abbedingung von § 548 BGB wird Folgendes vereinbart: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
- Das Zurücklassen von Gegenständen in der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter gilt als Erklärung der Aufgabe des Eigentums und Besitzes an den Gegenständen, wenn der Mieter vom Vermieter zur Abgabe einer Eigentums- und Besitzaufgabeerklärung unter Fristsetzung von 2 Wochen und dem Hinweis auf die Rechtsfolge aufgefordert wurde und der Mieter der Eigentums- und Besitzaufgabe nicht widerspricht.
- Im Falle der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts ist der Mieter verpflichtet, an der Trennung verwertbarer Pfandsachen von wertlosem Müll mitzuwirken.
- Eine gewerbliche Nutzung der Mietsache, gleichviel, welcher Art, ist untersagt.
- Diesem Mietvertrag sind folgende Anlagen beigefügt, die Bestandteil des Vertrages sind:
- Merkblatt zum Heizen und Lüften
- Hausordnung
- Weitere Nebenabreden sind nicht getroffen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Ort
Ort, den
Unterschrift(en) – Mieter – Unterschrift(en) – Vermieter –
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Vorname Nachname Vorname Nachname
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Bitte beachten Sie: Diese Vorlage dient lediglich zur Orientierung. Sie kann und soll eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Mieterverein, nicht ersetzen.
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Hallo,
ist der Mietvertrag auch als Word-Datei zum bearbeiten verfügen?
Hallo,
haben Sie auch einen Staffelmietvertrag ?
Gruß
Sebastian
Der Staffelmietvertrag ist in Kürze verfügbar
Kann man dem Mietvertrag eine Hausordnung anhängen, oder muss diese direkt im Mietvertrag inkludiert sein?
Sie können dem Mietvertrag eine gesonderte Hausordnung beifügen, das ist aus unserer Sicht auch der Normalfall
Vielen Dank – Der Mietvertrag ist genau wie ich erhofft hatte.
Klaus
Gibts den Mietvertrag auch als Word Dokument ?
Was steht im Vertrag zu Mieterhöhungen? Muss ich da einen gesonderten Vertrag auswählen ?
Wann muss der Mietvertrag unterschrieben werden?
Vielen Dank für Ihre Frage: Ein Mietvertrag sollte immer schriftlich und zu Beginn des Mietverhältnisses unterschrieben werden.
Gibt es spezielle Bestimmungen zur Kündigung des Mietvertrages?
Vielen Dank für Ihre Frage: Die Kündigung des Mietvertrages muss fristgemäß sein, es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Welche Regelungen gibt es bezüglich der Mietzahlungen und wie werden eventuelle Mieterhöhungen festgelegt?
Die Regelungen bezüglich der Mietzahlungen sollten im Mietvertrag festgelegt sein. In der Regel wird eine monatliche Mietzahlung vereinbart. Mieterhöhungen können gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfolgen, beispielsweise durch eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Der Vermieter muss eine Mieterhöhung schriftlich ankündigen und begründen. Hier zum Mieterhöhung Rechner
Gibt es Beschränkungen oder Vorschriften bezüglich der Nutzung der Mietwohnung, wie beispielsweise Haustierhaltung oder Untervermietung?
Hallo Andrea,
Es können Beschränkungen oder Vorschriften bezüglich der Nutzung der Mietwohnung im Mietvertrag festgelegt sein. Dies kann beispielsweise die Haustierhaltung oder die Untervermietung betreffen. Der Mieter sollte den Mietvertrag sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass er sich an diese Vorschriften hält.
Also ich hab da noch ne Frage, und zwar welche Regelungen gibt es bezüglich der Rückgabe der Mietwohnung am Ende des Mietverhältnisses, einschließlich eventueller Renovierungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen?
Hallo Lukas,
Die Regelungen bezüglich der Rückgabe der Mietwohnung am Ende des Mietverhältnisses sollten im Mietvertrag festgelegt sein. In der Regel wird der Mieter verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Eventuelle Renovierungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen können im Mietvertrag vereinbart sein.
Es ist wichtig, dass der Mieter den Zustand der Wohnung bei Einzug und Auszug dokumentiert, um eventuelle Streitigkeiten zu vermeiden.