Pressemitteilung – Abendliches Abschließen der Haustür

(lifepr) Kiel, 27.06.2017 – Muss die Haustür abgeschlossen werden? Es gibt keine gesetzliche Pflicht zum Abschließen der Haustür, im Mietvertrag oder in der Hausordnung kann nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein aber geregelt werden, dass abends bzw. nachts die Haustür abzuschließen ist. Das Landgericht Köln (AZ 1 S 201/12) bestätigte die Vorgabe einer Hausordnung, wonach der Erdgeschossmieter verpflichtet war, die nach außen führenden Türen im Winter spätestens um 21 Uhr und im Sommer spätestens um 22 Uhr abzuschließen. Das Landgericht Köln sah auch keine unangemessene Benachteiligung darin, dass sich nur der Erdgeschossmieter um das Zusperren der Haustür kümmern muss, nicht auch die anderen Bewohner des Mehrfamilienhauses. Nicht nur aus praktischen Gründen wird aber wohl jeder, der das Haus dann verlässt oder zurückkehrt, dafür verantwortlich sein, die Tür wieder abzuschließen.

Bei Streitigkeiten rund um das Abschließen der Haustür geht es aber nicht nur um die Frage, wer abzuschließen hat, sondern vor allem, ob die Haustür abgeschlossen werden soll oder nicht. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein prallen hier das Sicherungsinteresse der Bewohner vor unbefugtem Zutritt und die Sorgen, einen Fluchtweg – zum Beispiel im Brandfall – offen zu halten, aufeinander. Das Amtsgericht Hannover (AZ 544 C 8633/06) hält Regelungen, die das Abschließen der Haustür verlangen, für zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt (AZ 33 C 1726/04) betont, dass der Vermieter aber nicht verpflichtet ist, für eine verschlossene Haustür zu sorgen, ein „Schnappschloss“ sei ausreichend.

Das Landgericht Frankfurt (2-13 S 127/12) hat den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, die Haustür müsse von 22 bis 6 Uhr verschlossen sein, aufgehoben. Das Abschließen der Hauseingangstür führe zu einer erheblichen Gefährdung der Bewohner und ihrer Besucher. Durch das Abschließen der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt werde. Diese schränke die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, da es auf der Hand liege, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, dass jeder Bewohner oder Besucher bei der Flucht einen Schlüssel griffbereit mit sich führe, so dass sich die abgeschlossene Haustür als tödliches Hindernis erweisen könnte. Den unterschiedlichen Interessen der Hausbewohner werde am besten dadurch gedient, dass ein Haustürschließsystem installiert werde, das ein Verschließen des Hauseingangs zulässt und auf der anderen Seite ein Öffnen durch flüchtende Bewohner auch ohne einen Schlüssel ermöglicht.

Im Übrigen: Klären Sie doch einfach vor Abschluss des Mietvertrages, was im Haus ortsüblich ist.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

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