Pressemitteilung – Kosten der Unterkunft – neue Mietobergrenzen

(lifepr) Hannover, 27.06.2017 – Rund 62.000 Bedarfsgemeinschaften leben in der Region Hannover – für den Großteil dieser Menschen, die Leistungen nach Sozialgesetzbüchern II und XII erhalten, übernimmt die Region jetzt höhere Mietkosten: Ab 1. Juli 2017 gelten die neuen Mietobergrenzen, die sich bei 74 von insgesamt 105 Richtwerten erhöht haben.

„Die neuen Werte zeigen, dass der Wohnungsmarkt angespannt ist. Das Wohnungsangebot wird zunehmend schmaler, vor allem im preisgünstigen Segment“, sagt Erwin Jordan, Dezernent für Soziale Infrastruktur der Region Hannover. „Mit der deutlichen Erhöhung der Mietobergrenzen reagieren wir auf diese Entwicklung.“

So steigen zum Beispiel in 17 der 21 Regionskommunen die Mietobergrenzen für Vier-Personen-Haushalte, bei Drei-Personen-Haushalten erhöhen sich die Werte in 16 Städten und Gemeinden. Konkret: Für eine vierköpfige Familie in der Wedemark übernimmt die Region Hannover ab dem 1. Juli 671 Euro Unterkunftskosten statt wie bisher 623 Euro. Dreiköpfige Haushalte in Langenhagen erhalten künftig 530 Euro Unterkunftskosten statt wie bisher 506 Euro.

In Hannover steigen die Mietobergrenzen in allen Haushaltsgrößen: Bei einem Ein-Personen-Haushalt erhöht sich der Wert um 16 Euro auf 388 Euro, bei einem Zwei-Personen-Haushalt um 46 Euro auf 475 Euro, bei drei Personen erhöht sich der Angemessenheitswert um 37 Euro auf 560 Euro, während dieser bei einem Vier-Personen-Haushalt um 52 Euro steigt – auf 660 Euro.

Die Region Hannover legt die angemessenen Kosten für die Unterkunft im SGB II und SGB XII alle zwei Jahre in einem mehrstufigen Verfahren fest: Basis für die Ermittlung sind die Mietspiegel für den freien Wohnungsmarkt der 21 Städte und Gemeinden, die die Mieten gegliedert nach Wohnungsgrößen und Baualter darstellen – in Hannover zusätzlich nach normalen und guten Wohnlagen.

Maßgabe für die Übernahme der Unterkunftskosten von Bedarfsgemeinschaften sind aber nicht die jeweiligen Durchschnittsmieten, sondern das sogenannte 33%-Quantil: Dieser Wert orientiert sich an der Nettokaltmiete, die an der Spitze des günstigsten Drittels der Wohnungen steht. Hinzu kommen die kalten Betriebskosten. Im nächsten Schritt werden die ermittelten Mietobergrenzen so angepasst, dass sie folgende zwei Bedingungen erfüllen: Zum einen müssen mindestens 80 Prozent der Sozialwohnungsmieten innerhalb der Angemessenheitswerte liegen, zum anderen dürfen die neuen Mietobergrenzen nicht niedriger ausfallen als bisher. Neu in diesem Jahr ist die Berücksichtigung der  Angebotsmieten vor Ort. Dabei hat die Region Wohnungsanzeigen aus Internet und Printmedien aus dem aus dem Jahr 2016 ausgewertet und die Mietobergrenzen angepasst – so dass bei allen 105 Richtwerten mindestens 20 Prozent der inserierten Wohnungsangebote innerhalb der jeweils neuen Mietobergrenzen lagen. „Mit dem neuen Baustein wollen wir sicherstellen, dass Leistungsempfängerinnen und -empfänger in jeder Stadt oder Gemeinde der Region angemessene Mietwohnungen finden“, so Erwin Jordan.

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