Pressemitteilung – Haus & Grund Hessen: Auf rechtzeitige Preiserhöhungs-Information und Sonderkündigungsrecht bei Energieversorgen achten

Frankfurt am Main, 09.08.2017 (lifePR) – Auch wenn Preiserhöhungen von Strom oder Gas aufgrund von staatlich bedingten Erhöhungen (EEG, Steuern, Abgaben, Umlagen usw.) geschehen, so haben die Energieversorger die Pflicht, diese Preiserhöhungen anzukündigen und dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Darauf weist Haus & Grund Hessen mit seinem Landesverbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt hin. Anlass für diese Klarstellung ist das BGH-Urteil in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Stromio GmbH (Az.: VIII ZR 163/16). Hier hat der BGH entschieden, dass Versorger das Kündigungsrecht in solchen Fällen nicht ausschließen dürfen. Demzufolge müssten die Kunden rechtzeitig über eine Preiserhöhung informiert werden, eine nachträgliche Information auf der Rechnung reiche nicht. Sie könnten dann zudem ihren Stromliefervertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen, so Ehrhardt weiter. Anderslautende AGBs eines Energieversorgers wären demnach unwirksam.

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