Ihr Mietvertrag – Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen

Wann und wofür fallen in einer Mietwohnung Schönheitsreparaturen an? Welche Schönheitsreparaturen kann der Vermieter vom Mieter überhaupt verlangen – und was passiert bei Auszug? Dazu gibt der folgende Artikel einen Überblick.

Die Klauseln im Mietvertrag

Klauseln zu Schönheitsreparaturen, die der Mieter vorzunehmen hat, sind nur dann gültig, wenn dieser zu Beginn des Mietvertrags tatsächlich eine renovierte Wohnung übernommen hat. Das bedeutet aber nicht, dass vor dem Einzug des Mieters eine frische Renovierung stattgefunden haben muss, sondern lediglich, dass die Wohnung den Eindruck einer renovierten Wohnung machen muss (inkl. geringfügiger Gebrauchsspuren).

Enthält der Mietvertrag keinerlei Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen, ist gesetzlich geregelt, dass der Vermieter die alleinige Verantwortung für die Instandhaltung der Wohnung trägt. Unbeschadet davon haftet der Mieter für verursachte Schäden oder eine übermäßige Abnutzung der Wohnung.

Unwirksame Klauseln im Mietvertrag

Die Einträge im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen müssen zu 100 Prozent den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, sonst sind sie unwirksam. Starre Renovierungsklauseln sind ebenfalls zu vermeiden, denn diese sind grundsätzlich unwirksam. Bestimmt der Vermieter beispielsweise im Vertrag, dass bestimmte Räume alle 3 Jahre neu zu streichen sind, werden dadurch alle Klauseln bzgl. Schönheitsreparaturen hinfällig.

Wirksame Klauseln im Mietvertrag

Wirksame Klauseln enthalten keine starren Fristen, sondern sind flexibel formuliert. Zum Beispiel:

„Im Allgemeinen/In der Regel sind Schönheitsreparaturen an Küche und Bad, nach Bedarf, alle 6 Jahre vorzunehmen.“

Hier wird zwar auch eine Frist genannt, diese kann aber flexibel gehandhabt werden. Ob Schönheitsarbeiten nötig sind oder nicht, richtet sich dann (flexibel) nach dem tatsächlichen Zustand der einzelnen Räume und nicht (starr) nach der Regelung im Mietvertrag.

Was passiert bei Auszug?

Werden Mieter und Vermieter sich beim Auszug nicht einig über die Renovierungsbedürftigkeit einer Räumlichkeit, tritt folgende Regelung in Kraft: Ist die im Mietvertrag festgelegte (flexible und damit gültige) Renovierungsfrist noch nicht verstrichen, muss grundsätzlich der Vermieter nachweisen, dass eine Renovierung nötig ist. Ist die Frist schon verstrichen, trägt umgekehrt der Mieter die Beweislast, dass nämlich keine Renovierung nötig ist.

Was genau sind Schönheitsreparaturen?

Ein definierter Gesetzestext hierzu liegt nicht vor. Allerdings geben entsprechende Gerichtsurteile dazu Auskunft. Zum Bereich der Schönheitsreparaturen gehört demnach das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken. Auch Streicharbeiten an Türen und Fenstern (ausgenommen die Balkontür) sind dazuzurechnen; bei Außentüren und Außenfenstern aber nur von innen. Definitiv nicht zu Schönheitsreparaturen zu rechnen ist beispielsweise das Schleifen und Versiegeln von Holzböden. Weist der Mietvertrag dennoch eine solche Forderung auf, ist die gesamte Renovierungsklausel ungültig und der Mieter muss keinerlei Schönheitsreparaturen durchführen.

Vorsicht bei bestimmten Formulierungen im Mietvertrag

Wichtig: Ist auch nur eine einzige im Mietvertrag geforderte Renovierungsarbeit ungültig, ist die gesamte Klausel ungültig.

  • Vorgaben im Mietvertrag zur Streichfarbe müssen sich ausdrücklich auf die Renovierung bei Auszug beziehen. Zwischendurch kann der Mieter die Wohnung so streichen, wie es ihm passt.
  • Legen Sie im Mietvertrag ausdrücklich fest, dass Fenster und Türen nur innen zu streichen sind.
  • Der Mieter darf nicht vertraglich dazu verpflichtet werden, einen Fachbetrieb zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zu beauftragen.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen.

 

Bild von falconp4 auf Pixabay

2 Kommentare zu “Ihr Mietvertrag – Schönheitsreparaturen”

  1. ich habe im Dezember 2018 einen Mietvertrag unterschrieben für Erstbezug im Mai 2019, im Januar habe ich den Mietvertrag wieder gekündigt zum 30.04,2019
    Der Vermieter akzeptiert die Kündigung nicht, da laut Vertrag erst ab Bezug ( Mai 2019 ) die Wohnung gekündigt werden kann.
    Meine Frage, ist so eine Klausel rechtlich?

    MfG
    R. H

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