Ihr Mietvertrag – die Wohnungsschlüssel

Wohnungsschlüssel

Zu Beginn des Mietverhältnisses sind dem Mieter die Schlüssel zur Mietsache zu übergeben. Im Mietvertrag sollte notiert sein, wie viele Exemplare der Mieter vom Vermieter erhalten hat. Aber: Darf der Mieter Schlüssel auch einfach für seinen eigenen Bedarf nachmachen?

Wie viele Schlüssel bekommt der Mieter?

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter muss so viele Wohnungsschlüssel an die Mietpartei übergeben, wie Personen in der Wohnung leben. Sind weitere Schlüssel notwendig, um in die Wohnung zu gelangen, wie zum Beispiel ein Haustürschlüssel, sind auch diese nach Anzahl der Bewohner zu übergeben. Wichtig: Ein Single hat Anspruch auf 2 Schlüssel (-sets), um einen davon für den Notfall bei einer Person seines Vertrauens zu hinterlegen.

Weitere Schlüssel, die zur Wohnung gehören, wie zum Beispiel für Briefkasten, Garage oder einen Kellerraum, muss der Vermieter lediglich in einfacher Ausfertigung bereit stellen.

Ohne Zustimmung des Mieters darf der Vermieter keine zur Wohnung gehörigen Schlüssel in seinem Besitz haben. Allerdings darf der Vermieter darauf bestehen, dass dieser  einen Schlüssel bei einer Person hinterlegt, an die sich der Vermieter im Notfall wenden kann. Ebenso kann er vom Mieter eine Liste verlangen, auf der vermerkt ist, wer alles in Besitz eines Wohnungsschlüssels ist.

Schlüssel einfach nachmachen?

Dürfen Mieter Schlüssel nachmachen, ohne den Vermieter zu informieren? Diese Frage wird vor Gericht unterschiedlich beantwortet. Am sichersten ist es, dem Vermieter diese Absicht mitzuteilen.

Benötigt eine Mietpartei mehr Schlüssel, als ihr gesetzlich zustehen, muss sie selbst für die Kosten aufkommen. Bei Auszug kann man natürlich den Vermieter fragen, ob dieser bereit ist, die Ausgabe zu ersetzen, wenn er dafür die zusätzlichen Schlüssel bekommt. Verpflichtet ist der Vermieter aber nicht zu diesem Entgegenkommen. Kommen Vermieter und Mieter nicht zu einer Einigung, sollten sie die privat angefertigten Schlüssel vor Zeugen unbrauchbar machen.

Schlösser austauschen erlaubt?

Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, alle Schlösser am Mietobjekt auszutauschen, aber nicht solche Schlösser, die auch andere Mitbewohner nutzen. Der Vermieter hat allerdings Anspruch daraus, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses die ursprünglichen Schlösser vom Mieter wieder eingesetzt werden.

Entschließt sich der Mieter, ein Schloss auszuwechseln, weil der Vermieter sich dahin gehend geäußert hat, dass er für Notfälle o. ä. (rechtswidrig!) einen Schlüssel zur Wohnung des Mieters behält, gehen die Kosten für den Austausch zu Lasten des Vermieters.

Schlüssel weg – und was jetzt?

Ist ein Schlüssel verloren gegangen oder gestohlen worden, ist in jedem Fall der Vermieter darüber zu informieren. Dieser muss dann entscheiden, ob er das Schloss austauschen lässt. In der Regel wird er sich dazu die Frage beantworten müssen, ob eine missbräuchliche Nutzung des verloren gegangenen Schlüssels wahrscheinlich ist oder nicht.

Während bei einem selbst verschuldeten Verlust der Mieter die Kosten für den Austausch trägt, ist der Vorfall bei einem nachweislichen Diebstahl differenziert zu betrachten. Gerichte entscheiden danach, ob der Vermieter leichtsinnig mit dem Schlüssel umgegangen ist, ihn zum Beispiel in einem Auto zurückgelassen hat, das dann aufgebrochen wurde. In diesem Fall muss er den Vermieter entschädigen. Er muss die entsprechende Zahlung aber nur dann leisten, wenn das Schloss tatsächlich ausgetauscht wurde.

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Bei Auszug

Endet das Mietverhältnis, sollte der Mieter sich die ordnungsgemäße Rückgabe der Schlüssel schriftlich bestätigen lassen.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen.

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