Mieter und Vermieter können für eine bestimmte Zeit einen Verzicht auf Kündigung vereinbaren. Dies kann sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter interessant sein.
Kündigungsverzicht vereinbaren
Während der Vermieter mit lang laufenden Mietverträgen schlicht weniger Arbeit und Aufwand hat, um sein Wohnung zu verwalten, gilt Ähnliches für den Mieter. Jeder Umzug bedeutet Aufwand an Zeit, Geld und Nerven. Ein Kündigungsverzicht kann also beiden Seiten mehr Sicherheit verschaffen. Allerdings sind dann auch beide Seiten an diese Vereinbarung gebunden.
Wichtig: Ein Vertrag, der einen Kündigungsverzicht vereinbart, schließt nur vorübergehend und beiderseitig das Kündigungsrecht aus, ist aber auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt das normale Kündigungsrecht.
Im Vertrag können die Vertragspartner für bis zu 4 Jahre einen Verzicht auf Kündigung festlegen. Ist im Vertrag ein darüber hinausgehender Zeitraum angegeben, so ist die Klausel unwirksam. Der Mieter kann dann jederzeit, mit einer Frist von 3 Monaten, aus dem Vertrag aussteigen.
Für beide Seiten wichtig: Der vertraglich vereinbarte Verzicht auf Kündigung betrifft ausschließlich das ordentliche Kündigungsrecht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn etwa eine der Parteien ihre Pflichten grob verletzt, bleibt davon unberührt.
Der Kündigungsverzicht kann auch einseitig erfolgen, aber nur von seiten des Vermieters.
Abschluss eines Zeitmietvertrages
Ein so genannter Zeitmietvertrag ist ein unbedingt befristeter Vertrag. Das darin beschriebene Mietverhältnis endet mit Ablauf der genannten Vertragsdauer. Seit 1.9.2001 gibt es allerdings nur noch 3 gültige Begründungen, die einen solchen Zeitmietvertrag rechtswirksam machen.
- Eigenbedarf: Wenn der Vermieter die Wohnung für Familienmitglieder oder andere Angehörige des Haushalts benötigt
- Bauarbeiten: Also notwendige Baumaßnahmen an den betreffenden Räumlichkeiten, die durch ein bestehendes Mietverhältnis deutlich erschwert wären
- Eigennutzung bei Werkmietwohnung: Wenn der Vermieter die Wohnung nach Ablauf des Vertrages an einen zur Dienstleistung verpflichteten vermieten möchte – also zum Beispiel an einen angestellten Handwerker, der in seinem Betrieb arbeitet
Wird keiner dieser Gründe im Zeitmietvertrag angegeben, dann ist die Befristung ungültig. Zudem gilt: Vier Monate vor Vertragsende kann der Mieter anfragen, ob der genannte Befristungsgrund noch aktuell ist. Ändert sich die Begründung für die Befristung oder fällt er ganz weg, kann der Mieter verlangen, dass der Vertrag in einen unbefristete Vereinbarung umgewandelt wird.
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