Vermietung an ausländische Staatsbürger

Betrachtet man die rechtlichen Grundlagen, macht es keinen Unterschied, ob Sie an Aus- oder Inländer vermieten. Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) unterbindet zudem eine unterschiedliche Behandlung aufgrund von Hautfarbe, Nationalität oder Abstammung. Dennoch können besondere Herausforderungen auftreten, weil der potentielle Mieter zum Beispiel Ihre Landessprache nicht gut beherrscht.

Die Sprache des Mietvertrages

Angenommen, ein bestimmter Mieter kommt für Ihre Mietsache in Frage, Sie sind aber nicht sicher, ob er Ihre Sprache, und damit auch die Klauseln des Mietvertrages, richtig versteht. Dann sind Sie keinesfalls verpflichtet, den Mietvertrag in dessen Sprache vorzulegen oder in einer anderen Sprache, die er versteht. Der zukünftige Mieter ist vielmehr selbst verantwortlich und haftet auch, wenn er etwas unterschreibt, was er oder sie nicht versteht.

Einen Übersetzer zum Gespräch zuziehen

Für eine gute Kommunikation, und um nicht von vorneherein für ein schwieriges Mietverhältnis zu sorgen, sollten Sie den Mietinteressenten aber bitten, einen Dolmetscher zum Folgetermin mitzubringen. Dies kann eine Person seines Vertrauens sein, die beide Sprachen gut beherrscht. Sollten dafür Kosten entstehen, müssen Sie als Vermieter nicht dafür aufkommen.

Natürlich sollten Sie dem Interessenten vorher erklären, warum es auch in seinem Sinne ist, einen Dolmetscher zuzuziehen: Um von vorne herein eine klare Kommunikation zu ermöglichen und Missverständnisse auszuschließen.

Gehen Sie alle wichtigen Punkte durch

Findet dann das Treffen mit dem potenziellen Mieter statt, können Sie dem Übersetzer eine Auflistung der Punkte vorlegen, die in Bezug auf die Mietsache wichtig sind. Bitten Sie ihn, diese zu übersetzen und ermuntern Sie die Mieterpartei, Fragen zu stellen, falls etwas unklar ist. Das Gleiche gilt in Bezug auf den eigentlichen Mietvertrag. Bitten Sie den Übersetzer, diesen Punkt für Punkt mit dem Interessenten durchzugehen, um sicherzugehen, dass dieser auch alles verstanden hat.  Zudem ist es sinnvoll, wenn Sie sich die Adresse des Übersetzers notieren, falls nachfolgend doch noch Irritationen auftreten. Auch dabei sollten Sie deutlich machen, worum es Ihnen damit geht, und dass Sie Ihrem zukünftigen Mieter nicht etwa misstrauen.

In welcher Sprache erfolgt der weitere Schriftverkehr?

Auch der weitere Schriftverkehr (Mietnebenkosten, Änderungen des Mietvertrags, Kündigung etc. ) darf in Ihrer Landesprache erfolgen. Muss sich der Mieter erst um einen Übersetzer kümmern, um ein überstelltes Schriftstück zu verstehen, verlängert das nicht die Fristen, die eventuell wirksam werden.

Sollten Sie allerdings den Mietvertrag in der Landessprache des künftigen Mieters abfassen oder in einer anderen Sprache als Ihrer eigenen, hat das Konsequenzen. Denn dann muss jegliche künftige schriftliche Verständigung zwischen Ihnen und dem Mieter in dieser Sprache erfolgen.

Wichtige Informationen erfragen

Wie bei jedem Mietverhältnis gilt: Stellen Sie Fragen, um sich ein Bild von Ihrem künftigen Mieter zu verschaffen. Bei ausländischen Bewerbern kann es zusätzlich sinnvoll sein zu ermitteln, ob sein Aufenthalt im Land eventuelle zeitlich begrenzt ist. Sie sollten auch nach der Zahl der Personen fragen, die in die Wohnung einziehen möchten, da sich kulturelle Präferenzen deutlich voneinander unterscheiden können. Wenn nötig, können Sie diese Personenzahl (als Obergrenze) im Mietvertrag festhalten.

Da ein ausländischer Mieter in der Regel nicht von der Schufa erfasst wird, können Sie von dem Bewerber eine Bankreferenz verlangen. Ebenso sollten Sie einen Blick auf die Aufenthaltsgenehmigung des Bewerbers werfen, falls eine solche vorliegt.

Ausländisches TV

Ausländische Staatsbürger haben ein gesetzlich verbrieftes Recht darauf, Sender ihres Heimatlandes zu empfangen. Das betrifft auch solche Ausländer, welche die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Für den Fall, dass der eventuell vorhandene Kabelanschluss der Wohnung keine solchen Sender bereit stellt, ist der Mieter berechtigt, sich mit einer Satellitenschüssel zu behelfen. Sind seine Heimatsender aber grundsätzlich per Decoder über das Kabelfernsehen empfangbar, muss dem Mieter keine Parabolantenne zugestanden werden. Dies gilt auch dann, wenn der Empfang der ausländischen Sender gebührenpflichtig ist.

Die Kosten für den Decoder wie auch für ein notwendiges Sender-Abonnement trägt der Mieter selbst. Gleiches gilt für die Satellitenanlage.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen.

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