Was ändert sich, wenn Mieter oder Vermieter sterben?

Verstirbt ein Mieter, bedeutet das nicht, dass damit automatisch das Mietverhältnis endet. Entscheidend ist zunächst, wer die Wohnung außer dem verstorbenen Mieter noch nutzte.

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Bewohnten der Mieter oder die Mieterin beispielsweise mit ihrem Partner zusammen die Wohnung und bildeten auf diese Weise einen gemeinsamen Hausstand, dann wird dieser Mitmieter zum Rechtsnachfolger in Bezug auf den Mietvertrag. Das heißt, in diesem Fall gehen die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mieters auf dessen Partnerin oder Partner über. Damit diese Regelung in Kraft treten kann, ist es nicht unbedingt Voraussetzung, dass beide Bewohner der Mietsache seinerzeit den Mietvertrag unterschrieben haben.

Leben im Haushalt zusätzlich Kinder des verstorbenen Mieters, so treten diese zusammen mit dem Lebenspartner die Rechtsnachfolge im Mietverhältnis an.

Allerdings hat der zur Vertragsübernahme berechtigte Mieter einen Monat Zeit zu überlegen, ob er den Mietvertrag überhaupt weiterführen will. Entscheidet er sich dagegen, kann er den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen. Ein solches Sonderkündigungsrecht besteht allerdings nur für den Mieter, nicht aber für den Vermieter.

Der verbliebene Partner will nicht in der Wohnung bleiben – was dann?

Will der verbliebene Partner das Mietverhältnis nicht fortführen, ist das Mietverhältnis dennoch nicht als beendet anzusehen. Wohnen weitere Familienangehörige in der Wohnung, so sind diese berechtigt, den bestehenden Vertrag fortzusetzen. Verzichten diese darauf,  geht der Vertrag auf die Erben über (so diese das Erbe annehmen) – die diese Wohnung dann selbst beziehen können. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Sozialwohnungen. Die Mietnachfolger benötigen dann aber einen so genannten Wohnberechtigungsschein.

Sind neben dem Verstorbenen noch andere Mieter als Hauptmieter eingetragen, lebten diese aber nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen, sondern beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, so setzt sich das Mietverhältnis mit den verblieben Mietern fort. Allerdings: Ein Sonderkündigungsrecht (s. o.) wird diesen Mietern nicht eingeräumt.

Und was geschieht mit Untermietern?

Gibt es neben dem verstorbenen Hauptmieter noch weitere Mieter in der Wohnung, die aber nicht Vertragspartner des Mietvertrags sind, werden diese als Untermieter behandelt. Entsprechend setzt sich deren Mietvertrag mit den Erben des verstorbenen Hauptmieters fort.

Welche Regelung gilt für Geschäftsräume?

Ist im Mietvertrag nichts anderes festgeschrieben, können sowohl der Vermieter als auch der Erbe des Mieters unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen entsprechende Geschäftsräume kündigen. Dafür haben diese nach Kenntnisnahme des Todes des Mieters einen Monat Zeit.

Was geschieht, wenn der Vermieter stirbt?

Stirbt der Vermieter, dann läuft der Mietvertrag unbeschadet weiter. Die zukünftigen Vertragspartner sind in diesem Fall die Erben des Verstorbenen. Diese Erben müssen den bestehenden Mietvertrag gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen weiterführen und können nicht etwa auf den Abschluss eines veränderten Mietvertrages bestehen (z.B. zum Zweck einer Mieterhöhung).

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen.

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