Pressemitteilung – Thema: Vögel füttern erlaubt

Berlin, 04.02.2019 (lifePR) – Vögel im Winter zu füttern, hat eine lange Tradition in Deutschland. Nach Auskunft von Herrn Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V., haben Mieter grundsätzlich das Recht, auf der Außenfensterbank oder auf dem Balkon Futterglocken aufzuhängen und Vogelfutter auszustreuen.

Diesen tierischen Dienst kann der Vermieter nicht verbieten. Mit dem Füttern von Finken, Rotkehlchen und Co. sollte allerdings gewartet werden, bis es Schnee und Frost gibt. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens ist heute weit verbreitet und kann Mietern nicht verwehrt werden.

Vogelkot auf Balkon und Terrasse ist nicht zu vermeiden, somit kein vertragswidriger Zustand und berechtigt nicht zu einer Mietminderung. Das gilt auch dann, wenn Nachbarn die Vögel „anlocken“ durch Füttern und das Aufstellen von Wassergefäßen, entschied das Landgericht Berlin (65 S 540/09).

Die Berliner Richter erklärten nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V., das Füttern von Vögeln sei sozialadäquat und weit verbreitet, überschreite nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und sei damit erlaubt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen komme oder zu gesundheitlich bedenklichen Folgen durch die Verunreinigungen. Dies sei dann denkbar, wenn Tauben gefüttert würden.

Unternehmen
Deutscher Mieterbund e.V.

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