Betriebskostenverordnung – ein Überblick

In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) wird geregelt, welche laufenden Kosten bzw. Aufwendungen als Betriebskosten gelten und inwieweit diese in der Betriebskostenabrechnung/Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Doch sowohl Mieter als auch Vermieter sollten beachten, dass nicht alle Kosten in der Abrechnung umgelegt werden können und dass im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung zur Zahlung von Nebenkosten aufgenommen wurde (§ 556 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB).

Im Sprachgebrauch wird oft der Begriff „Nebenkosten“ verwendet – gerne auch als Synonym zu dem Begriff „Betriebskosten“. Kosten, die dem Vermieter durch die Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und den Besitz von Wohnungseigentum entstehen, nennt man Nebenkosten. All jene Kosten, die der Vermieter auf den Mieter umlegen kann, nennt man Betriebskosten.

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Welche Betriebskosten kann der Vermieter umlegen?

Betriebskosten sind Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks dauerhaft entstehen. In der Verordnung (§ 2 BetrKV) ist genau aufgelistet, welche Aufwendungen als Betriebskosten gelten. Die Kosten kann der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung beachten:

  1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
  2. Wasserversorgung
  3. Entwässerung
  4. Heizungsversorgung
  5. Warmwasserversorgung
  6. Anlagen für Heizungs- und Warmwasserversorgung
  7. Aufzug
  8. Straßenreinigung & Müllbeseitigung
  9. Gebäudereinigung & Ungezieferbekämpfung
  10. Gartenpflege
  11. Beleuchtung
  12. Schornsteinreinigung
  13. Sach- und Haftpflichtversicherung
  14. Hauswart
  15. Antennenanlage & Verteilanlage
  16. Einrichtungen der Wäschepflege
  17. sonstige Betriebskosten

Die warmen Betriebskosten enthalten die Kosten für Heizung und Warmwasser, alle anderen Betriebskosten nennt man kalte Betriebskosten. Sonstige Betriebskosten müssen im Mietvertrag umfassend definiert werden und fallen laufen an, z. B. Wartungskosten für Alarmanlagen, Brandschutzeinrichtungen (z. B. Brandmelder), Feuerlöscher etc.

Stromkosten werden vom Mieter bezahlt, da er diese in der Regel direkt vom Versorger bezieht und der Stromanbieter anhand einer Zählerablesung die Stromkosten verbrauchsabhängig mit dem Mieter abrechnet. Die Wahl des Anbieters kann der Mieter meistens frei treffen. Nur wenn im Mietvertrag die Stromzahlung im Rahmen einer Vorauszahlung vereinbart ist, erhält der Mieter nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums eine Stromabrechnung vom Vermieter.

Welche Kosten darf der Vermieter nicht umlegen?

Die Betriebskostenverordnung legt auch fest, welche Kosten der Vermieter nicht umlegen darf (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Dabei handelt es sich um:

  1. Verwaltungskosten
  2. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten

Zu den Verwaltungskosten gehören Aufwendungen für die Verwaltung des Gebäudes, der Aufsicht sowie Kosten für die gesetzliche bzw. freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses. Zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören solche, die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden (§ 1 BetrKV).

Cornelia Lang

Redakteurin/Content Manager
anwalt.de services AG
www.anwalt.de

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