Betriebskosten – zählen hierzu eigentlich Hausmeister, Gartenpflege und Winterdienst?

Mietnebenkosten & Betriebskosten

Hausmeister

Die Kosten eines Hausmeisters können grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden. Das gilt jedoch nur für solche Aufgaben des Hausmeisters, die zum laufenden Betrieb des Hauses gehören.

Ist der Hausmeister jedoch auch mit Reparaturaufgaben betreut, können diese Kosten nicht umgelegt werden. Der Erhalt des Gebäudes im benutzbaren Zustand ist eine nicht abwälzbare Pflicht des Vermieters. Auch reine Verwaltungsaufgaben des Hausmeisters zählen nicht zur Arbeitszeit, die als Betriebsausgabe abrechenbar ist.

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Ist der Hausmeister mit solchen Aufgaben betraut, müssen die Kosten in der Betriebskostenabrechnung anteilig um diese nicht abrechenbaren Zeiten gekürzt werden.

Reinigung, Gartenpflege und Winterdienst

Die Kosten für die Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen dürfen auf die Parteien umgelegt werden. Ebenso die Kosten für die regelmäßige Pflege des Gartens, also das Schneiden von Hecken, Rasenmähen, Gießen etc. Die Instandhaltungskosten des Gartens umfassen auch den Ersatz von Pflanzen. Maßnahmen, die über den bloßen Erhalt hinausgehen, sind auch hier nicht abrechenbar.

Zu den abrechenbaren Posten zählen auch Gebühren für einen Winterdienst zum Räumen der Gehwege, sofern diese Pflicht nicht durch die Mieter selbst übernommen wird.

Achtung: Werden diese Aufgaben vom Hausmeister übernommen, dürfen die Kosten nicht doppelt abgerechnet werden.

Übernimmt jedoch der Vermieter diese Aufgaben selbst, darf er die übliche Vergütung für solche Arbeiten verlangen. Denn durch die Selbstvornahme soll er nicht schlechter gestellt werden, als wenn er einen Dienst beauftragt.

Nicht abrechenbare Kosten

Als Neben- oder Betriebskosten können Verwaltungskosten nicht abgerechnet werden. Dazu gehören die Kosten, die die Überwachung der Arbeit von Hausmeistern und sonstigem Personal mit sich bringen. Die Kosten der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses können auch nicht abgerechnet werden.

Die Kosten, die durch Abnutzung des Gebäudes und seiner Einrichtung entstehen, können ebenfalls nicht abgerechnet werden, denn die Instandhaltung und Aufrechterhaltung der Brauchbarkeit des Gebäudes ist eine gesetzliche Pflicht des Vermieters.

16 Kommentare zu “Betriebskosten – zählen hierzu eigentlich Hausmeister, Gartenpflege und Winterdienst?”

  1. Ich habe einen Hausmeisterservice engagiert. Nun überlege ich, wie ich die Kosten unterbringe. Mir war gar nicht bewusst, dass die Kosten für den Hausmeister auch auf die Mieter umgelegt werden können, wenn es sich um Aufgaben des laufenden Betriebes handelt. Ich werde mal zusammenrechen, wie das dann aussieht.

  2. Vielen Dank für diesen Beitrag über Betriebskosten. Gut zu wissen, dass die Gartenpflege auf alle Parteien umlegbar ist. In dem Haus in das ich bald ziehe, lässt der Vermieter den dazugehörigen Garten regelmäßig pfelegen und da wollte ich mich mal informieren.

  3. Danke für den tollen Artikel über Betriebskosten. Meine Tante möchte ein Haus vermieten und dafür einen Hausmeister engagieren. Gut zu wissen, dass Hausmeistertätigkeiten so weit zu den Betriebskosten zählen, wie sie zum laufenden Betrieb des Hauses nötig sind.

  4. Gut zu wissen, dass die Kosten für den Hausmeister auf den Mieter umgelegt werden können. Ich bin selber Mieter, aber bin sehr zufrieden mit unserem Hausmeisterservice. Wenn bei uns eine Reparatur benötigt wird, wird sich sofort darum gekümmert.

  5. Es ist gut zu wissen, dass man eine Räumpflicht hat. Dass man diese aufteilen kann auf die Parteien, ist mir durchaus bewusst. Dennoch bin ich froh, dass der Winterdienst dies oft bei uns übernimmt.

  6. Hallo,
    ich vermisse den Hinweis, dass die Betriebskosten für die Pflege des Gartens in den Mietvertrag
    aufgeführt wurde.
    Eine spätere Berechnung für den Mieter ist meine ich, unzulässig.
    Mich interessiert dieser Beitrag, da ich jahrelang als Vermieter diese Kosten und Arbeit alleine getragen habe. Nun kann ich meines Alters und Gesundheitszustandes das nicht mehr stemmen. wegen u

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