Achtung bei der Wohnungsübergabe einer Mietwohnung

Die Wohnung kündigen, eine neue finden, Helfer mobilisieren oder ein Umzugsunternehmen beauftragen – das alles will gut organisiert sein und ist meistens stressig. Am Schluss steht dann ein Übergabetermin mit dem Vermieter der alten Wohnung. Plötzlich stehen Fragen zu Mängeln, Schönheitsreparaturen oder zur Kaution im Raum. Auch wenn das Mietverhältnis bislang friedlich, mitunter freundschaftlich war, kann es jetzt zu Streit kommen. Was müssen Mieter und Vermieter bei der Wohnungsübergabe deshalb beachten?

Wohnungsübergabe und Wohnungsrücknahme

Der Mieter darf die Wohnung, die er gekündigt hat, nicht einfach so verlassen. Er ist stattdessen verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben (§ 546 BGB). Der Vermieter erhält damit den Besitz über sein Eigentum zurück. Zum Eigentum gehören die Wohnung selbst und alle Gegenstände, die der Vermieter dem Mieter zur Verfügung gestellt hat. Das sind Möbel und Schlüssel, aber auch zum Beispiel Türen, die vielleicht ausgehängt und im Keller verwahrt wurden.

Achtung: Ist die Wohnung oder deren Einrichtung bei Übergabe beschädigt, kann der Vermieter gegen den Mieter Schadenersatz geltend machen, z. B. den Ersatz von Reparaturkosten oder wegen entgangener Mieteinnahmen.

Der Vermieter wiederum ist verpflichtet, die Wohnung zurückzunehmen – auch dann, wenn der Mieter nicht alle Schlüssel zurückgibt oder sich noch einige seiner Möbel in der Wohnung befinden, sonst verliert er seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Schönheitsreparaturen: Was darf der Vermieter dem Mieter übertragen?

Ist der Mieter zur Endrenovierung verpflichtet oder nicht? Bei der Wohnungsübergabe gibt es darüber immer wieder Streit. Die Entscheidungen, die in den letzten Jahren zu Schönheitsreparaturen ergingen, fielen in der Regel mieterfreundlich aus:

Unabhängig von Mietdauer und Renovierungsbedarf ist es z. B. unzulässig, den Mieter vertraglich zu einer Endrenovierung zu verpflichten.

Auch Klauseln, wonach sich der Mieter bei Schönheitsreparaturen an starre Fristen halten muss, sind in vorformulierten Mietverträgen ungültig.

Grundsätzlich liegt die Pflicht der Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Vermieter (§§ 535, 538 BGB). Er darf dem Mieter deshalb nicht mehr Pflichten aufbürden, als er selbst gesetzlich erfüllen muss.

Bestimmte, nur die Oberfläche der Mietwohnung, nicht also die eigentliche Bausubstanz, betreffende Verbesserungen hingegen können dem Mieter vertraglich aufgebürdet werden. Dabei muss die Wohnung nie in einem besseren Zustand zurückgegeben werden, als in demjenigen, in dem sie angenommen wurde.

Schlüsselrückgabe: Welche Pflichten hat der Mieter?

Bei der Schlüsselrückgabe ist für den Mieter besondere Achtung geboten: Der Mieter ist nämlich verpflichtet, die Schlüssel bei der Wohnungsübergabe tatsächlich zurückzugeben. Tut er das nicht, ist der Mieter weiterhin im Besitz der Wohnung und folglich zur Zahlung der Miete verpflichtet. Die Wohnung gilt auch als zurückgegeben, wenn ein Teil der damals überlassenen Schlüssel fehlt, weil sie der Mieter z. B. verloren hat. Allerdings kann der Vermieter gegen ihn dann unter
Umständen Schadensersatz geltend machen, etwa für den Austausch der Schließanlage, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht.

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Kaution: Was passiert, wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt?

Wenn der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution beim Vermieter hinterlegt hat, erhält er sie nach der Beendigung des Mietverhältnisses samt Zinsen zurück. Ein Gesetz, bis wann der Vermieter die Kaution zurückbezahlen muss, gibt es nicht. In der Regel erfolgt die
Rückzahlung drei bis sechs Monate nach der Wohnungsübergabe.
Für den Mieter ist wichtig, dass er den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution auffordert, wenn er sie übermäßig lange einbehält. Die Ansprüche des Mieters verjähren ansonsten. Streit muss nicht sein Streit bei der Wohnungsübergabe lässt sich vermeiden. Bereits beim Abschluss des Mietvertrags sollten Mieter und Vermieter aufmerksam sein, gerade auf mögliche unwirksame Klauseln im Vertrag. So bleibt es dann auch am Ende des Mietverhältnisses stressfrei.

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Diana Mittel
Redakteurin / Content Managerin
anwalt.de services AG

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