Pressemitteilung – Heizkostenabrechnung – 15-prozentiges Kürzungsrecht

Kiel, 28.11.2019 (lifePR) – Das Jahr neigt sich dem Ende. Für viele Mieterinnen und Mieter bedeutet dies, dass sie eine Heizkostenabrechnung von ihrem Vermieter erhalten werden. In diesem Zusammenhang sollten Mieterinnen und Mieter wissen, dass wenn Mehrfamilienhäuser von einer Zentralheizung versorgt werden, die anfallenden Heizkosten mindestens zu 50 Prozent verbrauchsabhängig auf die Mieterhaushalte oder Wohnungseigentümerhaushalte verteilt werden müssen. Dazu müssen alle Räume der Wohnung mit Erfassungssystemen (zum Beispiel Heizkostenverteilern) ausgestattet sein, die einmal im Jahr abgelesen werden. Auch per Mietvertrag kann grundsätzlich nichts anderes bestimmt werden. Die Verteilung der Heizkosten ausschließlich nach Wohnfläche oder die Vereinbarung einer sogenannten Warmmiete, bei der die Heizkosten in der Miete enthalten sind, oder eine Heizkostenpauschale, über die nicht abgerechnet werden muss, sind unzulässig. Ausnahmen vom Grundsatz der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung gibt es praktisch nur in sogenannten Passivhäusern, in denen so gut wie keine Heizenergie benötigt wird, oder in Häusern mit besonders energiesparenden Heizungsanlagen, wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Solaranlagen.

Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, sondern verteilt die Heizkosten zum Beispiel ausschließlich nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses, haben diese ein 15-prozentiges Kürzungsrecht. Sie können von den Heizkosten also 15 Prozent abziehen. So steht es im Gesetz, der sogenannten Heizkostenverordnung. Dabei geht es nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein um folgende typische Fälle:

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• Die Wohnung ist gar nicht erst mit Erfassungsgeräten ausgestattet.

• Es gibt in der Wohnung Erfassungsgeräte, sie sind aber zum Beispiel falsch montiert, liefern keine verwertbaren Ergebnisse.

• Die Erfassungsgeräte sind in der laufenden Abrechnungsperiode ausgefallen oder aus anderen zwingenden Gründen können mehr als 25 Prozent der Wohnfläche des Hauses nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Sind weniger als 25 Prozent der Wohnfläche betroffen, kann der Vermieter den Verbrauch schätzen und ein Kürzungsrecht ist ausgeschlossen.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

Unternehmen
Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

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