Wissenswertes zur Einbauküche in der Mietwohnung

Einbauküche

Wer eine neue Wohnung sucht, findet viele Angebote, in denen eine Einbauküche bereits enthalten ist. Rechtlich gibt es für Eigentümer keine Verpflichtung, eine solche zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung für oder gegen eine Küche liegt alleine beim Vermieter und bringt sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich. Die folgenden Fakten sollten Sie sowohl in der Rolle des Mieters als auch in der des Vermieters kennen.

Wichtig für Eigentümer

Wenn Sie nicht zur Gruppe der Mieter gehören, sondern selbst eine Immobilie besitzen und vermieten wollen, sollten Sie folgendes wissen: Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, eine Einbauküche zu integrieren. Doch attraktiver auf dem Mietmarkt wird Ihre Wohnung mit einer modernen, großen und voll funktionsfähigen Küche allemal. Das Ganze kann sich finanziell lohnen, weil Sie für das Zurverfügungstellen der Küche einen separaten Betrag veranschlagen können. Dieser wird zusammen mit der Miete Monat für Monat an Sie überwiesen. Verzichten Sie hingegen auf den Einbau einer Küche, ist das Objekt vor allem für Mieter interessant, die eine eigene Küche besitzen oder eine neue Küche nach den individuellen Wünschen gestalten wollen. Sie sehen: Beide Optionen haben Vor- und Nachteile. Keinesfalls verzichten sollten Sie übrigens auf die Anschlüsse für das Wasser sowie den Strom.

Reparatur der Küche: Wer ist verantwortlich?

Aufgrund der vielen elektrischen Geräte kann es passieren, dass ein Element in der Küche kaputtgeht. Wer kommt für die Reparatur auf? Wenn der Mieter immer fachgerecht und sorgsam mit der Küche und allen enthaltenen Geräten umgeht, muss er nicht für die Reparatur bezahlen. Das gilt natürlich nur, wenn die Einbauküche Bestandteil der gemieteten Wohnung ist. Geht der Mieter nicht sachgerecht mit der Küche um, dürfen Sie als Vermieter wiederum Schadensersatz verlangen, den Sie ganz oder teilweise für die Finanzierung der Reparatur verwenden. Generell ist ein Vermieter dazu verpflichtet, die Wohnräume instandzuhalten. Dazu gehört auch die Reparatur von Küchen, die von Anfang an enthalten waren und Eigentümer des Vermieters sind.

Handelt es sich um kleinere Maßnahmen zur Instandhaltung, sind die Mieter dafür verantwortlich. Das setzt voraus, dass im gültigen Mietvertrag eine sogenannte Kleinreparaturklausel enthalten ist. Übersteigt der Betrag für die Reparatur oder den Tausch eine Summe von 100 Euro nicht, kommt der Mieter dafür auf. Das gilt nicht nur für Elemente wie Heizkörper, Wasserhähne und anderes, sondern auch für die vermietete Einbauküche.

Der Mieter kann nicht dazu verpflichtet werden, dass er für die Einbauküche offiziell rechtlich haftbar ist. Wer eine solche Klausel in den Vertrag schreibt, der muss damit rechnen, dass diese im Zweifelsfall für ungültig erklärt wird. Außerdem wichtig: Nach einer Zeitspanne zwischen 10 und 25 Jahren gilt eine Küche als abgewohnt. Ausschlaggebend für die tatsächliche Zeitdauer ist der Neuwert der Küche. Ist die Zeit abgelaufen, müssen Mieter generell keinen Schadensersatz mehr zahlen. Spätestens dann wird es Zeit für eine neue Küche, sofern die alte nicht mehr funktioniert oder unansehnlich geworden ist.

Wenn die Küche mitvermietet wird

Sofern in der Wohnung eine Einbauküche vorhanden ist, für die der Mieter etwas bezahlen muss, ist die Küche Teil des Mietgegenstands. Jeder Vermieter kann individuell entscheiden, ob er die Küche gerne separat aufführen möchte oder sie als Teil der Wohnung mitvermieten will. Soll sie separat berechnet werden, muss die monatliche Küchenmiete sich in einem verhältnismäßigen Rahmen befinden. Die konkreten Kosten hängen vor allem von der Größe und der Qualität der Küchenmöbel an.

Im Allgemeinen können Sie als Vermieter zwar für die Küche verlangen, was Sie möchten. Trotzdem sollten Sie nicht zu hohe Preise veranschlagen und damit die ganze Wohnung unattraktiv erscheinen lassen. Meistens berechnet sich die konkrete Küchenmiete anhand des initialen Anschaffungswertes. Dieser wird geteilt durch die Dauer der Nutzung. Sofern gewünscht, werden der Kapitalzinsen separat hinzugerechnet.

Küche schon enthalten, aber nicht vermietet

Alternativ zu Vermietung der Küche ist auch der folgende Fall denkbar: Die Einbauküche soll zwar in der Wohnungen verbleiben, aber Sie wollen kein Geld dafür verlangen. In diesem Fall sollte zur Absicherung der beiden Parteien eine entsprechende Klausel im Mietvertrag verankert werden. Die Einbauküche wird zur Nutzung überlassen. In dem Fall zahlt der Mieter kein Geld und der Mieter muss die Küche nicht instand setzen. Beide Parteien werden entlastet, doch Sie als Eigentümer profitieren auch nicht in finanzieller Hinsicht von der Küche. Diese Option kommt zum Beispiel infrage, wenn der Vormieter die Küche nicht mitnehmen möchte, der neue Mieter aber an der Übernahme interessiert ist. Alternativ dazu kann der neue Mieter die Küche natürlich vom alten Mieter abkaufen – dann haben Sie als Vermieter gar nichts mit der ganzen Sache zu tun.

Als Mieter Wunsch nach vorhandener Küche – diese Optionen gibt es

Sie sind Mieter und möchten sich keine neue Küche nach dem Umzug anschaffen? Dann haben Sie die Möglichkeit, die Küche vom Vormieter abzukaufen. In dem Fall geht die Küche nach Abschluss des Kaufvertrags in Ihren Besitz über. Wollen Sie eines Tages wieder ausziehen, müssen Sie die Küche mitnehmen oder an den anschließenden Mieter verkaufen.

Alternativ bitten Sie den Vermieter, eine Küche einbauen zu lassen, für welche Sie monatlich einen gewissen Betrag bezahlen. Verlassen Sie die Wohnung eines Tages, dürfen Sie die Küche nicht mitnehmen. Diese Option bietet sich an, wenn Sie häufig umziehen – zum Beispiel berufsbedingt. Immer wieder eine neue Küche zu organisieren, kann anstrengend und teuer werden.

Als dritte Möglichkeit stellt Ihnen der Vermieter die bereits eingebaute Küche zur Verfügung. Tut er dies unentgeltlich, handelt es sich meistens um eine alte oder eine sehr kleine Küche. Dafür gehen Sie keinerlei Verpflichtungen ein und sparen sich das Geld für eine neue Küche. Geht etwas kaputt, sind Sie verantwortlich.

3 Kommentare zu “Wissenswertes zur Einbauküche in der Mietwohnung”

  1. Dieser Artikel war sehr hilfreich für mich. Als ich nach einer neuen Wohnung suchte, war ich mir nicht sicher, ob Vermieter verpflichtet sind, eine Einbauküche zur Verfügung zu stellen. Aber dank dieses Artikels weiß ich jetzt, dass dies nicht der Fall ist1. Diese Information hat mir bei meiner Wohnungssuche sehr geholfen.

  2. Als ich kürzlich eine Wohnung mit Einbauküche suchte, war ich zunächst unsicher über die Kosten. Der Vermieter erklärte mir, dass die Küchenmiete separat berechnet wird, basierend auf dem Anschaffungswert und der Nutzungsdauer. Diese Transparenz half mir, eine informierte Entscheidung zu treffen. Ich fand es fair, dass die Küchenmiete im Verhältnis zum Gesamtwert der Küche stand und somit die Gesamtmiete nicht übermäßig erhöhte. Diese Informationen waren entscheidend für meine Entscheidung, die Wohnung zu mieten.

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