Datenschutz für Mieter – welche Daten dürfen Vermieter erheben?
Vermieter dürfen viele Daten über ihre Mieter sammeln. Das ist allerdings begrenzt. Wo die Grenzen liegen, können Sie in der EU-Datenschutzgrundverordnung oder kurz DSGVO nachlesen. Diese ist seit 2018 maßgeblich. Erfahren Sie, um welche Informationen es im Einzelnen geht.
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Welche Daten darf Ihr Vermieter abfragen?
Die Datenschutzgrundverordnung bestimmt seit 2018 die Daten, die Vermieter von Ihren Mietern erhalten dürfen. Natürlich gibt es wichtige Informationen, um einen rechtsgültigen Vertrag zwischen den beiden schließen zu können. Welche Daten nun erhoben werden können, beeinflusst der Zeitpunkt.
Wenn Sie Ihr Interesse für eine Immobilie bekunden, darf der Vermieter verschiedene Informationen zu Ihrer Person abfragen. Dabei handelt es sich um Ihren kompletten Namen und die derzeitige Anschrift. Ebenso darf er Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Telefonnummer haben.
Er darf sich Ihren Personalausweis anschauen und eventuell den Wohnberechtigungsschein prüfen. Im Anschluss erfolgt die Bewerbung um das Objekt. Hier wählt der Vermieter passende Kandidaten für dieses aus. Damit er eine korrekte Entscheidung treffen kann, darf er weitere Daten erheben.
Dazu zählen die Bonitätsauskunft und die drei letzten Einkommensnachweise. Er darf nach Ihrer beruflichen Tätigkeit fragen und wie viele Personen in die Immobilie einziehen. Außerdem darf er sich erkundigen, ob das Halten von Haustieren geplant ist.
Auf der Basis der DSGVO darf er auch Ihre Bankverbindung erhalten. Eventuell erkundigt er sich nach Bürgschaftsverträgen mit Privatpersonen oder Banken. Auch das ist erlaubt.
Welche Rolle nimmt der DSGVO beim Datenschutz und Mietvertrag ein?
Da der DSGVO eine wichtige Bedeutung zukommt, möchten wir Sie noch genauer darüber informieren. Zunächst einmal dient sie als Grundlage für Unternehmen in Bezug auf den Datenschutz. Allerdings müssen sich auch Vermieter daran halten. Das liegt daran, dass diese personenbezogene Daten der Mieter erheben müssen. Zum Teil müssen sie diese auch speichern.
Hinzu kommt, dass der Mietvertrag ein geschäftliches Verhältnis bezeichnet. Deshalb müssen sich Vermieter daran halten, ebenso Hausverwalter und Makler.
Zu beachten ist der erste Absatz des Artikels 6 der DSGVO. Dort steht, dass lediglich Daten zu sammeln sind, die relevant für das Mietverhältnis sind. Das Interesse muss berechtigt sein, nach Daten zu fragen. So zum Beispiel, wenn der mögliche Mieter an der Immobilie interessiert ist und sich ein Vertrag anbahnt.
Das Abfragen der Daten muss dann erfolgen, wenn sie von Interesse sind. Der DSGVO schreibt vor, dass Vermieter nicht nach Daten fragen dürfen, die sie erst im späteren Verlauf brauchen.
Nicht erlaubt sind Datenerhebungen, die von privater Natur sind. Deshalb müssen potenzielle Mieter keine Fragen zu Kinderwünschen, Familienstand, sexueller oder politischer Orientierung beantworten. Auskünfte zu Vorstrafen oder dem gesundheitlichen Zustand müssen nicht erteilt werden. In diesem Fall dürfen sie falsche Angaben machen oder die Auskunft verweigern.
Die DSGVO verbietet das Erteilen von Auskünften in Bezug auf den höchstpersönlichen Lebensbereich. Der Vermieter würde dann gegen den Datenschutz verstoßen.
Falls bereits ein Mietverhältnis zustande gekommen ist, müssen Mieter keine Fragen zu Polizeibesuchen beantworten, sofern es eine Privatangelegenheit ist. Kommt die Polizei aber aufgrund von Streitigkeiten mit dem Vermieter, könnte ein berechtigtes Interesse bestehen.
Selbiges gilt auch, sofern sich der Vermieter mit Ihnen über einen anderen Mieter unterhalten möchte. Das ist ihm nicht erlaubt. Er darf keine Auskünfte über diese verlangen.
Andererseits darf er Sie auch nicht mit Details zu anderen Mietern versorgen. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie von Ihrem Vermieter zu Verstößen gegen die Hausordnung oder anderen vertraglich untersagten Verstößen anderer Mieter befragt werden. Dann müssen Sie Auskunft erteilen.
Die korrekte Handhabung der Daten
Sie haben im Hinblick auf Ihren Vermieter ein sogenanntes Auskunftsrecht. Für Sie bedeutet es, dass er Ihnen bestimmte Fragen beantworten muss. Dabei handelt es sich um die Art und den Zweck der gespeicherten Daten. Zudem dürfen Sie sich erkundigen, ob eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt ist und eventuell an wen.
Vermieter müssen vollständige Dokumentationen erstellen. Das wird als Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten geführt. Hier müssen die Antworten auf die genannten Fragen hinterlegt sein. Der Speicherort muss ebenfalls dokumentiert sein, beispielsweise ob lokal oder in der Cloud. Für Sie als Mieter heißt Datenschutz zudem, dass die erhobenen Informationen zu Ihrer Person stets verfügbar gemacht werden müssen. Außerdem müssen Änderungen vorgenommen werden, sofern sich welche ergeben.
Es ist jedoch hin und wieder möglich, dass Ihre Daten an Dritte weitergegeben werden müssen. Das ist möglich, wenn Reparaturen in der Wohnung erforderlich sind. In diesem Fall brauchen Handwerker Ihre Kontaktdaten. Vorher muss der Vermieter Sie jedoch um Ihr Einverständnis bitten. Des Weiteren muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.
Der Datenschutz verpflichtet Vermieter, einen Vertrag mit den jeweiligen Dienstleistern abzuschließen. Dort muss festgelegt werden, welche Informationen zum Mieter erhoben und verarbeitet werden dürfen. Verstoßen Dienstleister dagegen, muss der Vermieter dafür haften.
Transparenz hat Priorität
Vermieter sollten nicht nur einen Mietvertrag erstellen, sondern ein zusätzliches Dokument. Sie müssen generell den Vermieter über die gesamte Datenverarbeitung informieren. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, eine schriftliche Mitteilung in Bezug auf den Datenschutz zu erstellen, doch diese sorgt beim Mieter für Transparenz.
Dieses Dokument sollte der Mieter bereits vor dem eigentlichen Mietverhältnis bekommen, selbst dann, wenn später noch neue Daten erhoben werden. Dabei handelt es sich um Angaben wie Kontaktdaten und Name des Vermieters und den Zweck. Die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung muss ebenfalls ersichtlich sein, auch die Dauer der Speicherung.
Der Mieter sollte über sein Recht benachrichtigt werden, dass er sich bei der Datenschutzbehörde beschweren darf und seine Einwilligung widerrufen kann. Werden Daten weitergegeben, muss der Empfänger für Sie ersichtlich sein. Darüber hinaus müssen Sie über alle generellen Rechte seitens des Datenschutzes informiert werden. Zum Beispiel über den Erhalt einer Auskunft zu den erhobenen Daten.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen.