Urteil vom 17.03.2023 “Einfach drauflos bauen ist nicht erlaubt” (V ZR 140/22)

Urteile

In einem Urteil, das vergangenen März erging, hat der BGH zutreffend festgestellt, dass Eigentümergemeinschaften sich vorher absprechen müssen. Es darf nicht einfach von einer Partei mit einem Bauvorhaben begonnen werden.

Hintergrund: Eine Partei einer Zwei-Eigentümergemeinschaft eines Doppelhauses begann einen Pool im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Garten zu bauen. Eine Absprache mit der anderen Partei fand zuvor nicht statt. Dagegen ging die Nachbarin gerichtlich vor und klagte mit Erfolg bis in die letzte Instanz. Es gab nämlich auch keinen Beschluss zu der Sache. Gegenstand war ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 I S.2 BGB, da bauliche Veränderungen gem. § 20 I WEG durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden müssen. Der Pool durfte unter diesen Umständen nicht fertiggestellt werden.

Grundsätzlich bestehe ein Anspruch der einen Partei auf eine Gestattung des Poolbaus, aber es muss in jedem Fall vor Beginn des Bauvorhabens ein Einverständnis der anderen Partei eingeholt werden.

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, ist jede bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemeinsam und vorab zu beschließen. Dies gilt selbst, wenn durch das geplante Bauvorhaben keine relevante Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer erfolgt. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden. Durch das erfolgte BGH-Urteil wird noch einmal bestätigt: Verstößt eine Partei gegen dieses Vorgehen, entsteht für die restlichen Wohnungseigentümer ein Unterlassungsanspruch.

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