(BGH, Urteil vom 13.09.2023 – VIII ZR 109/22)
Hintergrund: Ein Mieter einer Einzimmerwohnung musste berufsbedingt für längere Zeit ins Ausland (Juni 2021-November 2022). Er bat seine Vermieterin um die Zustimmung zu einer Untervermietung in diesem Zeitraum. Er würde einige seiner persönlichen Gegenstände in der Wohnung lassen und einen Zweitschlüssel für diese während der Untervermietung behalten. Die Vermieterin jedoch verweigerte ihre Zustimmung zur Untervermietung. Daraufhin klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Berlin Mitte, verlor in erster Instanz jedoch. Nun ging er in Berufung.
Das Landgericht Berlin entschied anders. Es stünde dem Mieter gem. § 533 I BGB ein Anspruch auf Untervermietung seiner Einzimmerwohnung zu. Selbst bei einer Einzimmerwohnung müsse dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Teil des Wohnraums bei einem nachweisbaren Interesse einem Dritten zu überlassen. Nur dürfe er den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgeben. Werden persönliche Gegenstände im Wohnraum belassen und hat der Mieter weiterhin durch einen Schlüssel Zugang zu diesem, so besteht weiterhin Gewahrsam, auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt. Somit habe der Mieter Anspruch auf eine Untervermietung.
Der BGH bestätigte dieses Urteil nun. Er lehnte die Revision der Vermieterin ab, denn ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift.
Es ist auch im Interesse von Mieter:innen einer Einzimmerwohnung, sich bei befristeter Abwesenheit den Wohnraum zu erhalten. Ihre Bedürfnisse hätten die gleiche Schutzwürdigkeit wie die der Nutzer:innen von Mehrzimmerwohnungen.
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Warum wurde dem Mieter gemäß dem Landgericht Berlin der Anspruch auf Untervermietung seiner Einzimmerwohnung zugesprochen?
Hallo Natalie,
das Landgericht Berlin stützte seine Entscheidung auf § 533 I BGB und argumentierte, dass dem Mieter selbst in einer Einzimmerwohnung die Möglichkeit eingeräumt werden muss, einen Teil des Wohnraums bei einem nachweisbaren Interesse einem Dritten zu überlassen. Solange der Mieter persönliche Gegenstände in der Wohnung belässt und weiterhin Zugang mittels eines Schlüssels hat, behält er den Gewahrsam an der Wohnung auch während eines längeren Auslandsaufenthalts.
Viele Grüße