(OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.05.2022, AZ 2 W 45/22)
Hintergrund: Ein Pächter plante eine Schadensersatzklage und beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe. Die Klage richtete sich gegen eine fristlose Kündigung und damit einhergehende entgangene Mieteinnahmen. Ursprünglich hatte der Pächter die drei betroffenen Gebäude für 10 Jahre gepachtet, es war ihm erlaubt, diese zu Wohnzwecken nutzen und vermieten zu dürfen. Innerhalb dieser Pachtzeit kam es durch die Polizei und Verantwortlichen der Stadt selbst zu einer Feststellung von Überbelegung, Vermüllung und Rattenbefall der Pachtobjekte. Laut Ordnungsamt waren zeitweise 85 Personen in einem Objekt angemeldet. Lokale Medien berichteten über “Vermietungen pro Matratze”. Im Jahre 2019 wurde der Pachtvertrag schließlich fristlos aufgrund von Zahlungsverzug gekündigt und der Pächter erhielt ein Hausverbot.
Der Pächter hatte nun den Willen, 100.000 Euro vom Antragsgegner einzufordern, um sich Renovierungskosten erstatten zu lassen und verwies ebenfalls auf nicht eingehaltene Verkaufspläne für die Gebäude. Das Gericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag jedoch ab und das OLG bestätigte nun: Der Pächter habe keinerlei Ansprüche auf Zahlungen, das Pachtverhältnis sei wegen der Verwahrlosung der Gebäude und Zahlungsverzugs wirksam fristlos gekündigt worden. Indem der Pächter seine Sorgfaltspflichten dermaßen vernachlässigte und sie unbefugten Dritten überließ, habe er die Objekte nicht nur unerheblich gefährdet.
Ein Anspruch auf Mieteinnahmen bestehe allein schon deshalb nicht, weil das Pachtverhältnis bereits wirksam gekündigt gewesen sei. Weiter ist eine Vermietung von Wohnraum “pro Matratze” sittenwidrig und führe zu einer anfänglichen Nichtigkeit der Untermietverhältnisse. Auch sei ein Verstoß gegen das Verbot der Überbelegung von Wohnraum bei 85 Personen pro Objekt einschlägig.