Deutschland ist nicht nur ein Mieterland, sondern das Mieterland in der EU. 2024 lebten laut dem Statistischen Bundesamt 52,8 Prozent der Bevölkerung zur Miete. Das entspricht rund 43 Millionen Menschen.
Insbesondere in den Großstädten haben diese mit hohen Mietpreisen zu kämpfen. Was sie unternehmen können, wenn die Mietkosten überhöht sind, verraten die folgenden Zeilen.
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Jetzt kostenlos eröffnenNeue Wohnung und zu hohe Miete – was nun?
In Deutschlands Metropolen klettern die Mietpreise seit Jahren stetig in die Höhe. Neben München gehört Berlin zu den Städten mit den höchsten Mietkosten. Bereits 2023 zahlten die Hauptstädter für Neuvertragsmieten durchschnittlich 17,64 Euro pro Quadratmeter.
Wer glaubt, dass die Mietkosten für die neue Wohnung zu hoch ausfallen, sollte zunächst einen kühlen Kopf bewahren. Denn es gibt Möglichkeiten, sich gegen überhöhte Mietpreise zur Wehr zu setzen und bestenfalls eine Mietreduzierung durchzusetzen.
Dafür stellt sich zunächst eine Frage: Gilt für den Standort der Wohnung die Mietpreisbremse? Sie kann die Miete senken in Berlin, denn Deutschlands Hauptstadt gehört zu den Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt.
Wichtig zu wissen: Die Mietpreisbremse gilt nur bei einer Neu- oder Wiedervermietung.
Was bedeutet Mietpreisbremse überhaupt?
Liegt die neue Wohnung in einem Gebiet, das von der Mietpreisbremse betroffen ist, können viele Neumieter zumindest etwas aufatmen. Zwar darf der Vermieter bei einer Neuvermietung die Miete erhöhen. Allerdings nur so weit, dass die Mietkosten nach der Erhöhung maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Als Maßstab können Neumieter den örtlichen Mietspiegel zurate ziehen. Dabei sollten sie jedoch darauf achten, dass sie ihre Wohnung in die richtige Vergleichskategorie einordnen. Das erfordert einen genauen Blick auf deren Größe, Lage und Ausstattung.
Gibt es Ausnahmeregelungen für die Mietpreisbremse?
Ja, die gibt es. Die Mietpreisbremse greift nicht bei neu errichteten Wohnungen.
Auch wenn der Vermieter die sprichwörtlichen vier Wände umfassend modernisiert, muss er sich in Sachen Mietpreis nicht bremsen lassen. Eine umfassende Sanierung liegt aber nur dann vor, wenn die finanziellen Aufwendungen dafür mindestens einem Drittel der Neubaukosten entsprechen.
Ist eine Wohnung bereits älter, kann es dennoch Ausnahmen von der Mietpreisbremse geben. Diese treten ein, wenn der Vermieter mit dem Vormieter einen Mietpreis vereinbart hat, der deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die überhöhten Mietkosten darf er auch von Neumietern verlangen, denn die Mietpreisbremse veranlasst keine automatische Mietreduzierung.
Zu hohe Mietkosten zurückbekommen – so geht’s
Die neue Mietwohnung liegt in einem Gebiet mit geltender Mietpreisbremse und unterliegt keiner Ausnahmeregelung?
Dann können betroffene Mieter aktiv werden, wenn ihr Vermieter zu viel Geld von ihnen verlangt. Schließlich handelt es sich in diesem Fall um eine ungerechtfertigte Bereicherung.
Die Miete einfach selbst zu kürzen oder gar einzubehalten, ist jedoch keine gute Idee. Stattdessen sollten Mieter ihrem Vermieter eine sogenannte qualifizierte Rüge erteilen.
Achtung: Das geschieht immer in Schriftform.
Statt also einen Streit zwischen Tür und Angel zu beginnen, halten die Mieter schriftlich fest, warum sie die Miethöhe beanstanden.
Wichtig ist dabei, auf den örtlichen Mietspiegel zu verweisen. Mit seiner Hilfe können Neumieter belegen, dass die geforderte Miethöhe zehn Prozent höher ausfällt als die ortsübliche Vergleichsmiete.
Ohne diesen Nachweis kann der Vermieter die Rüge einfach von sich weisen.
Damit der gewünschte Effekt eintritt, müssen die Neumieter ihre Rechte klar einfordern. Sie sollten ihren Vermieter also schriftlich dazu aufrufen, die Miete so weit zu senken, dass sie den gesetzlichen Vorgaben der Mietpreisbremse entspricht.
