Winterdienst: Wann Mieter und Eigentümer Schnee räumen müssen

Winterdienst

Eigentümer, Vermieter oder Mieter? Wer ist für den Winterdienst zuständig?

Spätestens wenn der erste Schnee fällt, sollten sich Mietparteien in einem Mietshaus und Hauseigentümer informieren, wer zum Schneeräumen verpflichtet ist, damit sowohl Ärger als auch Unfälle vermieden werden. Verletzt sich ein Passant, weil der Gehweg nicht geräumt und gestreut wurde, kann dies relativ teuer werden, wenn der Verantwortliche keine Versicherung hat.

Verkehrssicherungspflicht

Grundsätzlich ist es die Aufgabe der einzelnen Gemeinden, für die Verkehrssicherheit auf Wegen und Straßen zu sorgen. In der Praxis wird diese Pflicht, zumindest für die Gehwege, jedoch auf die Eigentümer übertragen, welche somit bei Unfällen haften.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 können Vermieter diese Aufgabe wiederum ihren Mieter auferlegen. Hierdurch sind diese bei nicht ordnungsgemäßem Schneeräumen in der Haftung.

Wann sind Mieter zum Winterdienst verpflichtet?

Damit ein Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht wirksam übertragen kann, bedarf es nicht nur einen Hinweis an seine Wohnungsmieter oder ein ausgehängter Schneeräumplan.

Im Mietvertrag muss die Pflicht zum Räumen und Streuen im Winter an die Mieter übergeben werden, damit diese im Zweifelsfall in Regress genommen werden können. Sollte die Hausordnung an diesen geheftet sein und ist somit Bestandteil davon, reicht ein entsprechender Vermerk darin ebenfalls. Zusätzlich muss geregelt sein, welche Pflichten die jeweiligen Parteien turnusmäßig zu erbringen haben. Leben mehrere Mietparteien in einem Haus, darf der Winterdienst nicht auf eine Einzelne abgewälzt werden, beispielsweise den Mietern im Erdgeschoss.

Wann muss der Schnee geräumt sein?

Da die genauen Zeiten nicht einheitlich sind, empfiehlt sich ein Blick in die Ortssatzung der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Stadt. In der Regel beginnt sie montags bis samstags um 6 oder 7 Uhr frühmorgens und hört um 20 oder 21 Uhr auf. An Sonn- und Feiertagen fängt sie morgens um 8 oder 9 Uhr an und endet um 20 Uhr. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Koblenz 2014 entschieden, dass Gehwege früher geräumt sein müssen, wenn diese vor 6 Uhr genutzt werden. Grundsätzlich ist sofort zu streuen, falls sich Glatteis bildet.

Achtung: Zu den genannten Zeiten müssen die Gehwege bereits von Schnee beseitigt und gestreut sein! Im Falle von starkem Schneefall ist es erforderlich mehr als ein Mal täglich zu räumen und zu streuen.

In welchem Umfang muss geräumt werden?

Es genügt nicht, wenn die Gehwege nur auf die Breite der Schneeschaufel befreit werden. In den meisten Gemeinden und Städten gilt Folgendes:

– Bürgersteige, Fußwege und Weg zum Hauseingang: 1,20 bis 1,50 Meter
– Wege zu Parkplätzen, Mülltonnen und anderen Bereichen auf dem eigenen Grundstück: nicht unter 0,50 Meter

Mit welchem Streumittel darf gestreut werden?

Der Mieterschutzbund in Hamburg rät zu Asche und Split. Alternativ kann ebenso Sand verwendet werden.

Es empfiehlt sich, auf Hobelspäne zu verzichten, da diese rutschig wird, wenn sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugt.

Da in vielen Satzungen von Gemeinden und Städten der Einsatz von Streusalz verboten ist, sollten Mieter und Eigentümer ebenso hierauf verzichten, da sonst eine Geldbuße droht.

Welche Pflichten obliegen dem Vermieter trotz Übertragung des Winterdienstes?

Eigentümer eines Mietshauses sind nicht von allen Verpflichtungen befreit, selbst bei wirksamer Weitergabe der Schneeräumpflicht an seine Mieter.

Wie bereits weiter oben erwähnt, muss der Hauseigentümer einen Plan für den Winterdienst aufstellen, auf dem die jeweiligen Pflichten auf alle Mietparteien fair verteilt werden.

Ebenfalls hat er die erforderlichen Materialien zum Schneeräumen zur Verfügung zu stellen. Das beinhaltet zum Beispiel Besen, Schneeschaufel und Streumittel. Letzteres kann auf die Mietparteien übertragen werden, wenn dies im Mietvertrag oder nachträglich vereinbart wurde.

Weiterhin hat der Vermieter in regelmäßigen Abständen, empfohlen sind zwei bis drei Kontrollgänge pro Woche, zu überprüfen, ob der Winterdienst korrekt ausgeführt wird. Bei Unterlassung wird er im Zweifelsfall haftbar.

In den Verantwortungsbereich der Mieter zählt nicht, dass Passanten vor Eiszapfen und Dachlawinen geschützt werden. Diese Pflicht liegt weiterhin beim Eigentümer, der sich nicht durch das bloße Aufstellen von Warnschildern hiervon befreien kann.

Winterdienst bei Krankheit, Urlaub, Altersschwäche

Eigentümer und Mieter, die zum Schneeräumen eingeteilt sind, sind verpflichtet, diesen durchzuführen, selbst bei Dienstreisen. Sollte dies nicht möglich sein, muss eine Vertretung, beispielsweise Nachbarn oder Freunde, fragen, ob sie diesen für die Zeit der Abwesenheit beziehungsweise Krankheit übernehmen. Bei Ortsabwesenheit, zum Beispiel einer Urlaubsreise, entfällt laut Urteil vom Oberlandesgericht Köln aus dem Jahr 1995 die Kontrollpflicht des Beauftragenden. Verletzt sich jemand in dieser Zeit, weil der Schnee nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde, haftet der Vertreter. Sollte dieser jedoch gemeldet haben, dass er den Dienst nicht ausführen kann, muss der eigentliche Mieter oder Eigentümer einen anderen Ersatz finden.

Obwohl altersschwache Menschen, laut mehreren Urteilen von Amts- und Landesgerichten, nicht zum Schneeräumen verpflichtet werden können, kann der Vermieter ihnen die Kosten über die Nebenkostenabrechnung in Rechnung stellen, wenn er hierfür einen Räumdienst beauftragt.

Vorteile eines professionellen Winterdienstes

Eigentümer und Vermieter, die einen Dienstleister oder Hausmeister mit dem Schneeräumen beauftragen, sind von ihrer Verkehrssicherungspflicht entbunden. Laut einem Urteil vom Bundesgerichtshof im Jahr 2007 ist das beauftragte Unternehmen beziehungsweise die betraute Person bei Unfällen haftbar, falls nicht oder nur ungenügend geräumt und gestreut wurde.

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