Verschönerung von Mietwohnungen: Mieter nicht immer frei in Entscheidungen

Wohnung verschönern

Mieter haben das Recht, ihren Wohnraum nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und zu dekorieren. Anders sieht es aus, wenn massivere Eingriffe vorgenommen werden und festes Bestandsinventar des Mietobjekts beseitigt oder sogar beschädigt wird.

Grundsätzlich gilt, dass alles, was im Falle eines Auszuges wieder spurenfrei entfernt werden kann, keiner expliziten Zustimmung des Vermieters erfordert. Dazu gehören zum Beispiel gängige Schönheitsreparaturen, wie das Tapezieren der Wände oder das Anbringen frischer Wandfarbe. Bei manch anderen Verschönerungsmaßnahmen lauern jedoch Rechtsstreitigkeiten – unter anderem bei Fenster-Bohrlöchern für Rollos oder generellen baulichen Veränderungen.

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In Fliese & Fenster bohren – rechtliche Regelungen

Bohrlöcher zu setzen, gilt als vertragsgemäßer Gebrauch und kann nicht untersagt werden. Dabei kommt es aber auf die Menge an. Nicht gestattet ist es, die Wände mit Bohrlöchern förmlich zu übersäen.

Bohrungen in Fliesen wiederum sind zwar nicht grundsätzlich verboten, ziehen aber häufiger einen Rechtsstreit nach sich, zumal das jeweilige Fliesenmodell nicht immer ersetzt werden kann. Besteht die Möglichkeit, zum Beispiel einen Badezimmerschrank mit Dübellöchern in die Fliesenfugen zu verschrauben, sollte diese Variante gegenüber einer direkten Bohrung in der Keramik bevorzugt werden. Kleinere Bade-Utensilien können darüber hinaus auch ohne Bohren beispielsweise per Klebemontage befestigt werden.

Problematisch können auch bestimmte Montageformen von Fensterdekorationen werden. Wand- und Deckenmontagen sind stets erlaubt, weil die Montagelöcher wieder geschlossen werden können. Bei der Bohrung am Fensterrahmen, um hier zum Beispiel Rollos festzuschrauben, ist die Rechtslage nicht eindeutig. So gab es in der Vergangenheit Urteile zu Gunsten, aber auch zu Lasten von Mietparteien.

Die besondere Schwierigkeit liegt vor allem darin, dass die Löcher zwar an sich verschlossen werden können, allerdings nicht immer mit optimalem Ergebnis. Rollos ohne Bohren mit Klemmhalterung anzubringen ist hier zum Beispiel eine unbedenklichere Methode, um einen Sonnenschutz ohne rechtlichen Ärger zu befestigen.

Defekte Elektrogeräte austauschen

Elektrogeräte verschleißen als Gebrauchsgegenstände über die Jahre und müssen irgendwann ausgetauscht werden. Hierbei muss aber darauf geachtet werden, was offiziell zur Mietwohnung gehört und was nicht. Hat der Mieter beispielsweise seinen eigenen Elektroherd in der Wohnung aufgestellt, muss er bei einem Defekt auch die Reparatur oder einen Neukauf selbst bezahlen.

Was im Mietvertrag allerdings als festes Bestandsinventar vereinbart wurde, darf wiederum nicht eigenmächtig entsorgt werden. Die Anschaffung eines eigenen Elektrogeräts ist zwar kein Problem, es muss aber das alte akkurat aufbewahrt werden.

Davon abgesehen kann bei der Vermieterpartei ein Defekt einfach gemeldet werden. Diese kommt dann auch für die Kosten der Neuanschaffung auf, insofern von Seiten des Mieters das Gerät nicht fahrlässig oder mutwillig beschädigt wurde.

Teppiche austauschen – erlaubt oder nicht?

Wesentlicher Ausgangspunkt ist auch hier, welcher Bodenbelag ist fester Bestandteil der Mietwohnung. Mietern steht es frei, Teppiche, die lediglich aufgelegt werden, zum Beispiel auf einem Laminat- oder Fliesenboden auszulegen. Wird die Teppichware am Boden festgeklebt, können Klebespuren, die nicht mehr beseitigt werden können, zum Problem werden. In diesem Fall sollte der Vermieter dem schriftlich zugestimmt haben. Die Erlaubnis wird auch benötigt, wenn ein schwer zu entfernender Parkettboden in Eigenregie verlegt werden soll.

Strittig kann auch die Kostenübernahme sein, wenn eine Mietwohnung langjährig bewohnt wird. Ist ein Teppich über die Jahre abgelaufen, ist dies ein Verschleiß durch normalen Gebrauch und der Vermieter muss die Kosten für einen Austausch tragen. Anders verhält es sich bei gravierenden Beschädigungen wie Brandlöcher. Dann ist wieder die Mietpartei in der Pflicht für die Bezahlung und Instandsetzung.

Bauliche Veränderungen

Am heikelsten sind bauliche Veränderungen, wie eine Trennwand einzubauen oder auch eine Wand zu durchbrechen, um zwei Räume miteinander zu verbinden. Auch in diesem Fall sollte zuvor die Einwilligung des Vermieters eingeholt werden. Es ist bei einer Zustimmung aber zu beachten, dass zum Zeitpunkt eines Auszuges ein Rückbau der Umbauten verlangt werden kann, um den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herzustellen – insofern im Mietvertrag keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

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