Mietspiegel, Mietpreisbremse, Mietendeckel – die Schlagworte des deutschen Mietpreisdschungels!

Wer blickt da noch durch? Die stete sprachliche Neuorientierung, Schlagwortbildung und sich in Metaphern ausufernde Politiksprache scheint eher eine Effekthascherei, als eine sinnvolle Aufklärung des Bürgers zu bedeuten. Neben dem Mietspiegel, der Mietpreisbremse und dem Mietendeckel bewegen wir uns also in einem Mietpreisdschungel, wo hinter jedem Baum die Gefahr eines gierigen Baulöwen lauert. Also ehrlich, dies erinnert doch eher an die paradiesischen Naturverhältnisse einer Bananenrepublik als an Deutschland, dem Land der Dichter und Denker. Aber, hat es ein Wort erst einmal in den wichtigsten Kanon der deutschen Sprache, dem Duden geschafft, dann gebührt Ehre dem, wem Ehre gebührt.

Der Mietspiegel, welcher vom Duden somit klar definiert wird, bietet nach § 558 BGB jedem die Möglichkeit der Vergleichsmiete, bezogen auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Vergleichsmieten sind nicht bindend und es steht jeder Gemeinde frei, einen Mietspiegel zu erstellen. Ist dies der Fall, kann der Mieter bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Mietspiegel im Rahmen eines Beweismittels einbringen. Alternativ kann dies jedoch auch mit einem Sachverständigengutachten oder mittels drei vergleichbarer Immobilien in räumlicher Umgebung erfolgen.

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Die Änderung der Mietpreisbremse im Jahr 2020!

Die bereits 2015 eingeführte Mietpreisbremse wurde zur Begrenzung der Wiedervermietungsmieten eingeführt. Das heißt, vermieten Vermieter ihre Wohnung erneut, darf die Folgemiete höchsten 10 Prozent über den Vergleichsmieten bzw. dem Mietspiegel des Ortes oder der jeweiligen Gemeinde liegen. Eine Ausnahme zu dieser Regelung waren Mieten, die bereits als Vormiete über der Obergrenze der Vergleichsmieten lagen oder die im Zuge des Mieterwechsels modernisiert wurden. Die Mietpreisbremse galt zum damaligen Zeitpunkt auch nicht für Wohnungen, die erst nach dem 01. Oktober 2014 erstmals bezogen wurden. Des Weiteren ist die Mietpreisbremse nicht flächendeckend.

Im Jahr 2020 wurde nicht nur die Mietpreisbremse nochmals nachgeregelt, sodass Mieter für zu viel gezahlte Mieten selbst zweieinhalb Jahre nach Vertragsabschluss Mietüberschüsse zurückfordern können. Des Weiteren tritt in diesem Jahr die Wohngeldreform in Kraft, die es Mietern ermöglicht, statt den maximal 145 Euro Zuschuss 190 Euro monatlich als Unterstützung zu erhalten. Zudem wurde das Gesetz gegen Wuchermieten verschärft. Vermieter müssen demnach ab diesem Jahr Bußgelder zahlen, wenn die Mietpreise 20 Prozent über den regional üblichen Vergleichsmieten liegen.

Der Mietendeckel der rot-rot-grünen Landesregierung!

Rückwirkend betrachtet, verständigte sich die rot-rot-grüne Landesregierung der Bundeshauptstadt Berlin auf den Mietpreisdeckel für Mieten, die bis zum Stichtag 18. Juni 2019 getätigt wurden. Dass dafür verabschiedete Gesetz heißt: Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin. Damit verbunden wurden die Mieten für etwa 1,5 Millionen Bestandswohnungen für 5 Jahre eingefroren. Dies gilt jedoch nur für Wohnungen, welche vor dem Jahr 2014 gebaut wurden.

Die Miete, welche am 18. Juni 2019 fällig wurde, gilt somit fünf Jahre und darf im Regelfall auch nicht bei einer Neuvermietung erhöht werden. Regelverstößen vonseiten der Vermieter können mit einer Strafe von bis zu 500.000 Euro belegt werden. Zum Inflationsausgleich dürfen die Mietpreise ab 2022 um bis zu 1,3 Prozent jährlich steigen. Es darf jedoch grundsätzlich nur bei einer Wiedervermietung die Nettokaltmiete des Vormieters verlangt werden, bis zur festgelegten Mietobergrenze von 9,80 Euro pro Quadratmeter. Selbst bei einer Modernisierung darf sich diese Obergrenze nur um maximal einen Euro pro Quadratmeter erhöhen.

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