Nebenkosten

Transparenz-Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Verwendung von KI-Technologie erstellt.

Nebenkosten bezeichnen die laufenden Betriebskosten, die neben der Kaltmiete anfallen und auf den Mieter umgelegt werden können. Maßgeblich sind § 556 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Bedeutung für Vermieter

Für Vermieter ist die klare vertragliche Vereinbarung umlagefähiger Nebenkosten Voraussetzung dafür, diese überhaupt abrechnen zu dürfen. Der Betriebskostenkatalog der BetrKV ist abschließend, sodass nicht aufgeführte Kosten wie Verwaltungskosten nicht umgelegt werden dürfen. Vermieter müssen zudem innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, andernfalls können Nachforderungen ausgeschlossen sein. Nicht aufgeführte Kostenarten wie Verwaltungs- oder Reparaturkosten bleiben stets beim Vermieter und dürfen nicht umgelegt werden. Eine jährliche Überprüfung der Kostenpositionen hilft, veraltete oder nicht mehr zulässige Umlagen zu erkennen.

Praxistipp

Vereinbaren Sie im Mietvertrag konkret, welche Betriebskostenarten umgelegt werden, und halten Sie die zwölfmonatige Abrechnungsfrist konsequent ein.

Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeber: Betriebskosten & Nebenkosten für Vermieter – Der komplette Leitfaden.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die Wirksamkeit einzelner Mietvertragsklauseln hängt vom konkreten Einzelfall ab. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Mietrecht.

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