Ist die Miete (und/oder sind die Nebenkosten) für eine Wohnung zu hoch bzw. die Wohnung unangemessen groß, so ist es eine unangemessene Wohnung Die Kosten für die Wohnung und Heizung werden nur für den Zeitraum vom Jobcenter übernommen, den der Mieter üblicherweise benötigt, um die Kosten für Wohnung und Heizung zu senken. Über 6 Monate hinaus werden i.d.R. keine unangemessenen Kosten vom Amt gezahlt – 6 Monate können somit als Höchstgrenze gelten.
§ 22 Abs. 1 SGB II vor, dass der Leistungsbezieher aufzufordern ist, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken (§ 22 I SGB II). Der Hartz-IV-Bezieher kann die Art und Weise, wie er diese Aufforderung befolgt, selbst bestimmen. Er kann etwa die Teile der Wohnung untervermieten oder auch lediglich die Heizung weniger oft anstellen (sofern es um die Heizkosten geht). Er kann sich aber auch eine andere, preisgünstigere Wohnung suchen.
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