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Betriebskostenvorauszahlung erhöhen – Muster

Monatliche Vorauszahlung nach der Abrechnung anpassen (§ 560 BGB). Vorlage ausfüllen und als PDF herunterladen.

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Lesezeit ca. 4 Min
Stand: 31.07.2026 · geprüft nach aktuellem Mietrecht (BGB)

Steigen die Betriebskosten, dürfen Sie die monatliche Vorauszahlung anpassen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 560 BGB). Eine willkürliche Erhöhung ist unwirksam.

Mit unserer Vorlage zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung kündigen Sie die Erhöhung formgerecht und nachvollziehbar an.

Wann darf ich die Vorauszahlung erhöhen?

Eine Anpassung der Vorauszahlung ist nach § 560 Abs. 4 BGB nur nach einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung zulässig. Ergibt die Abrechnung eine Nachzahlung, dürfen Sie die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anheben – in der Regel orientiert am Ergebnis der letzten Abrechnung.

Pauschale vs. Vorauszahlung

Bei einer Betriebskostenpauschale ist eine Erhöhung nur möglich, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht und die Kosten tatsächlich gestiegen sind (§ 560 Abs. 1 BGB). Bei einer Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung ist die Anpassung nach jeder Abrechnung möglich.

Was muss im Schreiben stehen?

  • Bezug auf die zugrunde liegende Betriebskostenabrechnung.
  • Bisherige und neue Höhe der monatlichen Vorauszahlung.
  • Den Zeitpunkt, ab dem der neue Betrag gilt.
  • Eine nachvollziehbare Begründung der Anpassung.

Ab wann gilt der neue Betrag?

Die erhöhte Vorauszahlung wird mit Beginn des auf das Erhöhungsverlangen folgenden Monats fällig. Wichtig: Die Anpassung muss angemessen sein – ein deutlich überhöhter Ansatz ohne Abrechnungsgrundlage ist nicht zulässig.

Betriebskostenvorauszahlung erhöhen – Muster – in 4 Schritten erstellt

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Häufige Fragen

Nein. Eine Anpassung ist erst nach einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung zulässig (§ 560 Abs. 4 BGB).

Auf eine angemessene Höhe, die sich am Ergebnis der letzten Abrechnung orientiert – nicht willkürlich darüber hinaus.

Eine Betriebskostenpauschale darf nur erhöht werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht und die Kosten tatsächlich gestiegen sind (§ 560 Abs. 1 BGB).

Ab dem Monat, der auf das Erhöhungsverlangen folgt.