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Mieterhöhung ankündigen – Musterbrief & Vorlage

Korrekt zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (§ 558 BGB) – Vorlage sofort ausfüllen und als PDF herunterladen.

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Lesezeit ca. 5 Min · Stand: aktuelles Mietrecht
Stand: 16.07.2026 · geprüft nach aktuellem Mietrecht (BGB)

Wenn Sie als Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben möchten, müssen Sie das Mieterhöhungsverlangen schriftlich, formgerecht und ausreichend begründet stellen. Schon kleine Formfehler machen die Erhöhung unwirksam – der Mieter muss dann nicht zustimmen.

Mit unserer kostenlosen Mieterhöhungs-Vorlage nach § 558 BGB erstellen Sie das Anschreiben in wenigen Minuten: Daten eintragen, Begründung wählen, als PDF herunterladen. Diese Seite erklärt zusätzlich, worauf es rechtlich ankommt.

Wann ist eine Mieterhöhung zulässig?

Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist in § 558 BGB geregelt. Damit sie wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 12-Monats-Sperrfrist: Die Miete muss seit mindestens 12 Monaten unverändert sein. Frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung darf die neue Miete wirksam werden.
  • Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen – in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 %.
  • Ortsübliche Vergleichsmiete: Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen.
  • Begründung: Das Verlangen muss nachvollziehbar begründet sein (Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Sachverständigengutachten oder Mietdatenbank).

Welche Begründung brauche ich?

§ 558a BGB lässt vier Begründungsmittel zu. Am häufigsten und am einfachsten ist der Mietspiegel:

  • Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1): Verweis auf den qualifizierten oder einfachen Mietspiegel der Gemeinde – die gängigste und sicherste Variante.
  • Drei Vergleichswohnungen (Nr. 4): Nennen Sie drei vergleichbare Wohnungen mit höherer Miete (Adresse, Größe, Ausstattung).
  • Sachverständigengutachten (Nr. 3): Aufwändiger, dafür besonders belastbar.
  • Mietdatenbank (Nr. 2): Sofern für Ihre Gemeinde verfügbar.

Tipp: Mit der Mietspiegel-Recherche finden Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Stadt – die Grundlage für eine saubere Begründung.

Was muss im Mieterhöhungsschreiben stehen?

Ein wirksames Mieterhöhungsverlangen enthält immer:

  1. Name und Anschrift aller Vermieter und aller Mieter (eine fehlende Partei macht das Schreiben unwirksam).
  2. Die genaue Bezeichnung der Wohnung.
  3. Die bisherige und die neue Nettokaltmiete (Betriebskosten bleiben außen vor).
  4. Den Erhöhungsbetrag in Euro und idealerweise in Prozent.
  5. Die Begründung (z. B. Mietspiegel-Verweis).
  6. Die Aufforderung zur Zustimmung samt Frist.
  7. Den Zeitpunkt, ab dem die neue Miete gilt.

Fristen: Zustimmungsfrist & Wirksamkeit

Nach Zugang des Schreibens hat der Mieter eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats. Stimmt er zu, gilt die neue Miete ab dem Beginn des dritten Monats nach Zugang des Verlangens.

Reagiert der Mieter nicht oder lehnt er ab, können Sie innerhalb von drei weiteren Monaten Klage auf Zustimmung erheben. Wichtig: Es geht um die Zustimmung zur Erhöhung – nicht um eine einseitige Anhebung.

Häufige Fehler, die die Erhöhung unwirksam machen

  • Nicht alle Mieter im Anschreiben genannt (z. B. nur ein Ehepartner).
  • Brutto- statt Nettokaltmiete als Basis genommen.
  • Kappungsgrenze oder 12-Monats-Sperrfrist übersehen.
  • Begründung fehlt oder ist nicht nachvollziehbar.
  • Keine konkrete Zustimmungsfrist gesetzt.

Unsere Vorlage führt Sie durch alle Pflichtangaben, sodass diese Fehler gar nicht erst entstehen.

Mieterhöhung ankündigen – Musterbrief & Vorlage – in 4 Schritten erstellt

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Häufige Fragen

Die Miete muss vor einer Erhöhung mindestens 12 Monate unverändert gewesen sein. Innerhalb von drei Jahren darf sie um höchstens 20 % (in angespannten Märkten 15 %) steigen.

Ja. Die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist ein Zustimmungsverlangen. Der Mieter hat bis zum Ablauf des übernächsten Monats Zeit zu reagieren.

Reagiert der Mieter nicht oder lehnt er ab, können Sie innerhalb von drei Monaten nach Fristablauf Klage auf Zustimmung beim zuständigen Amtsgericht erheben.

In den meisten Fällen der Verweis auf den örtlichen Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB). Er ist anerkannt und erfordert keine aufwändige Beweisführung.

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