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Untervermietung ablehnen – Muster

Anfrage zur Untervermietung formgerecht beantworten – mit zulässiger Begründung (§ 540/§ 553 BGB). Vorlage als PDF herunterladen.

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Lesezeit ca. 4 Min
Stand: 31.07.2026 · geprüft nach aktuellem Mietrecht (BGB)

Will der Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten, braucht er Ihre Erlaubnis. Sie dürfen diese aber nicht beliebig verweigern – bei berechtigtem Interesse des Mieters hat er sogar einen Anspruch auf die Erlaubnis (§ 553 BGB).

Mit unserer Vorlage zur Ablehnung einer Untervermietung formulieren Sie die Antwort klar und nachvollziehbar – mit einem zulässigen Ablehnungsgrund.

Wann darf der Mieter untervermieten?

Bei berechtigtem Interesse (z. B. finanzielle Entlastung, längere Abwesenheit, Aufnahme des Partners) hat der Mieter nach § 553 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung. Die vollständige Überlassung der Wohnung an Dritte fällt nicht darunter – sie können Sie regelmäßig ablehnen.

Zulässige Ablehnungsgründe

  • Überbelegung der Wohnung durch den Untermieter.
  • In der Person des Untermieters liegender wichtiger Grund (z. B. Unzumutbarkeit).
  • Geplante vollständige Gebrauchsüberlassung (kein bloßer Teil).
  • Fehlendes berechtigtes Interesse des Mieters.

Untervermietungszuschlag

Ist Ihnen die Untervermietung nur gegen eine angemessene Mieterhöhung zumutbar, dürfen Sie die Erlaubnis von einem Untervermietungszuschlag abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB). Statt einer Ablehnung kann das die fairere Lösung sein.

Vorsicht: unerlaubte Untervermietung

Vermietet der Mieter ohne Erlaubnis unter, können Sie ihn abmahnen und bei fortgesetztem Verstoß kündigen. Reagieren Sie auf eine Anfrage daher immer schriftlich – ob zustimmend oder ablehnend.

Untervermietung ablehnen – Muster – in 4 Schritten erstellt

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Häufige Fragen

Nein. Bei berechtigtem Interesse des Mieters an der Untervermietung eines Teils der Wohnung besteht ein Anspruch auf Erlaubnis (§ 553 BGB). Ablehnen dürfen Sie nur mit zulässigem Grund.

Bei Überbelegung, einem wichtigen Grund in der Person des Untermieters, geplanter vollständiger Überlassung oder fehlendem berechtigtem Interesse.

Ja, wenn Ihnen die Untervermietung nur gegen eine angemessene Erhöhung zumutbar ist (Untervermietungszuschlag, § 553 Abs. 2 BGB).

Den Mieter abmahnen und bei fortgesetztem Verstoß kündigen. Die unerlaubte Gebrauchsüberlassung ist eine Pflichtverletzung.

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