Transparenz-Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Verwendung von KI-Technologie erstellt.
Vorauszahlung bezeichnet den monatlichen Abschlagsbetrag, den der Mieter zusätzlich zur Kaltmiete auf die zu erwartenden Betriebskosten zahlt. Rechtsgrundlage ist § 556 Abs. 2 BGB.
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Bedeutung für Vermieter
Für Vermieter darf die Höhe der Vorauszahlung nach einer erstellten Nebenkostenabrechnung angepasst werden, um künftige Nachzahlungen oder hohe Guthaben zu vermeiden. Eine Anpassung ist grundsätzlich nur auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine offensichtliche Erhöhung bekannter Kostenfaktoren wie Grundsteuer. Eine willkürliche Erhöhung ohne nachvollziehbare Begründung kann der Mieter zurückweisen. Auch bei erkennbar gestiegenen Energiepreisen darf der Vermieter die Vorauszahlung schon unterjährig angemessen erhöhen. Eine deutliche Absenkung der Vorauszahlung nach der Abrechnung ist ebenso möglich wie eine Erhöhung.
Praxistipp
Passen Sie die Vorauszahlung stets zeitnah nach der jährlichen Abrechnung an, um größere Nachzahlungen im Folgejahr zu vermeiden.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeber: Nebenkostenabrechnung erstellen.
Rechtlicher Disclaimer
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die Wirksamkeit einzelner Mietvertragsklauseln hängt vom konkreten Einzelfall ab. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Mietrecht.