Im Laufe der Jahre passen viele Mieter ihre Wohnung persönlichen Vorlieben oder Bedürfnissen an. Während eines jahrelangen Mietverhältnisses werden so z.B. zusätzliche Steckdosen montiert, Einbauschränke installiert oder neue Fliesen im Bad angebracht. Auf diese Weise investieren manche Mieter viel Geld in ihr Zuhause. Aber ist das überhaupt erlaubt? Darf man in einer Mietwohnung Ausstattungen austauschen und Einbauten vornehmen? „Sofern es dazu keine individuellen Vereinbarungen im Mietvertrag gibt, dürfen Mieter nur solche Umbauten ohne Genehmigung vornehmen, die sich beim Auszug rückstandslos entfernen lassen. Wer also Hängeböden installiert oder Einbauten montiert, darf dabei nicht in die Bausubstanz der Wohnung eingreifen. Am besten man hält vorab Rücksprache mit seinem Vermieter.“, sagt Nina Henckel. Die Pressesprecherin von Vonovia, eines der größten deutschen Wohnungsunternehmen weiß was Mieter in ihrer Wohnung verändern dürfen und worauf sie dabei achten sollten.
Rechte und Pflichten bei Mieterumbauten
Werden in einer Mietwohnung auf eigene Kosten Modernisierungen oder Schönheitsreparaturen vorgenommen, darf der Vermieter verlangen, dass diese Umbaumaßnahmen im Fall eines Auszugs rückgängig gemacht werden. Der Wohnungseigentümer hat das Recht einzufordern, dass eine Wohnung nach Ablauf des Mietverhältnisses wieder in den Ursprungszustand versetzt wird. Grundsätzlich gilt: Greift der Mieter bei der Umsetzung seiner Maßnahmen nicht in die bauliche Substanz der Wohnung ein, darf er sie ohne Erlaubnis des Vermieters vornehmen. Lässt sich eine mieterseits vorgenommene Veränderung leicht wieder rückgängig machen, stellt sie also auch kein Problem dar. Die Installation von Hochbetten für Kinder z.B. ist in der Regel zulässig, die von neuen Fenstern oder Katzenklappen ist es nicht. Auch Wanddurchbrüche dürfen nicht vorgenommen werden. Auf der sicheren Seite ist immer, wer vorab Rücksprache mit seinem Vermieter hält. Die Montage einer Sicherheitstür z.B. kann durchaus auch im Interes se des Eigentümers sein und somit problemlos genehmigt werden. Wird eine solche Umbaumaßnahme aber ohne Kenntnisnahme des Vermieters durchgeführt, hat dieser das Recht, bei Mietende eine rückstandlose Entfernung zu verlangen. Sowas kann für Mieter sehr teuer werden. „Wer sich nicht sicher ist, ob das Vorhaben einen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellt, der sollte immer das Gespräch mit seinem Vermieter suchen.“, sagt Nina Henckel von Vonovia.
Ein Mieter sollte sich bei seinen Modernisierungsideen auch nicht von dem Gedanken leiten lassen, dass er die Wohnung nachhaltig verschönern würde. Ob Traum- oder Albtraumwohnung liegt immer auch im Auge des Betrachters und was der ausziehende Mieter einst als Verbesserung wahrgenommen hat, könnten etwaige Nachmieter ganz anders sehen.
Sofern aus gesundheitlichen Gründen ein nachvollziehbarer Bedarf besteht, sind altersgerechte, barrierearme Umbaumaßnahmen erlaubt. Viele Vermieter haben ohnehin seniorenfreundliche Mietwohnungen in ihrem Bestand. Wer dennoch auf eigene Faust beispielsweise Türschwellen entfernen will, darf dies in der Regel tun. Aber in diesen wie auch in anderen Fällen gilt: Nur wer seinen Vermieter nicht vor vollendete Tatsachen stellt, sondern Ein-, Um- oder Ausbauten vorab genehmigen lässt, erlebt im Fall eines Auszugs auch sicher keine bösen Überraschungen.
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