Pressemitteilung – Betriebskosten

Kiel, 19.04.2018 (lifePR) – Betriebs- oder Nebenkosten, das heißt die so genannte zweite Miete, müssen Mieter zusätzlich zur Miete nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein hat der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 137/15) die Anforderungen für eine derartige Vertragsregelung deutlich abgesenkt. Zur Abwälzung aller Betriebskosten auf die Mieter des Hauses reicht eine formularmäßige Mietvertragsvereinbarung aus, wonach die Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen haben.

In einer wirksamen Umlagevereinbarung mussten auch vor der Entscheidung die einzelnen Betriebskostenarten nicht aufgezählt werden: Es reichte aus, wenn im Mietvertrag auf den Betriebskostenkatalog der Betriebskostenverordnung bzw. der II. Berechnungsverordnung verwiesen wurde, erst recht, wenn der Betriebskostenkatalog selbst dem Mietvertrag als Anhang beigefügt war.

Nach dem BGH-Urteil soll es nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein aber schon ausreichend sein, wenn im Mietvertrag nur davon die Rede ist, dass Mieter „die Betriebskosten“ (§ 556 BGB) zu tragen haben. Eine derartige Klausel sei verständlich und eindeutig. Der Bundesgerichtshof argumentiert, es sei seit Jahrzehnten allgemein üblich, in Mietverträgen die Umlage sämtlicher Betriebskosten zu vereinbaren und abzurechnen, die umlagefähig sind. Der Begriff der Betriebskosten bedürfe deshalb keiner Erläuterung oder Aufschlüsselung, er könne als bekannt vorausgesetzt werden, er sei für den durchschnittlichen Mieter klar und verständlich.

Nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein ist das nicht nachvollziehbar. Denn nach wie vor werden in Schleswig-Holstein oft nur einzelne Betriebskostenarten neben der Grundmiete umgelegt, so für verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser, Abwasser oder Müllabfuhr. Dass zum Beispiel auch die – eigentlich systemfremde – Grundsteuer im Betriebskosten-Katalog enthalten ist, überrascht viele Mieterinnen und Mieter nach wie vor. Der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein rät deshalb darauf zu achten, dass dem Mietvertrag eine aktuelle Kostenaufstellung der vereinbarten Betriebskosten beigefügt ist.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

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